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NEUES ZUR CORONAKRISE; U.A. FÖRDERMITTEL DER LfA FÖRDERBANK BAYERN

SONDERNEWSLETTER 7/2020 VOM 06.04.2020
Corona-Schutzschirm-Kredit LfA Förderbank Bayern
Der Corona-Schutzschirm-Kredit mit obligatorischer 90-prozentiger Haftungsfreistellung wird zur Unterstützung der bayerischen Wirtschaft bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise ausgereicht.

Voraussetzungen Corona-Schutzschirm-Kredit:
  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einem Jahresumsatz (Konzernumsatz) bis einschließlich 500 Millionen Euro
  • Angehörige der Freien Berufe
  • Unternehmen, die zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten nach EU-Definition waren
  • Darlehen für Investitionen und Betriebsmittel
  • Darlehensmindest- und –höchstbetrag von 10.000 Euro bis 10 Millionen Euro
  • Die LfA übernimmt 90% und die Hausbank 10% des Kreditausfallrisikos (90 prozentige Haftungsfreistellung)
  • Das Unternehmen beantragt den Kredit bei seiner Hausbank, diese führt die Risikoprüfung durch. Der Kreditantrag wird von der LfA geprüft, zugesagt und über die Hausbank ausgezahlt
  • Bis zu einem LfA-Kreditrisiko von 500.000 Euro gilt ein vereinfachtes Beantragungs- und Bearbeitungsverfahren, die LfA verzichtet auf eine eigene Risikoprüfung

Voraussetzungen Bürgschaften:
  • Antragsberechtigt sind mittelständische gewerbliche Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe
  • Bürgschaften der LfA können grundsätzlich auch für Betriebsmittel beantragt werden
  • Der maximale Bürgschaftssatz wird für Betriebsmittel-, Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften sowie bei Konsolidierungsdarlehen auf einheitlich 90 Prozent des Kreditbetrages angehoben
  • Bei Bürgschaften der LfA bis 500.000 Euro gilt auch das vereinfachte Beantragungs- und Bearbeitungsverfahren wie bei Haftungsfreistellungen bis 500.000 Euro
  • Bürgschaften der LfA werden bis zu einem Betrag von 30 Millionen Euro übernommen. Darüber hinaus sind auch Staatsbürgschaften möglich
  • Für Handwerk, Handel, Hotels und Gaststätten sowie Gartenbaubetriebe stehen Bürgschaften der Bürgschaftsbank Bayern GmbH zur Verfügung
  • Auf eine persönliche Mithaftung kann verzichtet werden, soweit in diese nicht prob-lemlos eingewilligt werden kann
  • Beantragung erfolgt über die Hausbank

Tilgungssaussetzung und Stundung bei bestehenden Krediten:
  • Für bestehende LfA-Programmdarlehen bietet die LfA eine einfache und schnelle Möglichkeit einer Tilgungsaussetzung für bis zu vier Raten an.
  • Beantragung erfolgt über die Hausbank
Weitere Informationen finden Sie hier:
https://lfa.de/website/de/aktuelles/_informationen/Coronavirus/index.php


Bonuszahlungen bis 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei
Das Bundesministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass Bonuszahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Nach Angaben des Ministeriums sollen die Arbeitnehmer belohnt werden, die in der Corona-Krise an vorderster Front stehen. Da nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit aber für alle Arbeitnehmer. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten.


Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

Stand 06.04.2020








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