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„13. VORLAUF“ UND ANDERE UMSATZSTEUER­KORREKTUREN

RAW-AKTUELL 04/2025
Wie jedes Jahr stehen im Frühjahr für die meisten Unternehmen die Jahresabschlussarbeiten an. Sofern sich hieraus Änderungen für die bisher gemeldeten Umsatzsteuer-Werte ergeben, gelten auch hier die steuerlichen Pflichten zur Berichtigung von steuerlichen Erklärungen. Deren Einhaltung wird durch die Finanzbehörden zunehmend kritischer hinterfragt, sodass auch entsprechende Strafen vermehrt im Raum stehen.

Wenn ein Steuerpflichtiger nachträglich erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer zu niedrigen (Umsatz-)Steuer gekommen ist oder kommen kann, muss er die ursprüngliche Erklärung unverzüglich richtigstellen. Gleiches gilt, wenn beispielsweise die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weggefallen sind.

Geschieht dies mit zeitlicher Verzögerung, beobachten wir bei korrigierten Umsatzsteuer-Voranmeldungen zunehmend kritische Nachfragen der Finanzämter nach dem Grund für die späte Korrektur und die daraus resultierende Nachzahlung. Dies geht nicht selten Hand in Hand mit dem geäußerten Verdacht auf das Vorliegen einer temporären Steuerverkürzung. Wird dieser Verdacht dann nicht durch die Erklärungen des Steuerpflichtigen ausgeräumt, kommt es leicht zur Festsetzung von Hinterziehungszinsen.

Insofern gilt für Änderungen der Umsatzsteuerwerte im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten die gleiche Empfehlung wie für alle anderen unterjährigen Umsatzsteuerkorrekturen: Diese sollten möglichst zeitnah über korrigierte Umsatzsteuer-Voranmeldungen gemeldet werden. Auf keinen Fall sollte mit der Meldung von Umsatzsteuerkorrekturen aus dem „13. Vorlauf“ beispielsweise bis zur späteren Feststellung des Jahresabschlusses gewartet werden, da dies nicht selten erst mehrere Monate später stattfindet. Stattdessen sollten gegebenenfalls mehrere Korrekturen erfolgen, wenn umsatzsteuerrelevante Korrektursachverhalte nach und nach entdeckt werden (zum Beispiel Korrekturmeldung nach „13. Vorlauf“ sowie weitere Korrektur nach Umbuchungsvorschlägen durch den Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer).












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