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ÄNDERUNG DER FESTSTELLUNG DER BODENRICHTWERTE

STEUERLUCHS VOM 10.11.2021
Sie möchten in absehbarer Zeit (bis 31.12.2022) Immobilienvermögen auf die nächste Gene­ration übertragen?

Wenn Sie diese Frage mit ja beantworten können, dann sollten Sie die Schenkung unter Um­ständen vorziehen, da der Bodenrichtwert, der der größte werttreibende Faktor für den schen­kungsteuerlichen Wert ist, dieses Mal bereits nach einem Jahr und nicht nach zwei Jahren neu festgesetzt wird.

Der Bodenrichtwert wurde bisher zum 31.12. jedes geraden Jahres festgestellt.

Für die Grundsteuerreform müssen u.a. die Bodenrichtwerte zum 01.01.2022 ermittelt wer­den. Um hier die Stichtage anzugleichen, werden im § 196 BauGB zwei Worte („zum Ende“ wird zu „zu Beginn“) geändert und die Feststellung der Bodenrichtwerte von 31.12.2022 auf den 01.01.2022 vorverlegt.

In der Folge findet jede danach kommende Feststellung der Bodenrichtwerte am Anfang je­des geraden Jahres statt. Somit verkürzt sich der Zeitraum zwischen den Feststellungen im ersten Jahr von zwei Jahren auf ein Jahr.

Grundsätzlich bedeutet eine vorgezogene Feststellung der Bodenrichtwerte nicht zwangsläu­fig auch eine Erhöhung der daraus resultierenden Grundstückswerte, allerdings zeigt die ver­gangene Entwicklung, dass insbesondere in Ballungsgebieten jede Neufeststellung der ver­gangenen Jahre auch eine Erhöhung bedeutet hat.

In München Untermenzing zum Beispiel ist die Erhöhung der Bodenrichtwerte vom 31.12.2018 auf den 31.12.2020 mit 10 % (2.000 € auf 2.200 €) ausgefallen. Die Erhöhung der Bodenricht­werte in München Freimann ist im Vergleich hierzu vom 31.12.2016 auf den 31.12.2018 mit über 15 % (520 € auf 600 €) etwas höher ausgefallen. In München Laim sind die Bodenricht­werte allein zwischen 2012 und 2016 um fast 100 % gestiegen (1.350 € auf 2.600 €). Ähnliche Wertsteigerungen sind auch in anderen Metropolen in Deutschland zu beobachten.

Die vorgezogenen Feststellungen der Bodenrichtwerte führt zu einer Erhöhung der schen­kungsteuerlichen Werte von Grundstücken und Immobilien und damit auch gegebenenfalls zu einer höheren Schenkungsteuer. Dies kann gerade bei Schenkungen, die genau auf die der­zeit offenen Freibeträge abgestimmt sind oder durch Nießbräuche gemindert sind, erhöh­te Steuern bedeuten.

Die genannten Mehrsteuern können nur bei einer Übertragung bis zum 31.12.2021 verhin­dert werden. Ab dem 01.01.2022 sind die neuen Bodenrichtwerte bei der Wertermittlung und damit auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer anzusetzen. Zu berücksichtigen ist, dass die genaue Erhöhung nicht bereits zum 01.01.2022 feststehen wird, sondern erst im Laufe des Jahres bekanntgegeben werden wird.



Nachfolgend ein Beispiel zur Verdeutlichung, welche Auswirkung die Erhöhung der Boden­richtwerte für die Schenkungsteuer hat:

Grundstücksgröße500 qm
Bodenrichtwert1.000 €/qm
Erhöhung10 %
Neuer Bodenrichtwert1.100 €/qm
Wert bisher500.000 €
Wert neu550.000 €
Freibetrag Kind400.000 €
Steuer bisher (StKl. I)11.000 €
Steuer neu (StKl. I)16.500 €
Erhöhung Steuer5.500 €

In diesem Fall erhöht sich die Schenkungsteuer um 50 %.


Hinweis:

Eine umfassende schenkungsteuerliche Planung ist wichtig, gegebenenfalls macht es Sinn eine geplante Schenkung noch auf dieses Jahr vorzuziehen.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin


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