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180 GRADWENDUNG DER POLITIK BEI DER NACHHALTIGKEITS­BERICHTSERSTATTUNG?

RAW-AKTUELL 03/2025
Die EU-Kommission hat am 26.02.2025 eine Omnibus-Verordnung zur Entbürokratisierung der Nachhaltigkeitsberichts- und Aufsichtspflichten für Unternehmen veröffentlicht. Der Entwurf des Omnibus-Pakets sieht weitreichende Änderungen an zentralen Nachhaltigkeitsregulierungen der EU vor, bei der Nachhaltigkeitsberichtspflicht CSRD, der Lieferkettenrichtlinie CSDDD, dem CO₂-Grenzausgleich CBAM und der EU-Taxonomie.

Wurden von der Politik zunächst Maßgaben vorgegeben, dass ab dem 01.01.2025 alle großen Unternehmen von der Nachhaltigkeitsberichtserstattung betroffen sind, kommt die neue Verordnung einem Kahlschlag gleich.

Vorgeschlagene Änderungen an der CSRD:
  • Der Adressatenkreis der CSRD soll an jenen der CSDDD angepasst werden. Nur Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und entweder einem Jahresumsatz von über 50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme von über 25 Mio. Euro wären dann verpflichtet, Nachhaltigkeitsberichte nach den ESRS zu veröffentlichen.
  • Verschiebung des Starttermins, für Unternehmen, die ab den Jahren 2026 für 2025 berichten müssten, soll die Berichtspflicht auf das Jahr 2028 für 2027 verschoben werden.
  • Die europäischen Berichtsstandards ESRS sollen überarbeitet und vereinfacht werden.
  • Die Pflicht zur Durchführung einer doppelten Wesentlichkeitsanalyse soll beibehalten werden.
  • Die Prüfung der Berichte soll dauerhaft mit begrenzter Sicherheit („limited assurance“) stattfinden. Anders als bisher vorgesehen, soll nicht auf eine Prüfung mit angemessener Sicherheit („reasonable assurance“) umgestellt werden.

Vorgeschlagene Änderungen an der CSDDD:
  • Die Anwendung der Sorgfaltspflichten soll für die größten Unternehmen um ein Jahr verschoben werden (auf den 26. Juli 2028).
  • Sorgfaltspflichten sollen auf direkte Lieferanten („Tier 1“) beschränkt werden.
  • Lieferanten mit weniger als 500 Mitarbeitenden sollen ausgenommen werden.
  • Die zivilrechtliche Haftungsregelung soll abgeschafft werden, d.h., dass die Regeln für Haftung und Schadenersatz bei Verstößen gegen die Rechte von Beschäftigten abgeschwächt werden.
  • Die Pflicht zur Beendigung von Lieferbeziehungen bei Verstößen („ultima ratio“) soll entfallen.
  • Überprüfungen sollen nur noch alle fünf Jahre statt jährlich stattfinden.

Vorgeschlagene Änderungen an der EU-Taxonomie:
  • Die Berichterstattung zur EU-Taxonomie soll für Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden und 450 Millionen Euro Umsatz freiwillig werden.
  • Für die Berichterstattung nach der Taxonomie soll eine finanzielle Wesentlichkeitsgrenze eingeführt werden.

Wie geht es mit der Omnibus-Verordnung weiter?
Bevor die Änderungen geltendes Recht werden, müssen sie das ordentliche Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene durchlaufen. Es bleibt abzuwarten, ob entsprechende politische Mehrheiten gefunden werden können.

Im Moment hängen die Unternehmen wieder in der Luft, ob der Vorschlag der EU-Kommission so umgesetzt wird. Von einer verlässlichen Politik würde man sich wünschen, dass die thematischen Diskussionen im Vorfeld vor einer Verabschiedung eines Gesetzes stattfinden und nicht, dass ein Gesetz verabschiedet wird, die Unternehmer Maßnahmen ergreifen müssen und wenn man im Umsetzungsprozess ist, sämtliche Regelungen wieder zurückgedreht werden.




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