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AKTUELLES ZUR CORONAKRISE; U.A. LOHNSTEUER WIRD (VORERST) NICHT GESTUNDET

SONDERNEWSLETTER 4/2020 VOM 25.03.2020
Wir versuchen Sie weiterhin tagesaktuell über die Maßnahmen gegen die wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise zu informieren.

Lohnsteuer wird (vorerst) nicht gestundet
Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.03.2020 (wir berichteten) können Unternehmen die unmittelbar und nicht unerheblich von der Coronakrise betroffen sind, Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer stellen. Nicht darunter fällt die Lohnsteuer, da es eine Steuer des Mitarbeiters ist. Daher ist eine Stundung derzeit nicht möglich.
  • Erhalten die Mitarbeiter trotz Coronakrise ihren Lohn weiter, so fällt auch die Lohnsteuer wie bisher an.
  • Erhalten die Mitarbeiter Lohnersatzleistungen wie das Kurzarbeitergeld, so sind diese Leistungen steuerfrei.

Das gleiche gilt auch für die Kapitalertragsteuer, auch diese kann nicht gestundet werden. Für Lohn- oder Kapitalertragsteuer besteht lediglich die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub beim zuständigen Finanzamt zu stellen.


Künstlersozialkasse gewährt Erleichterungen
Maßnahmen für abgabepflichtige Unternehmen
Wenn sich durch betriebliche Umstände Verzögerungen bei der Erstellung der Meldung abgabepflichtiger Entgeltzahlungen des Jahres 2019 ergeben sollten, kann eine Verlängerung der gesetzlichen Abgabefrist bis zum 30.06.2020 gewährt werden. Einen formlosen schriftlichen Antrag kann mit einer kurzen Begründung per E-Mail an abgabe@kuenstlersozialkasse.de gerichtet werden.

Zudem können von der Coronakrise betroffene Unternehmen unter der obigen E-Mail-Adresse auch einen formlosen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung stellen. Dabei soll der Antrag eine kurze Begründung zu den Umständen der Zahlungsschwierigkeiten beinhalten. Die Stundung kann bis zum 30.06.2020 erfolgen.

Weiterhin kann auch ein Antrag auf Herabsetzung der monatlichen Vorauszahlungen gestellt werden, wenn die abgabepflichtigen Entgeltzahlungen im laufenden Jahr auf Grund der Coronakrise deutlich geringer ausfallen werden, als im Vorjahr.

Maßnahmen für Versicherte
Bestehen durch die Auswirkungen des Corona-Virus akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten können betroffene Versicherte einen formlosen, schriftlichen Antrag auf Stundung der Beiträge oder Ratenzahlung stellen, dies ist auch per E-Mail an auskunft@kuenstlersozialkasse.de möglich. Auch hier soll der Antrag eine kurze Begründung zu den Umständen der Zahlungsschwierigkeiten beinhalten. Ohne weitere Ermittlungen kann in diesen Fällen eine zinslose Stundung bis zunächst dem 30.06.2020 erfolgen.

Mindert sich das voraussichtliche Arbeitseinkommen auf Grund der Coronakrise, besteht die Möglichkeit das geschätzte Jahreseinkommen anzupassen. Die Versicherungspflicht wird bis auf weiteres im laufenden Jahr auch fortgesetzt, wenn das Mindesteinkommen von 3.900,00 Euro jährlich nach aktueller Einschätzung nicht erreicht wird. Somit geht der Versicherungsschutz vorerst nicht verloren.


Update - Rückzahlung Umsatzsteuersondervorauszahlung
In unserem letzten Sondernewsletter haben wir Ihnen mitgeteilt, dass in Bayern die von der Coronakrise betroffenen Unternehmen die Rückzahlung der bereits geleisteten Umsatzsteuersondervorauszahlung beantragen können.

Auch weitere Bundesländer, u.a. Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Hessen bieten betroffenen Unternehmen die Möglichkeit der Rückzahlung der bereits geleisteten Umsatzsteuersondervorauszahlung an. Da sich die Ereignisse fast stündlich überschlagen, können wir trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für Aktualität und Vollständigkeit übernehmen.

Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung via ELSTER entsprechend des Vordrucks „USt 1H“ (Wert 1 in Zeile 22) mit dem Wert „0“ in der Zeile 24.

Zudem stellt die bayerische Finanzverwaltung weitere Erleichterungen in Aussicht:
Stellt ein von der Coronakrise betroffenes Unternehmen erstmalig einen Antrag auf Dauerfristverlängerung, kann diesem im Jahr 2020 auch ohne Entrichtung einer Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV entsprochen werden.

Fristverlängerungen für die Abgabe von Steueranmeldungen:
Bei Steuerpflichtigen, die nicht unerheblich von den Auswirkungen des Coronavirus betroffenen sind, kann die Abgabefrist für Steueranmeldungen, die bis zum Ablauf des 10.04.2020 (13.04.2020) einzureichen sind, auf Antrag um einen Monat, also bis zum Ablauf des 10.05.2020 (11.05.2020), verlängert werden.

Der Antrag sollte ebenfalls über das Elster-Online-Portal gestellt werden.


Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

Stand 25.03.2020












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