Ihre Privatsphäre ist uns wichtig
Mit Ihrer Einwilligung (Akzeptieren) möchten wir zwei Cookies nutzen, um unsere Website den Kundenwünschen anpassen zu können. Dazu nutzen wir ein auf unserem Server installiertes Werkzeug (Matomo). Die anonymisierten Statistikdaten werden weder Dritten übermittelt noch für eine Profilbildung genutzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.
Cookie Informationen
  • Technisch notwendige Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Mehr Informationen
Technisch notwendige Cookies

Es handelt sich um ein technisches Sitzungs-Cookie der Software, die die Webseite ausliefert und ggf. ein Cookie, das Ihre Einwilligung dokumentiert.

Statistik-Cookies

Mit einem Sitzungs-Cookie (_pk_ses.1…) können wir verstehen, welche Seiten besucht werden und wo es ggf. Probleme gibt (sog. Abbrüche).

Mit einem dauerhaften Cookie (_pk_id.1…, 13 Monate) möchten wir erkennen, ob Sie zur Gruppe der Wiederbesucher gehören.

Mehr Informationen

Details zu den Cookies finden Sie hier: Cookies

Details zur Statistik finden Sie hier: Matomo

Datenschutzerklärung

Impressum

ABMAHNUNGEN

RAW-AKTUELL 11/2021
Die Finanzverwaltung hat aktuell zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Abmahnungen Stel­lung genommen und wendet hierzu nunmehr verschiedene Urteile des Bundesfinanzhofs an. Die darüber hinaus gehenden Ausführungen der Finanzverwaltung könnten in diesem Zusam­menhang insbesondere für die Abmahnenden problematisch werden.

Die Finanzverwaltung wendet danach verschiedene Urteile des Bundesfinanzhofs an, wonach im Rahmen von Abmahnungen geltend gemachter Schadenersatz auch umsatzsteuerlich als echter Schadenersatz nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Darüber hinaus gehende Zahlungen für Aufwendungsersatz unterliegen jedoch grundsätzlich der Umsatzsteuer. Insoweit sei auch unerheblich, auf welche nationale zivilrechtliche Grundlage der Zahlungsanspruch gestützt ist.

Die Leistung des Abmahnenden besteht darin, dass der Abgemahnte mit der Abmahnung nicht nur die Gelegenheit erhält, möglichst kostengünstig Geldansprüche des Abmahnenden zu be­friedigen, sondern ihm werden (möglicherweise erstmals) der Rechtsverstoß zur Kenntnis ge­bracht und die notwendigen Informationen gegeben, um durch eine strafbewehrte Unterlas­sungserklärung den (nicht auf Geld gerichteten) Unterlassungsanspruch zu erfüllen. Außer­dem wird mit der auf Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs gerichteten Abmahnung we­der eine Urheberrechtsverletzung, eine unlautere Wettbewerbshandlung noch ein Schaden ausgeglichen, sondern dem Rechtsverletzer aufgrund der Warn-, Streitbeilegungs- und Kos­tenvermeidungswirkung der Abmahnung ein Vorteil zugewendet. Er kann auf diese Weise ei­nen Prozess vermeiden. Dem Rechtsverletzer wird damit die Möglichkeit gegeben, eine ge­richtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden. Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht sei eine mögliche Ungewissheit einer Zahlung letztendlich nicht geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der vom Leistenden erbrachten Leistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuhe­ben.

Zeitpunkt der Leistung ist der Zugang der Abmahnung bei dem Abgemahnten. Aus Vereinfa­chungsgründen wird es seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Steuer­pflichtige die Besteuerung für die Abmahnleistung in demjenigen Voranmeldungszeitraum vor­nimmt, in dem die Abmahnung an den Abgemahnten abgesendet wurde. Bestreitet der Abge­mahnte substantiiert die Rechtsverletzung, hat der Abmahnende den Steuerbetrag im Besteu­erungszeitraum, in dem die Abmahnung bestritten wird, zu berichtigen.

Zum steuerbaren Entgelt für die Leistung des Abmahnenden gehören alle hierfür erhaltenen Zahlungen, d. h. auch der Ersatz von Ermittlungskosten zur Identifizierung des Rechtsverlet­zers (z. B. Gerichtskosten des richterlichen Gestattungsverfahrens sowie Kosten für die Aus­kunftserteilung durch den Internetprovider). In der Abmahnung sind die geltend gemachten Zahlungsansprüche in Schadensersatz und Aufwendungsersatz aufzuschlüsseln. Sollte ent­gegen § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG keine Aufschlüsselung erfolgen, ist der Pauschalbetrag insgesamt als Aufwendungsersatz und damit als Entgelt zu behandeln.

Die Abmahnleistungen unterliegen dabei dem Regelsteuersatz.

Erfolgt die Zusendung einer Abmahnung an einen potentiellen Rechtsverletzer nicht aufgrund eines berechtigten Anspruchs (unberechtigte Abmahnung) und erteilt der Abmahnende hier­über eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung ein sogenannter unberechtigter Steuerausweis gem. § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG vor. Dies hat zur Folge, dass der Abmahnende den ausgewiesenen Steuerbetrag gemäß Gesetz bis zur Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens schuldet. Die Gefährdung des Steuer­aufkommens ist danach erst dann beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zu­rückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und kann erst nach dessen Zustimmung vorgenommen werden.

Die aktualisierte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung soll in allen offenen Fällen anzuwen­den sein. Allerdings beanstandet die Finanzverwaltung es nicht, wenn vor dem 1.11.2021 aus­geführte Abmahnleistungen von allen Beteiligten (insgesamt) als nicht steuerbarer Schaden­ersatz gesehen werden.


DOWNLOAD DRUCKEN