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GELDWÄSCHE­PRÄVENTION

RAW-AKTUELL 3/2020
Zum Jahreswechsel 2019/2020 sind nochmals Änderungen am Geldwäschegesetz vorgenommen worden. So gibt es Änderungen beim Transparenzregister, bei Bargeldtransaktionen und die nationalen Register werden auf europäischer Ebene vernetzt. 

Neu ist, dass jetzt auch die Öffentlichkeit Zugriff auf das Transparenzregister, in dem die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten aufgeführt werden, erhält. Darüber hinaus wurde die Vernetzung der nationalen Register in Europa vorbereitet. Außerdem müssen geldwäscherechtlich Verpflichtete nunmehr im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten – also bei Bargeldtransaktionen von mindestens 10.000 Euro sowie bei Fällen der besonderen Sorgfaltspflicht – vor neuen Geschäften mit mitteilungspflichtigen Vereinigungen bzw. Rechtseinheiten (also insbesondere auch bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften) einen Registrierungsnachweis oder Auszug aus dem Transparenzregister einholen und auffallende Unstimmigkeiten melden.

Weiterhin soll die EU-Kommission eine konsolidierte Liste politisch exponierter Personen veröffentlichen. Dies ist allerdings unseres Wissens bislang noch nicht erfolgt.

Zudem sind nunmehr bereits bei der Beteiligung eines sogenannten Hochrisikolandes an einem Geschäft die verstärkten Sorgfaltspflichten zu beachten.

Nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete (z.B. Güterhändler) müssen darüber hinaus sicherstellen, dass Dritte, auf welche die Identifizierungspflichten ausgelagert werden, diese Identifizierung tatsächlich nach deutschen Standards durchführen und ihm diese Informationen zur Verfügung stellen.

Zusätzlich gibt es Anpassungen bei den Regelungen zu den gruppenweiten Pflichten sowie ausgeweitete Bußgeldtatbestände (insbesondere im Zusammenhang mit den neuen Verpflichtungen).

Unabhängig davon hatten wir zuletzt vermehrt Anfragen zum Thema Geldwäsche im Zusammenhang mit dem Zahlungseingang von dritter Seite (also, wenn die Zahlung nicht vom Vertragspartner geleistet wurde) bzw. Rückzahlungen von Kautionen, die an Dritte und nicht an den Vertragspartner erfolgen sollten.

Im Folgenden möchten wir Sie daher zur Vorgehensweise in solchen Fällen informieren:
Zunächst ist zu prüfen, ob ein Strohmanngeschäft vorliegen könnte. Das heißt, Sie müssen beim Kunden nachfragen bzw. Nachforschungen anstellen.

Wenn die Zahlung von einer Firma oder einer Person kommt bzw. an eine Firma oder Person geleistet werden soll, die nicht Vertragspartner ist, jedoch in einem offensichtlichen Verhältnis zum eigentlichen Vertragspartner steht, entfällt diesbezüglich der Verdacht auf Geldwäsche (z. B. bei Tochtergesellschaft). Das Geschäft kann abgeschlossen werden, die Ergebnisse der Nachforschung sollten dokumentiert und fünf Jahre archiviert werden.

Besteht zwischen dem Vertragspartner und der dritten Firma bzw. Person keine nachvollziehbare Verbindung, ist dies ein starker Verdachtsmoment für Geldwäsche, denn es könnte ein sogenanntes „Strohmanngeschäft“ sein. Dies bedeutet, dass die Zahlungspflicht von einem Dritten erfüllt wird oder die Rückzahlung eines Betrages an einen Dritten geleistet werden soll (z. B. Kaution), ohne dass dafür nachvollziehbare (legale) Gründe ersichtlich sind.
In solchen Fällen sind Sie immer dazu verpflichtet eine Verdachtsmeldung in elektronischer Form (in Ausnahmefällen per Post) an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Financial Intelligence Unit (FIU) abzugeben.

Wo der verpflichtete oder berechtigte Dritte ansässig ist, beziehungsweise wo sich der Sitz seines Unternehmens befindet, ist dabei unerheblich. Das Formular für Verdachtsmeldungen und die dazugehörige Anleitung finden Sie unter folgendem Link: https://freistaat.bayern/dokumente/leistung/131754222508.

Grundsätzlich müssen die Identifizierung des Kunden und die Verdachtsmeldung vor Begründung der Geschäftsbeziehung beziehungsweise vor Durchführung der Transaktion erfolgen. Eine Ausnahme hiervon darf gemacht und die Identitätsprüfung erst während der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn von einem geringen Risiko der Geldwäsche ausgegangen werden kann.

Gleiches gilt folgerichtig, wenn der mögliche Geldwäscheverdacht erst nach der Auslieferung der Ware entsteht (z. B. weil der Auslandskunde nach erfolgtem Transport einen Dritten als Empfänger für die Auszahlung der Kaution benennt).

Für den Fall, dass Sie eine Verdachtsmeldung abgegeben haben, darf das zugrundeliegende Geschäft zunächst nicht durchgeführt werden. Die Transaktion darf entweder erst nach Zustimmung der FIU oder der Staatsanwaltschaft, oder nach Ablauf des dritten Werktages (Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind) nach Abgabe der Verdachtsmeldung getätigt werden. Der Kunde darf keinesfalls über die Verdachtsmeldung unterrichtet werden.

Bei einem Unterlassen einer Verdachtsmeldung müssen Sie mit einer Haftstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen. Falls Sie eine unbegründete Verdachtsmeldung abgeben, drohen Ihnen keine weiteren Konsequenzen. Sollten viele unbegründete Verdachtsmeldungen seitens eines Güterhändlers erfolgen, kann es sein, dass die Behörde einen entsprechenden Hinweis gibt. Aufgrund des hohen Strafmaßes bei Unterlassen einer Verdachtsmeldung empfehlen wir daher, im Zweifel immer eine Verdachtsmeldung abzugeben und bestimmte Konstellationen (z. B. die Auszahlung der Kaution bei Auslandsgeschäften an einen Dritten) generell zu vermeiden.











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