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STEUERLICHE BEURTEILUNG VON HILFEN IN DER CORONAKRISE

STEUERLUCHS VOM 22.04.2020
Das gesellschaftliche Engagement und die gegenseitigen Hilfeleistungen in der Coronakrise haben stark zugenommen. Das Bundesministerium der Finanzen hat nun mitgeteilt, wie die Hilfsmaßnahmen in der Coronakrise steuerlich zu behandeln sind:
  • Bei Spenden (ohne betragsmäßige Beschränkung) reicht ein vereinfachter Zuwendungsnachweis, z.B. Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg, PC-Ausdruck beim Online-Banking. Die Einzahlung muss jedoch auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen Verbands der freien Wohlfahrtspflege bzw. seiner Mitgliederorganisation erfolgt sein. War bei Zahlung der Spende noch kein Sonderkonto eingerichtet, gilt der vereinfachte Spendennachweis auch für Einzahlungen auf das „normale“ Konto.
  • Werden von gemeinnützigen Körperschaften, z.B. Vereinen, Spendenaktionen zur Hilfe in der Coronakrise durchgeführt, sind diese steuerunschädlich. Die Pflicht zur ausschließlichen Mittelverwendung für satzungsgemäße Zwecke wird punktuell aufgehoben. Die Bedürftigkeit der Unterstützten ist aber von der gemeinnützigen Körperschaft selbst zu prüfen und zu dokumentieren.
  • Zuwendungen und Hilfen aus dem Betriebsvermögen an unmittelbar von der Coronakrise Betroffene sind als Sponsoring-Maßnahme nach den Maßgaben des Sponsoring-Erlasses als Betriebsausgaben abziehbar. Auch Zuwendungen an Geschäftspartner zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung (bisher als Geschenke steuerlich nicht abziehbar) sind als Betriebsausgaben abziehbar. Auf Seite der Empfänger sind diese Zuwendungen als Betriebseinnahmen mit dem gemeinen Wert zu erfassen.
  • Verzichtet ein Arbeitnehmer auf Teile seines Arbeitslohns zugunsten einer Zahlung seines Arbeitgebers auf ein Spendenkonto (Arbeitslohnspende), so stellt dies keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die gleiche Wertung gilt auch, d.h. keine steuerpflichtige Vergütung, wenn der Aufsichtsrat auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung verzichtet.

Hinweis:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell
von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen. Wir bitten um ihr Verständnis,
dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten
Informationen übernehmen können.

Barbara Lux-Krönig
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater


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