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ÄNDERUNG DER CORONA-ARBEITSSCHUTZ­VERORDNUNG

STEUERLUCHS VOM 22.09.2021
Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass die Corona-Arbeitsschutzverordnung angepasst und die Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz über den 10.09.2021 hinaus, längstens bis zum 24.11.2021 verlängert wurden.
Unter anderem werden folgende Punkte neu geregelt, bzw. gelten weiterhin:
  • Neu ist, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten dabei unterstützen sollen, Impfangebote wahrzunehmen. So hat der Arbeitgeber es den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen. Weiterhin sind die Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei einer Covid-19-Erkrankung aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.
  • Für Arbeitgeber besteht weiterhin die Pflicht, allen in Präsenz arbeitenden Beschäftigten zweimal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Die Pflicht besteht aber nicht, wenn der Schutz der Beschäftigten anderweitig sichergestellt werden kann. So können Beschäftigte, die einen vollständigen Impfschutz oder eine Genesung von einer Covid-19-Erkrankung nachweisen, vom Testangebot ausgenommen werden. Die Beschäftigten sind weiterhin nicht verpflichtet das Testangebot wahrzunehmen.
  • Weiterhin bleiben Unternehmen verpflichtet, die Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen zu begrenzen.
  • Zudem ist bei unvermeidbarem Kontakt weiterhin Mund-Nasen-Schutz zu tragen und das betriebliche Hygienekonzept muss weiterhin umgesetzt werden.

Hinweis:
Die Regelungskraft der Verordnung endet, wenn die epidemische Lage durch die Bundesregierung aufgehoben wird, spätestens aber am 24.11.2021, wenn sie nicht vorher verlängert wird.



Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin



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