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ABGABEFRISTEN FÜR DIE STEUERERKLÄRUNG

STEUERLUCHS VOM 19.10.2022
Die Abgabefristen für die Steuererklärungen der Veranlagungszeiträume 2019 bis 2024 wur­den aufgrund der Corona-Pandemie verlängert. Dabei sollen für die Veranlagungszeiträume ab 2025 wieder die regulären Fristen gelten.

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die jeweiligen Abgabefristen.

Steuererklärungen, die ohne den Steuerberater nach § 149 Abs. 2 AO abgegeben werden, sind spätestens 7 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. Demnach endet bei­spielsweise die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2018 am 31.07.2019.

Steuererklärungen, die von Steuerberatern nach § 149 Abs. 3 AO ausgefertigt werden, müs­sen bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitrum folgenden Kalenderjahres abgegeben werden. Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2018 würde dem­nach regulär am 29.02.2020 enden. Fällt die Abgabefrist allerdings auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, wie in dem genannten Beispiel, endet die Frist nach § 108 Abs. 3 AO mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Die Frist in dem obi­gen Fall endet somit erst am Montag, den 02.03.2020.

Sollten die Fristen nicht eingehalten werden, kann nach §§ 328ff. AO ein Zwangsgeld von der Finanzbehörde angedroht und festgesetzt werden. Darüber hinaus kann diese nach § 162 AO eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ankündigen und durchführen.


Hinweis:
Am Donnerstag, den 13.10.2022 haben die Finanzminister der Länder beschlossen, dass die Abgabefrist für die Grundsteuer bis zum 31.01.2023 verlängert wird.


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