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NEUERUNGEN ZUR KURZARBEIT

SONDERNEWSLETTER 10/2020 VOM 23.04.2020
Bekannte Fakten zur Kurzarbeit in der Corona-Krise:
  • Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
  • Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich und kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
  • Das Kurzarbeitergeld beträgt 60% der Nettoentgeltdifferenz bei Kinderlosen bzw. 67% bei Arbeitnehmern mit Kind.
Nachdem wir Sie über die vorbezeichneten Details schon informiert hatten, erreichen uns immer neue Fragen zum Kurzarbeitergeld, die wir Ihnen im Folgenden beantworten wollen:

  1. Anhebung des Kurzarbeitergeldes
Die Bundesregierung hat am 22.04.2020 u.a. beschlossen, dass das Kurzarbeitergeld gestaffelt angehoben wird. Für die Arbeitnehmer, die das Kurzarbeitergeld für eine um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, soll es ab dem 4. Monat des Bezugs von derzeit 60 Prozent auf 70 Prozent, beziehungsweise bei Haushalten mit Kindern von 67 Prozent auf 77 Prozent und ab dem 7. Monat des Bezugs auf 80 Prozent, beziehungsweise bei Haushalten mit Kindern auf 87 Prozent angehoben werden. Die Erhöhungen sollen längstens bis Ende 2020 gelten.

  1. KUG für Azubis
In bestimmten Fällen können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld bekommen. Allerdings erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen. Bis dahin bekommen sie die volle Ausbildungsvergütung vom Arbeitgeber.

In der Regel sind Auszubildende aber nicht von Kurzarbeit betroffen. Der Ausbildungsbetrieb muss versuchen, die Ausbildung weiter zu ermöglichen, indem er z.B. den Ausbildungsplan umstellt oder Auszubildende in einer anderen Abteilung unterbringt.
Wegen des Coronavirus haben viele Betriebe aber kaum eine andere Möglichkeit, insbesondere wenn der Betrieb geschlossen werden muss. In so einem Fall ist Kurzarbeit auch eine Option für Auszubildende.

  1. Anrechnung Hinzuverdienst
Arbeitnehmer, die vom 1. April bis zum 31. Oktober 2020 während der Kurzarbeit eine Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich aufnehmen, müssen sich das dabei verdiente Entgelt nur insoweit auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen, als die Summe von gegebenenfalls verbleibendem Verdienst aus der Hauptbeschäftigung, ergänzenden Verdienst aus einer neu aufgenommenen Nebenbeschäftigung und aus dem Kurzarbeitergeld den Betrag des Verdienstes überschreitet, der ohne Arbeitsausfall in der Hauptbeschäftigung erzielt worden wäre. Systemrelevant sind Branchen und Berufe, die für das öffentliche Leben sowie die Sicherheit und Versorgung der Menschen unabdingbar sind. Hierzu zählen insbesondere der Gesundheits- und Pflegebereich mit Krankenhäusern, Arztpraxen und Apotheken, die Land- und Ernährungswirtschaft sowie die Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln.

Einen Maßstab für die Beurteilung der Systemrelevanz von Branchen und Berufen bietet die Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz für das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz).
Für andere Tätigkeiten wird das daraus erziele Entgelt als sogenanntes "Ist-Entgelt" (tatsächlich erzieltes Entgelt) bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt.

Ausnahme: Die Tätigkeit wurde schon vor Einführung der Kurzarbeit aufgenommen und wird nur fortgeführt. Dann erfolgt keine Anrechnung.

  1. Versicherungspflicht dieser Nebenbeschäftigung
Der Nebenverdienst aus einer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen ist unabhängig von der Höhe des Verdienstes nicht in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Ob und inwieweit darüber hinaus Versicherungsfreiheit in den anderen Zweigen der Sozialversicherung gegeben ist, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.

  1. Betriebsbedingte Kündigung während der Kurzarbeit
Betriebsbedingte Kündigungen sind auch während der Kurzarbeit zulässig, sofern es keine betriebliche oder tarifliche Regelung gibt, die diese ausschließt. Es gelten jedoch die Regeln des allgemeinen Kündigungsschutzes. Aber ACHTUNG: Nach Ausspruch der Kündigung ist der Arbeitnehmer nicht mehr zum Empfang von Kurzarbeitergeld berechtigt.

