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BUNDESRAT VERABSCHIEDET EINE REIHE VOM GESETZEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER CORONA-PANDEMIE

SONDERNEWSLETTER 13/2020 VOM 20.05.2020
Am 15.05.2020 hat der Bundesrat einer Reihe von Gesetzen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zugestimmt, anbei ein Auszug.

Sozialschutz-Paket II
  • Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
Für die Arbeitnehmer, die das Kurzarbeitergeld (KUG) für eine um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, wird das KUG ab dem 4. Monat des Bezugs von derzeit 60 Prozent auf 70 Prozent, beziehungsweise bei Haushalten mit Kindern von 67 Prozent auf 77 Prozent und ab dem 7. Monat des Bezugs auf 80 Prozent, beziehungsweise bei Haushalten mit Kindern auf 87 Prozent angehoben werden. Die Erhö¬hungen gelten längstens bis Ende 2020.
  • Erweiterte Möglichkeit beim Hinzuverdienst
Ab dem 01.05.2020 sollen Arbeitnehmer, die Kurzarbeit haben in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen dürfen. Die bisherige Beschränkung auf systemrelevante Berufe soll dementsprechend aufgehoben werden. Auch diese Regelung soll bis Ende 2020 gelten.
  • Verlängerung des Arbeitslosengeldes
Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld zwischen dem 01.05.2020 und dem 31.12.2020 endet, sollen 3 Monate länger Arbeitslosengeld erhalten.


Arbeit von Morgen Gesetz
  • Verlängerung von Kurzarbeitergeld
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld von 12 auf 24 Monate zu verlängern.
  • Erleichterung bei betrieblicher Mitbestimmung
Betriebsräte können ihre Beschlüsse bis zum 31.01.2021 per Telefon- oder Videokonferenz fassen und auf eine Präsenzsitzung verzichten. Das gleiche gilt auch für Betriebsversammlungen, diese dürfen ebenfalls bis zum 31.01.2021 per Videokonferenz abgehalten werden.


Erleichterungen beim Elterngeld
  • Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten, können ihre Elterngeldmonate aufschieben und nach dem 14. Lebensmonat des Kindes nehmen.
  • Die Höhe des Elterngeldes wird nicht reduziert, wenn Eltern aufgrund der Corona-Krise ein geringeres Einkommen erhalten. Die Berechnung des Elterngeldes wird vorübergehend dergestalt geändert, dass Monate, in denen der Verdienst auf Grund der Krise niedriger ist, sei es wegen Freistellung zur Kinderbetreuung, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosigkeit, nicht mitgerechnet werden.
  • Können die Eltern wegen der Krise die eigentlichen Arbeitszeiten nicht einhalten, verlieren sie dennoch nicht den Anspruch auf den Partnerschaftsbonus.

Gesetz zur Unterstützung von Wissenschaft und Studierenden
  • Studierende, die in einer Branche oder Beruf arbeiten, der zur Eindämmung der Pandemie beiträgt, können ihren BAföG-Satz ohne Abzüge aus den Einnahmen für diese Tätigkeit aufstocken.

Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

Stand 20.05.2020





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