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FIRMENWERBUNG AUF PRIVATWAGEN

AUTOHAUS-ARTIKEL VOM 09.03.2020
Seit ein paar Jahren tummeln sich einige Unternehmensberatungsgesellschaften auf dem Feld der Gehaltszahlungsoptimierung für Mitarbeiter. So wird den Unternehmen versprochen, dass Optimierungen zu weniger Zahlungen an das Finanzamt führen. Bei diesen Themen ist aber höchste Vorsicht geboten und es sollte immer der eigene Steuerberater vor einer Umsetzung mit ins Boot genommen werden, da nur er zu einer steuerlichen Beratung befugt ist. Vor kurzem musste sich das Finanzgericht Münster mit dem Thema Firmenwerbung auf Privatfahrzeugen von Arbeitnehmern befassen.

Folgender Sachverhalt lag dem FG Münster zur Entscheidung vor
Ein Arbeitgeber schloss mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern Mietverträge (bzw. Werbeverträge) über Werbeflächen an ihren privaten Fahrzeugen ab. Entweder mussten die Arbeitnehmer Aufkleber oder Kennzeichenhalter mit den Schriftzügen des Arbeitgebers an den privaten Fahrzeugen anbringen. Dafür erhielten die Mitarbeiter jährlich maximal 255 Euro. Weiterhin wurde geregelt, dass der Mietvertrag auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses befristet ist.

Exkurs: Das Einkommensteuergesetz regelt in § 22 Nr. 3 EStG, dass Einkünfte aus der gelegentlichen Vermietung von beweglichen Gegenständen nicht einkommensteuerpflichtig sind, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben (sog. sonstige Einkünfte).

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung gelangte das Finanzamt im dargestellten Fall zu der Auffassung, dass die Vergütung aus den Mietverträgen für die angebrachte Firmenwerbung, entweder als Kennzeichenhalterung oder als Aufkleber, Arbeitslohn darstellt. Daher forderte das Finanzamt im Rahmen des Haftungsweges die Lohnsteuernachzahlung vom Arbeitgeber ein. Nach erfolgloser Einspruchseinlegung reichte der Arbeitgeber Klage beim Finanzgericht ein.

Der Arbeitgeber hat vorgetragen, dass es sich bei den Aufklebern und Kennzeichenhalterungen um Werbung für das Unternehmen handelt. So stehe die Anmietung im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und sei ein Teil des Marketings. Weiterhin seien die Mietverträge gesonderte Verträge, die selbständig neben dem Arbeitsvertrag stehen. Zudem müsse man den Arbeitnehmern etwas dafür zahlen, dass diese das private Fahrzeug mit Firmenwerbung bestücken. Die Koppelung des Mietvertrages mit dem Arbeitsvertrag führt nach Ansicht des Arbeitgebers auch nicht zu einer anderen Wertung, da nach Beendigung des Arbeitsvertrages einerseits nicht sichergestellt werden könne, dass die Werbung tatsächlich am Fahrzeug verbleibt und andererseits die Identifikation des Mitarbeiters mit dem Arbeitgeber nicht mehr vorhanden sei und somit bei dem ehemaligen Mitarbeiter auch keine Firmenwerbung mehr platziert sein soll. Weiterhin argumentiert der Arbeitgeber auch damit, dass es für die Vermietung von Kennzeichenhaltern für Werbezwecke einen Markt gebe, so gibt es einige Internet-Portale die mit der Generierung von Werbeinnahmen werben. Somit seien die Mietverträge auch fremdüblich im Sinne des Steuerrechts.

Das Finanzamt vertritt hingegen die Auffassung, dass zwischen dem Arbeitsvertrag und dem Mietvertrag keine hinreichende Trennung vorhanden sei, vielmehr seien die Zahlungen des Arbeitgebers durch das Arbeitsverhältnis motiviert. Zudem hielten die Mietverträge einem Drittvergleich nicht stand. Daher seien die jährlichen Zahlungen von 255 Euro auf Grund des Arbeitsverhältnisses geleistet worden und somit unterfallen die Zahlungen auch der Lohnsteuer.

