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ALLGEMEINES ZUR CORONAKRISE

SONDERNEWSLETTER 1/2020 VOM 17.03.2020
Die Ereignisse überschlagen sich, die Coronakrise hat Deutschland fest in der Hand. Neben den enormen gesundheitlichen Folgen und Herausforderungen, haben wir auch mit wirtschaft­lichen Folgen zu kämpfen. Nachfolgend werden wir Ihnen eine kurze Information zur Verfü­gung stellen, was in Zeiten von Corona zu beachten ist. Trotz sorgfältiger Recherche, können wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten In­formationen übernehmen. Wir werden aber alles daransetzen, Sie laufend über Updates zu informieren.


1. Katastrophenfall in Bayern
Ab Mittwoch, den 18.03.2020 schließt Bayern durch Ausrufung des Katastrophenfalls alle Ladengeschäfte des Einzelhandels.

Durch die ergangene Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration - Katastro­phenschutz ist die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art untersagt. Hiervon ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken, Apothe­ken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen der Deutschen Post AG, Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen und der Online-Handel. Dies gilt ab 18. März bis einschließlich 30. März 2020.

Danach sind Kfz-Werkstätten und Tankstellen (Stand 16.03.2020) weiter geöffnet. Was für reine Handelsbetriebe und Betrieben mit gemeinsamen Handels- und Werkstattbetrieb an einem Standort gilt, ist insbesondere für letztere derzeit nicht eindeutig bestimmbar. Inso­weit verweisen wir auf die Ausführungen des Verbandes des Kraftfahrzeuggewerbes Bay­ern e.V. (https://www.kfz-bayern.de/presse/aktuelle-meldungen/pressemeldungen-2020/corona-aktuelle-hinweise-und-hilfsmassnahmen-fuer-kfz-innungsbetriebe.html). Wie sich die Lage in den anderen Bundesländern entwickelt war bei Redaktionsschluss noch nicht bekannt.


2. Steuerliche Maßnahmen
  • Es werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert.
  • Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt bereits das Antragsformular "Steuer­erleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus" be­reit (am Ende des Newsletters anbei). Damit kann der Antrag auf zinslose Stundung und die Herabsetzung von Steu­ervorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) bzw. des Steuer­messbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gestellt werden. Bei dem Antrag ist aber zu beachten, dass unrichtige Angaben zur Steuerhinterzie­hung, bzw. leichtfertiger Steuerverkürzung führen kann, daher sind die Anträge richtig und vollständig zu stellen. Wir erwarten hier noch nähere Ausführungen vom Landesamt für Steuern, unter welchen Voraussetzungen die Stundungen gewährt werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden. Ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen sollte nach unserem Dafürhalten rechtzeitig vor dem nächsten Vorauszahlungstermin (10.Juni) gestellt werden. Zeichnet sich ein Umsatz-/Ertragsrückgang ab, wird dem Antrag entsprochen werden. Bitte sprechen Sie uns an, da jeder Einzelfall individuell zu klären ist.
  • Sind Unternehmen unmittelbar vom Coronavirus betroffen, will die Finanzverwal­tung bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszu­schläge verzichten.
  • Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), sei die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig ist. Auch dieses soll den Steuerpflichtigen entgegenkommen.
  • Sobald es weitere konkrete Informationen gibt, werden wir Sie informieren


3. Soforthilfen
Ab voraussichtlich Mitte/Ende der Woche sollen besonders betroffene Unternehmen un­bürokratisch Soforthilfen beantragen können. Die genauen Fördervoraussetzungen lagen bei Redaktionsschluss noch nicht vor, wir werden Sie aber auf dem Laufenden halten.


4. Kurzarbeit
Zum Thema Kurzarbeit beachten Sie bitte unseren separaten Beitrag im Sondernewsletter.


Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individu­elle Beratung im Einzelfall.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Voll­ständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung feh­lerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausge­schlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Ver­schulden vorliegt.

Stand 17.03.2020












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