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DIENSTWAGEN­BESTEUERUNG WÄHREND DER CORONA-KRISE

STEUERLUCHS VOM 06.05.2020
Es ist Gang und Gäbe, dass Arbeitnehmern betriebliche Kraftfahrzeuge, sog. Firmenwagen, überlassen werden. Die steuerliche Behandlung ist ein Dauer- und Streitthema mit der Finanzverwaltung. Gerade auch während der Corona-Krise stellt sich die Frage, ob die Dienstwagenbesteuerung zu mindern ist.

Grundsätzliches:
Für die steuerliche Behandlung ist es von entscheidender Bedeutung, ob der Firmenwagen nur für berufliche Fahrten oder auch für private Fahrten genutzt werden darf. Es ergeben sich keine besonderen (lohn-)steuerlichen Konsequenzen, wenn die private Nutzung des Firmenwagens im Arbeitsvertrag gänzlich ausgeschlossen ist. Denn der Arbeitnehmer hat insoweit keinen privaten Nutzungsvorteil. Sofern aber dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen wird, so muss der sog. geldwerte Vorteil wie der Arbeitslohn der Lohnsteuer unterworfen werden.

Der Wert des Vorteils kann durch zwei verschiedene Methoden ermittelt werden: entweder durch die 1 %-Regelung oder durch ein Fahrtenbuch.

1 %-Regelung:
Durch die 1 %-Regelung wird der Wert pauschal pro Monat ermittelt. Es sind folgende Werte des inländischen Bruttolistenneupreises (einschließlich werkseitig eingebauter Sonderaus-stattungen) anzusetzen:
  • privater Nutzungswert mit 1 %;
  • Nutzungsmöglichkeit für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,03 % für jeden einfachen Entfernungskilometer zwischen diesen;
  • bei doppelter Haushaltsführung mit 0,002 % für jeden einfachen Entfernungskilometer zwischen Beschäftigungsort und dem Wohnort der Familie (über eine steuerfreie Familienheimfahrt pro Woche hinaus).

Ausnahme von der 0,03 %-Regel:
Ist der Arbeitnehmer einen vollen Kalendermonat krank oder im Urlaub, dann entfällt der Zuschlag von 0,03 % für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Dies könnte auch der Fall sein, wenn z.B. ein Autoverkäufer zu 100 % in Kurzarbeit ist. Es empfiehlt sich den Sachverhalt mit dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt abzuklären.

Ausnahme von der 1 %-Regel:
Die 1 %-Regel ist nicht anzuwenden, wenn die private Nutzung arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist. Daher ist für die Monate keine 1 % Versteuerung vorzunehmen, wenn z.B. das Fahrzeug wegen „Corona-bedingter“ Kurzarbeit beim Arbeitgeber für einen vollen Kalendermonat zurückgegeben wird und ein Nachtrag zum Arbeitsvertrag geschlossen wird.

Hinweis:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen. Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Barbara Lux-Krönig
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater


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