Der Arbeitnehmer muss bis zum Ablauf der Kündigungsfrist den vollen Lohn zahlen (und der Arbeitnehmer muss gegebenenfalls voll arbeiten).


  1. Urlaub und Zeitguthaben
Aufgrund der aktuellen Corona-Krise wird der Einsatz von Erholungsurlaub zur Vermeidung von Arbeitsausfällen nicht verlangt. Das gilt allerdings nur für die Urlaubsansprüche für das laufende Kalenderjahr. Bestehen noch übertragbare Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr, sind diese grundsätzlich zur Vermeidung der Zahlung von Kurzarbeitergeld einzubringen. Etwas anders gilt, wenn vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur anderweitigen Nutzung des Resturlaubs entgegenstehen. Gleiches gilt für kurzfristige Zeitguthaben. Diese müssen eingebracht werden, es sei denn, es bestehen diesbezüglich Absprachen (Vereinbarung zur Nutzung für eine Sabbatzeit oder Prüfungsvorbereitung etc.). Auch Zeitguthaben > 100 Stunden bzw. länger als 1 Jahr bestehend, müssen nicht eingebracht werden.

  1. Kurzarbeitergeld für gemeinnützige Unternehmen (Vereine, Kindergärten, etc.)
Auch gemeinnützige Unternehmen wie Vereine, aber auch Kindertagesstätten und Kulturschaffende wie Theater können im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie dem Grunde nach Kurzarbeitergeld erhalten. Wenn ihre Einrichtung durch eine behördliche Maßnahme geschlossen werden muss, liegt ein unabwendbares Ereignis nach § 96 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III vor. Tritt im Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall für die Arbeitnehmer ein, kann das Kurzarbeitergeld bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gewährt werden.

  1. Kurzarbeitergeld bei Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze
Der Berechnung des Kurzarbeitergeldes liegt die Differenz aus dem Ist-Entgelt (tatsächliches Bruttoentgelt im Monat der Kurzarbeit) und dem Soll-Entgelt (beitragspflichtiges Bruttoentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchsmonat verdient hätte) zugrunde.

Als Soll-Entgelt ist daher das regelmäßige laufende Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Wie beim Arbeitslosengeld ist damit der Entgeltausfall bis zu dem Entgelt abgesichert, bis zu welchem Beiträge entrichtet werden.

Liegt auch während der Kurzarbeit das erzielte Ist-Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, kann daher kein Kurzarbeitergeld gezahlt werden

  1. Arbeitnehmer verweigert Zustimmung zur Einführung von Kurzarbeit. Kündigung?
Grundsätzlich darf das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer wegen des so genannten Maßregelungsverbotes gem. § 612a BGB nicht aufgrund der Verweigerung der Zustimmung zur Kurzarbeit gekündigt werden. Wenn jedoch eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers jedenfalls in dem mit ihm vertraglich vereinbarten Umfang nicht möglich ist, muss der Arbeitnehmer zumindest mit einer Änderungskündigung zur Herabsetzung der Arbeitszeit oder einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen (so z. B. bei Kurzarbeit Null) rechnen. Für diese betriebsbedingten Kündigungen sind jedoch im Einzelfall die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zu prüfen.

  1. Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmern freiwillig einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlen (sog. Nettolohnaufstockung). In einigen Tarifverträgen ist die Zahlung eines Zuschusses bei Kurzarbeit durch den Arbeitgeber zwingend geregelt.

Der Zuschuss ist generell steuerpflichtig. Sozialversicherungsbeiträge sind auf den Zuschuss aber nach der bisherigen Regelung nur dann zu zahlen, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig.

  1. Sonderzahlung in Höhe von EUR 1.500,00 steuerfrei (Corona-Bonus)
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis max. EUR 1.500,00 steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren (BMF-Schreiben vom 9. April 2020). Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhalten. Die lohnsteuerfreien Bonuszahlungen sind auch sozialversicherungsfrei.

Auch Mini-Jobbern kann der Bonus gewährt werden, ohne dass ihr Mini-Job dadurch zum sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis wird. Entscheidend ist, dass der Bonus als Anerkennung für die besondere und/oder unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise gezahlt wird. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

ACHTUNG: Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums stellt klar, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld nicht unter diese Steuerbefreiung fallen.


Allgemeine Hinweise:
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Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Stand 23.04.2020






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