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WEITERE STEUERLICHE MAßNAHMEN IN FOLGE DER CORONA-KRISE

STEUERLUCHS VOM 29.04.2020
Folgende steuerlichen Maßnahmen wurden beschlossen:
  • In der Gastronomie soll die Umsatzsteuer auf Speisen ab dem 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt werden.
  • Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 24.04.2020 die Möglichkeit eines pauschalen Verlustrücktrags geschaffen. Steuerpflichtige mit Gewinneinkünfte oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die durch die Corona-Krise unmittelbar betroffen sind, haben die Möglichkeit neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlten Be­träge zu beantragen. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Weiterhin geht die Finanzverwaltung von einer Betroffenheit der Steuerpflichtigen aus, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für den VZ 2020 aufgrund der Corona-Krise negative Einkünfte erwartet. Dabei beträgt der pauschal ermittelte Verlustrücktrag 15 % der maßgeblichen Ein­künfte die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. eine Million Euro, bzw. zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung). Danach werden die Vorauszahlungen 2019 neu berechnet und eine etwaige Überzahlung wird vom Finanzamt zurückgezahlt. Macht der Steuerpflichtige im Jahr 2020 aber dann doch Gewinn, muss die Erstattung wieder zurückgezahlt werden, bei Verlusten im Jahr 2020 kann der Steuerpflichtige die Rückzahlung behalten.

Beispiel nach dem BMF-Schreiben:
„A erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und hat die für das Jahr 2019 festgesetzten Vorauszahlungen zur Einkommensteuer von 24.000 Euro entrichtet. Der Vorauszahlungsfestsetzung für 2019 lag ein erwarteter Gewinn von 80.000 Euro zugrunde. Für das Jahr 2020 wurden Vorauszahlungen von 6.000 Euro je Quartal festgesetzt. Die Zahlung für das erste Quartal 2020 hat A zum gesetzlichen Fälligkeitstermin (10. März 2020) geleistet. Aufgrund der Corona-Krise bricht der Umsatz des Gewerbebetriebs erheblich ein. Die Fixkosten laufen unverändert weiter. A beantragt unter Darlegung der vorgenannten Umstände beim Finanzamt eine Herabsetzung seiner Vorauszah­lungen für 2020 auf null Euro. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen zur Einkom­mensteuer 2020 antragsgemäß herab und erstattet die bereits geleistete Vorauszah­lung von 6.000 Euro. Zusätzlich beantragt A auch die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019. Er versichert, dass er für den VZ 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet und be­antragt die Herabsetzung im Pauschalverfahren. Das Finanzamt setzt die Vorauszah­lungen für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 Euro (15 Prozent von 80.000 Euro) auf 18.000 Euro herab. Die sich dadurch ergebende Überzahlung von 6.000 Euro wird erstattet. Im Rahmen der erstmaligen Veranlagung für 2019 in 2020 ergibt sich (mangels Berücksichtigung eines Verlustrück­trags aus 2020) eine Nachzahlung von 6.000 Euro, welche das Finanzamt bis einen Monat nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides für 2020 unter dem Vor­behalt der Zinsfestsetzung und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zinslos stundet. Im Laufe des Kalenderjahres 2021 gibt A seine Einkommensteuererklärung für 2020 ab.

Variante 1: Für 2020 ergibt sich ein Verlust, der durch den Verlustrücktrag (§ 10d Ab­satz 1 Satz 1 EStG) zu einer Steuerminderung für 2019 um mindestens 6.000 Euro führt. Die anlässlich der vorherigen Steuerfestsetzung bewilligte Stundung entfällt. Stundungszinsen sind nicht festzusetzen.

Variante 2: Für 2020 ergibt sich entgegen der ursprünglichen Prognose kein rücktrags­fähiger Verlust. Die gestundete Nachzahlung für 2019 ist innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides für 2020 zu entrichten. Stundungszinsen sind nicht festzusetzen.“

  • Als weiteres wurde eine Verlängerung der Abgabefrist von Lohnsteuer-Anmeldungen beschlossen, (BMF-Schreiben vom 23.04.2020): „Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Abs. 1 AO verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünkt­lich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.“

Weitere Maßnahmen:
  • Die Bundesregierung hat am 22.04.2020 u.a. beschlossen, dass das Kurzarbeitergeld gestaffelt angehoben wird. Für die Arbeitnehmer, die das Kurzarbeitergeld für eine um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, soll es ab dem 4. Monat des Bezugs von derzeit 60 Prozent auf 70 Prozent, beziehungsweise bei Haushalten mit Kindern von 67 Prozent auf 77 Prozent und ab dem 7. Monat des Bezugs auf 80 Pro­zent, beziehungsweise bei Haushalten mit Kindern auf 87 Prozent angehoben werden. Die Erhöhungen sollen längstens bis Ende 2020 gelten.
  • Verlängerung des Arbeitslosengeldes I um drei Monate und für diejenigen, deren An­spruch zwischen dem 01.05.2020 und dem 31.12.2020 enden würde.


Hinweis:

Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen. Wir bitten um ihr Ver­ständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Voll­ständigkeit der be­reitgestellten Informationen übernehmen können.

Barbara Lux-Krönig
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater


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