Ihre Privatsphäre ist uns wichtig
Mit Ihrer Einwilligung (Akzeptieren) möchten wir zwei Cookies nutzen, um unsere Website den Kundenwünschen anpassen zu können. Dazu nutzen wir ein auf unserem Server installiertes Werkzeug (Matomo). Die anonymisierten Statistikdaten werden weder Dritten übermittelt noch für eine Profilbildung genutzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.
Cookie Informationen
  • Technisch notwendige Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Mehr Informationen
Technisch notwendige Cookies

Es handelt sich um ein technisches Sitzungs-Cookie der Software, die die Webseite ausliefert und ggf. ein Cookie, das Ihre Einwilligung dokumentiert.

Statistik-Cookies

Mit einem Sitzungs-Cookie (_pk_ses.1…) können wir verstehen, welche Seiten besucht werden und wo es ggf. Probleme gibt (sog. Abbrüche).

Mit einem dauerhaften Cookie (_pk_id.1…, 13 Monate) möchten wir erkennen, ob Sie zur Gruppe der Wiederbesucher gehören.

Mehr Informationen

Details zu den Cookies finden Sie hier: Cookies

Details zur Statistik finden Sie hier: Matomo

Datenschutzerklärung

Impressum

ÄNDERUNGEN IM BEWERTUNGSGESETZ AB DEM JAHR 2023

RAW-AKTUELL 12/2022
Wir haben Ihnen bereits in der RAW-Aktuell Ausgabe im Oktober 2022 mitgeteilt, dass das Jahressteuergesetz 2022 einige Änderungen im Bewertungsgesetz vorsieht. Nun hat auch der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2022 am 16.12.2022 zugestimmt.

Das Jahressteuergesetz 2022 bringt erhebliche Änderungen beim Bewertungsgesetz mit sich. Danach wird unter ande­rem die Alterswertminderung durch einen Al­terswertfaktor ersetzt und es wird eingefügt, dass sich die Bewertung stärker an der Immobilienwerter­mittlungsverordnung vom 14.07.2021 orientieren soll. Dies führt im Ergebnis zu einer Annäherung der steuerli­chen Bewertung an den Ver­kehrswert. Und das hat enorme Auswirkungen auf die Übergabe von Immobilien an die nächste Generation. Gerade die Anpassung der Anlagen im Bewer­tungsgesetz (Anlagen 23 und 25) führt teilwei­se zu einer ganz erheblichen Erhöhung der steuerlichen Werte. Die Er­höhung, die aus dieser Anpassung resultieren, kann noch nicht exakt abgeschätzt werden. Sie könnte sich nach ersten Testberechnungen allerdings durchaus im Bereich bis zu 50 % Werterhöhung bewegen.

Bayern wollte am 16.12.2022 im Bundesrat den Vermittlungsausschuss anrufen, dem sind aber die übrigen Länder nicht gefolgt. Bayern hatte sich in seinem Antrag für eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer sowie eine Erhöhung von Freibeträgen innerhalb der engeren Familie bei selbst genutztem Wohneigen­tum ausgesprochen.

Am 22.12.2022 hat das bayerische Kabinett beschlossen, gegen die Ausgestaltung der Erbschaftsteuer zu klagen. Nach Aussage der Kabinettsmitglieder werde beim Bundesverfassungsgericht ein Antrag auf abstrakte Normenkontrolle der entsprechenden Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes gestellt werden. Damit solle "der Weg für eine dringend notwendige Erhöhung der Freibeträge und eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer geöffnet werden".

Es bleibt also spannend, ob die Freibeträge in der Erbschaft-/Schenkungsteuer im Jahr 2023 erhöht werden.

Hinweis:
Die Einnahme aus der Erbschaft-/Schenkungsteuer stehen den Bundesländern zu, daher ist es schon erschreckend, dass die Bundesländer keine Erhöhung der Freibeträge auf die Beine gestellt haben. Seit über 10 Jahren explodieren die Immobilienpreise in Bal­lungszentren, die Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen wurden aber seit 13 Jahren nicht mehr angepasst. Mittlerweile ergibt sich die abstruse Situation, dass Immobilien, die an die nächste Generation vererbt werden, verkauft werden müssen, um die Erbschaftsteuer bezahlen zu können. Dies zeigen auch die gestiegenen Einnahmen Bayerns aus der Erb­schaftsteuer, 2009 lagen die Einnahmen bei weniger als einer Milliarde Euro, 2021 lag der Wert schon bei 2,5 Milliarden Euro. Der Sprung beruht laut des bayerischen Finanzministeri­ums vor allem auf den immer höheren Immobilienpreisen. Und ab dem 01.01.2023 steigen die steuerlichen Immobilienwerte auf Grund der neuen Bewertungen nochmal.

Wenn man sich gleichzeitig vorstellt, dass Betriebsvermögen in Millionenbeträgen steuerfrei an die nächste Generation weitergegeben werden kann, andererseits das elterliche Haus verkauft werden muss, um die Erbschaftsteuer zu bezahlen, liegt einiges im Argen.

Sollte in der Politik nicht endlich ein Umdenken stattfinden, wird mit diesem Vorgehen genau nur noch eins erreicht, Immobilien werden in den Ballungszentren nur noch von Investoren aufgekauft werden.



DOWNLOAD DRUCKEN

Das könnte Sie auch interessieren

STEUERLUCHS VOM 14.12.2022 – NEUBEWERTUNG VON IMMOBILIEN IM JAHR 2023

Anfang November haben wir Sie über den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 infor­miert, das ...

RAW-AKTUELL 10/2022 – ENTWURF DES JAHESSTEUERGESETZES 2022 - NEUERUNGEN BEI DER BEWERTUNG VON IMMOBILIEN

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 sieht vor, dass bezüglich der Bewertung des ...

AUTOHAUS ARTIKEL VOM 27.03.2024 – IMMOBILIEN AUS STEUERLICHER SICHT BETRACHTET

In der Automobilbranche spürt man derzeit einen gewissen Umbruch, so beschäftigen die Unternehmer

RAW-AKTUELL 06/2023 – NORMENKONTROLL­VERFAHREN ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUER­GESETZ

Der Freistaat Bayern hat im Juni einen Antrag auf ein Normenkontrollverfahren beim ...