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EU-SANKTIONEN GEGEN RUSSLAND - KONSEQUENZEN FÜR DEN KFZ-HANDEL

RAW-AKTUELL 08/2023
Seit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine im Februar 2022 hat die EU bislang mehrere Sanktionspakete gegen Russland erlassen, das letzte Sanktionspaket, das 11. stammt vom 23. Juni 2023. Diese EU-Sanktionen haben auch Auswirkungen auf den Kfz-Handel.

Folgende Ausführungen gibt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Homepage BAFA Stand 28.08.2023):

Nach den EU-Sanktionen ist es verboten, Luxusgüter nach Anhang XVIII der VO (EU) Nr. 833/2014 unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Sofern im Anhang nichts anderes bestimmt ist, gilt das Verbot für in Anhang XVIII aufgeführte Luxusgüter, deren Wert 300 Euro je Stück übersteigt (Art. 3h Abs. 2 VO (EU) Nr. 833/2014). Die Liste ist umfangreich und unterhält unter anderem: Lederartikel, Handtaschen, Mäntel und andere Kleidung, sowie Schuhe, Geschirr, Uhren und Schmuck, Ausrüstung für Freizeitsport, Kaviar, Weine und alkoholhaltige Getränke, Parfums und Reitpferde, etc.

Bisher vielen auch Fahrzeuge mit einem Wert von mehr als EUR 50.000,00, Motorräder im Wert von mehr als EUR 5.000 sowie zugehörige Ersatzteile und Zubehör im Wert von mehr als EUR 300 als sogenannte Luxusgüter unter die EU-Sanktionen. Transaktionen mit einem höheren Betrag wurden von den Banken gar nicht erst durchgeführt. Zudem erfolgt möglicherweise eine Kennzeichnung/Meldung wegen Verstoß gegen die Embargovorschriften.

Neuregelung:
Erweiterung des Luxusgüterembargos auf das Verbot der Erbringung Technischer Unterstützung (Art. 3h Abs. 2).
Bitte beachten Sie zudem, dass PKW und andere Kraftfahrzeuge der Warenverzeichnisnummer 8703 nicht mehr vom Luxusgüterembargo erfasst sind. Diese Fahrzeuge sind nunmehr weitgehend in Anhang XXIII gelistet. Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung dieser Fahrzeuge ist somit unabhängig von deren Wert grundsätzlich verboten (vgl. Art. 3k).

Gemäß Art. 3k Abs. 1 der Russland-Embargoverordnung ist es verboten, die in Anhang XXIII aufgeführten Güter, die zur industriellen Weiterentwicklung Russlands beitragen können, nach Russland oder zur Verwendung in Russland auszuführen, zu verkaufen, zu liefern oder zu verbringen. Daneben ist die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen, sowie die Übertragung von Eigentums-, Nutzungs- und Patentrechten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen i. Z. m. den in Anhang XXIII genannten Gütern verboten.

Anhang XXIII erfasst eine Vielzahl von Gütern, u. a. Glühbirnen, Rosen, Druckerfarbe, Nitrite, Dachziegel sowie eine Vielzahl von Personenkraftwagen der Warenverzeichnisnummer 8703. Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung dieser Fahrzeuge ist somit nunmehr unabhängig von deren Wert grundsätzlich verboten. Soweit diese Fahrzeuge einen Wert von unter 50.000 EUR pro Stück aufweisen, gilt eine sog. Altvertragsklausel nach Art. 3k Abs. 3 der Russland-Embargoverordnung.

Ausnahmen von diesem Verbot bestehen für Altverträge:


Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individu­elle Beratung im Einzelfall.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne an unseren Standorten München, Bad Wörishofen, Berlin und Gera zur Verfügung.

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Voll­ständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung feh­lerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausge­schlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Ver­schulden vorliegt.




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