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ULAUB IN ZEITEN DER KURZARBEIT

SONDERNEWSLETTER 3/2020 VOM 23.03.2020
Aufgrund der Corona-Krise und der damit verbundenen Anordnungen und Einschränkungen des öffentlichen Lebens beantragen viele Betriebe Kurzarbeit. Ein Thema, das diesbezüglich immer wieder Fragen aufwirft, ist, ob der Urlaub als Instrument zur Vermeidung eines Arbeitsausfalls einzubringen ist, da ein unvermeidbarer Arbeitsausfall eine der zwingend vorliegenden Bedingungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes ist.

Kann oder muss Urlaub vorrangig vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld eingebracht bzw. vom Arbeitgeber eingefordert werden? Wie sieht es mit Zeitguthaben aus?

Nachfolgend möchten wir Ihnen diesbezüglich einen kurzen Überblick über die aktuelle Rechtslage geben.


Die Bundesagentur schreibt dazu folgendes in Ihren Hinweisen:
„Zur Vermeidung des Arbeitsausfalls kommt die Gewährung von Urlaub in Betracht. Vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer dürfen der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen (§ 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG)).

So kann bei vorrangigen Urlaubswünschen der Arbeitnehmer nicht gefordert werden, dass dieser bis gegen Ende des laufenden Urlaubsjahres zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht wird, bzw. der Arbeitgeber eine Bestimmung über den Antritt des Urlaubs trifft.

Wird die Kurzarbeit gegen Ende des Urlaubsjahres eingeführt oder bestehen noch übertragene Urlaubsansprüche aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr, ist der Arbeitgeber aufzufordern, den Zeitpunkt für den Antritt noch vorhandenen Urlaubs zur Verminderung des Arbeitsausfalls festzulegen. Auch hier dürfen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer nicht entgegenstehen. Unterlässt der Arbeitgeber dies, liegt insoweit kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.

Kurzarbeit wäre in diesen Fällen für den Entgeltausfall zu versagen, der dem Urlaubsanspruch entspricht.

Die Prüfung der Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls hat sich auf die Fragen zu beschränken,
  • ob Urlaub während der Kurzarbeit aufgrund der Urlaubsliste, des Urlaubsplans oder aufgrund von Betriebsferien einzubringen wäre;
  • Ansprüche aus übertragenem Urlaub oder kurz vor Ablauf des Urlaubsjahres für einzelne Arbeitnehmer noch restliche Urlaubsansprüche bestehen (die Gründe für eine Übertragung sind ohne Belang);
  • der Arbeitgeber eine Bestimmung über den Antritt des Urlaubs treffen könnte.

Geplanter / genehmigter Urlaub
Für Arbeitgeber bedeutet das, dass diese Ihre Mitarbeiter auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub während der Kurzarbeit hinweisen müssen. Sollten bereits Betriebsferien geplant sein, die jetzt in die Zeit der Kurzarbeit fallen, sind diese einzuhalten und können nicht verschoben werden, ohne den Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu vereiteln.

Sollte ein Arbeitnehmer bereits Urlaub beantragt haben und wurde dieser Urlaub arbeitgeberseitig genehmigt, ist eine Rücknahme des Urlaubs schädlich.


Resturlaub Vorjahr
Resturlaubsansprüche aus dem Jahr 2019 verfallen üblicherweise zum 31.03.2020. Insofern sollte der Arbeitnehmer diesen Resturlaub vor dem 31.03.2020 abbauen.

Problematisch kann dies dann werden, wenn sich der Arbeitnehmer auf die neue EuGH- Rechtsprechung beruft, nach der Urlaub nicht mehr automatisch verfällt, sondern nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer frühzeitig über offene Urlaubsansprüche (Benennung der konkreten Anzahl der Tage) sowie den Zeitpunkt des Verfalls informiert hat, um den Arbeitnehmer so in die Lage zu versetzen, den Urlaub noch vor Verfall nehmen zu können.
Falls ein Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ist es unseres Erachtens höchst fragwürdig, ob dieser Urlaub dann als „kurz vor Ablauf“ betrachtet werden kann mit der Folge, dass der Arbeitnehmer verpflichtet wäre diesen zu nehmen.

Nichts desto trotz sollten die Arbeitnehmer auch in diesem Fall gebeten werden, zumindest Resturlaub aus 2019 einzubringen.


Arbeitszeitguthaben
Grundsätzlich sind Arbeitszeitguthaben, die aufgrund betrieb-licher Auftragsschwankungen gebildet wurden regelmäßig ebenfalls einzubringen, sofern Sie nicht vertraglich anderweitig verplant sind, beispielsweise im Rahmen einer Sabbatvereinbarung. Diese Voraussetzung wird kontrovers diskutiert, da die Regierung ausdrücklich den Aufbau negativen Zeitkonten ablehnt, insofern spricht einiges dafür, den Abbau positiver Zeitkonten als zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld zu verneinen, so beispielsweise die IHK Nord Westphalen.


Gemeinsame Lösungen
Wichtig ist aus unserer Sicht, dass Sie mit den Arbeitnehmern im Dialog bleiben und gemeinsam Lösungen suchen, den Arbeitsausfall zu kompensieren. Wir empfehlen, diese Bemühungen zu dokumentieren, die Sie unternommen haben, um alle Möglichkeiten auszuschöpfen durch Urlaubsgewährung und Anrechnung von Überstunden die Kurzarbeit zu vermeiden.

Eine einseitige Beurlaubung seitens des Arbeitgebers ist nicht erforderlich und rechtlich unzulässig. Eine Verpflichtung, Urlaub zu nehmen besteht seitens der Arbeitnehmer nicht.
Wir möchten betonen, dass diese Ausführungen auf dem aktuellen Stand beruhen, aber es natürlich noch keine Erfahrungswerte in Zeiten der Coronakrise gibt.


Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere für Arbeitsrecht zuständige Rechtsanwältin, Frau Runge (Tel. 08247/ 9670-34).

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nut-zung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

Stand 23.03.2020









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