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AKTUELLES ZUR CORONAKRISE

STEUERLUCHS VOM 18.03.2020
Die Ereignisse überschlagen sich, die Coronakrise hat Deutschland fest im Griff. Neben den enormen gesundheitlichen Folgen und Herausforderungen, haben wir auch mit wirtschaftlichen Folgen zu kämpfen. Nachfolgend werden wir Ihnen eine kurze Information zur Verfügung stellen, was in Zeiten von Corona zu beachten ist.

1.   Katastrophenfall in Bayern
Ab Mittwoch, den 18.03.2020 schließt Bayern durch Ausrufung des Katastrophenfalls alle Ladengeschäfte des Einzelhandels.

Durch die ergangene Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration - Katastrophenschutz ist die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art untersagt. Hiervon ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen der Deutschen Post AG, Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen und der Online-Handel. Dies gilt ab 18. März bis einschließlich 30. März 2020.

Danach sind Kfz-Werkstätten und Tankstellen (Stand 16.03.2020) weiter geöffnet. Was für reine Handelsbetriebe und Betrieben mit gemeinsamen Handels- und Werkstattbetrieb an einem Standort gilt, ist insbesondere für letztere derzeit nicht eindeutig bestimmbar. Insoweit verweisen wir auf die Ausführungen des Verbandes des Kraftfahrzeuggewerbes Bayern e.V. (https://www.kfz-bayern.de/presse/aktuelle-meldungen/pressemeldungen-2020/corona-aktuelle-hinweise-und-hilfsmassnahmen-fuer-kfz-innungsbetriebe.html). Wie sich die Lage in den anderen Bundesländern entwickelt war bei Redaktionsschluss noch nicht bekannt.


2.   Steuerliche Maßnahmen
  • Es werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert.
  • Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt bereits das Antragsformular "Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus" bereit. Damit kann der Antrag auf zinslose Stundung und die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) bzw. des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gestellt werden. Bei dem Antrag ist aber zu beachten, dass unrichtige Angaben zur Steuerhinterziehung, bzw. leichtfertiger Steuerverkürzung führen kann, daher sind die Anträge richtig und vollständig zu stellen.
  • Wir erwarten hier noch nähere Ausführungen vom Landesamt für Steuern, unter welchen Voraussetzungen die Stundungen gewährt werden.
  • Sind Unternehmen unmittelbar vom Coronavirus betroffen, will die Finanzverwaltung bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichten.
  • Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), sei die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig ist. Auch dieses soll den Steuerpflichtigen entgegenkommen.
  • Sobald es weitere konkrete Informationen gibt, werden wir Sie informieren.

3.   Soforthilfen
Ab voraussichtlich Mitte/Ende der Woche sollen besonders betroffene Unternehmen unbürokratisch Soforthilfen beantragen können. Die genauen Fördervoraussetzungen lagen bei Redaktionsschluss noch nicht vor, wir werden Sie aber auf dem Laufenden halten.

4.   Kurzarbeit
Am 13.03.2020 haben sowohl Bundestag als auch Bundesrat das „Arbeit-von-morgen-Gesetz“ verabschiedet. Die neue Rechtslage soll bereits rückwirkend ab 01. März 2020 in Kraft treten.
  1. Absenkung des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf 10 % (statt nach bisheriger Rechtslage 30%).
  2. Teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.
  3. Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Leiharbeitnehmer.
  4. Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit.
Die neuen gesetzlichen Erleichterungen sind derzeit bis zum 31.12.2021 befristet.

Hinweis:
Trotz sorgfältiger Recherche, können wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen. Da sich die Ereignisse fast stündlich ändern, weisen wir Sie darauf hin, dass Stand der Bearbeitung der 17.03.2020 Vormittag ist.


Barbara Lux-Krönig
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater






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