Wie hat das Finanzgericht entschieden?
Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und folgt der Auffassung der Finanzverwaltung. So gelten nach ständiger Rechtsprechung Bezüge oder Vorteile dann auf Grund des Arbeitsverhältnisses gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete einzelne Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Im Klartext bedeutet das, zum Arbeitslohn gehört die Leistung des Arbeitgebers dann, wenn sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Liegen Zweifel in der Wertung vor, dann spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass Leistung und Gegenleistung aus dem Arbeitsverhältnis herrühren.

Demnach stellen die Mietverträge keine vom Arbeitsverhältnis losgelösten eigenständige Verträge dar. Die Finanzrichter führen aus, dass die Verträge vor allem auch keine Regelungen enthalten, die bei einer Fremdvermietung üblich sind. So wurden die Arbeitnehmer nicht verpflichtet das Fahrzeug in einem bestimmten Umfang in der Öffentlichkeit zu fahren oder öffentlichkeitswirksam zu parken, das Fahrzeug in einem guten Zustand zu halten oder dem Arbeitgeber eine Exklusivität für die Werbemaßnahme zu schulden.
Zudem bemängeln die Finanzrichter, dass sich die Vertragsgestaltung und Preisfindung allein an den Regeln des Einkommensteuergesetzes orientieren und dass nicht der Wert des Werbeeffektes ausschlaggebendes Kriterium sei, wie das bei Verträgen im Wirtschaftsleben der Regelfall ist.

Auch der Umstand, dass die Mietverträge nur mit Mitarbeitern geschlossen wurden, ist ein weiteres Indiz, dass eher für eine Behandlung als Lohn spricht.

In der Gesamtschau sprechen alle Indizien dafür, dass die Zahlungen auf Grund des Arbeitsverhältnisses geleistet werden und nicht eigenständige Mietverträge darstellen. Daher hätte der Arbeitgeber die Zahlungen der Lohnsteuer unterwerfen und diese an das Finanzamt abführen müssen.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater


Kurzfassung:
  1. Das Einkommensteuergesetz regelt, dass Einkünfte aus einer gelegentlichen Vermietung von weniger als 256 Euro pro Kalenderjahr nicht einkommensteuerpflichtig sind.
  2. Nach Auffassung der Finanzverwaltung und des FG Münster sind Zahlungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung von Werbeflächen (hier Aufkleber und Kennzeichenhalter beim privaten Fahrzeug) lohnsteuerpflichtig, da die Werbezahlungen auf Grund des Arbeitsverhältnisses gewährt werden. 
  3. Das FG Münster hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BFH zugelassen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Kommentar:
RAW-Partner hat schon in der Vergangenheit davor gewarnt, Arbeitnehmern für das Anbringen von Kennzeichenhalterungen des Autohauses an privaten Fahrzeugen des Mitarbeiters Geld zu zahlen, da diese Zahlung lohnsteuerpflichtig ist, wie jetzt auch das FG Münster bestätigt hat. Zudem entfällt auf die jeweiligen Teilbeträge auch Sozialversicherung an, solange die Beitragsbemessungsgrenzen nicht erreicht sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass jedem Kunden beim Kauf eines Autos kostenlos der Kennzeichenhalter des Autohauses montiert wird, auf der anderen Seite soll der Mitarbeiter dafür Geld erhalten. Demnach entsteht hier ein Wertungsunterschied, der jetzt auch im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfungen aufgegriffen wird. Auch wenn das FG Münster die Revision beim BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, sollte die Vermietung von Kennzeichenhaltern allein schon aus Vorsichtsaspekten überdacht und möglichst unterbunden werden.

Peter Harbauer
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater





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