AKTUELLER STAND BEI DEN KFZ-GARANTIEN
AUTOHAUS ARTIKEL VOM 08.11.2021
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit seinem Schreiben vom 11.05.2021 die gesamte Kfz- und Versicherungsbranche geschockt, da mit diesem Schreiben Kfz-Garantien steuerlich gänzlich anders als bisher behandelt werden sollen, so unterliegen sie, vereinfacht gesagt nicht mehr der Umsatzsteuer, sondern der Versicherungsteuer. Und weil ja nach Ansicht der Finanzverwaltung eine Umstellung von Umsatzsteuer auf Versicherungsteuer so einfach abzubilden ist, wurde auch – zunächst – nur eine Frist bis zum 30.06.2021 gewährt.
Nur nochmal zur Klarstellung, der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Jahr 2018 seine Beurteilung von Kfz-Garantien geändert, das BMF (Abteilung Versicherungssteuer) hat sich dann fast zweieinhalb Jahre Zeit gelassen, um im stillen Kämmerlein, und zwar ohne jegliche Beteiligung der Verbände, sein Schreiben zu veröffentlichen und dann gibt es eine Umstellungsfrist von 6 Wochen. Erst durch massiven Protest unter anderem des ZDK wurde am 18.06.2021 verlautbart, dass die Umsetzungsfrist bis zum 31.12.2021 verlängert wurde.
Am 18.10.2021 teilt nun das BMF ganz lapidar mit, dass die Umsetzungsfrist auf den 31.12.2022 verlängert wurde. Hintergrund für die Fristverlängerung ist unter anderem der, dass die Finanzverwaltung selbst eine Umsetzung in der kurzen Zeit gar nicht hinbekommt.
Nach aktuellem Stand kommt aber die Umstellung auf jeden Fall, lediglich der Zeitpunkt wurde auf den 31.12.2022 verschoben. Somit sollte sich jedes Autohaus mit dieser Thematik intensiv auseinandersetzen, gerade auch deshalb, weil sich noch zusätzlich das Gewährleistungsrecht zum 01.01.2022 ändert.
Bislang existieren in der Praxis verschiedene Modelle bei der Vergabe von Kfz-Garantien.
- Zum einen werden durch die Händler Garantieversicherungen vermittelt. Hier führt die Versicherungsgesellschaft einen umsatzsteuerfreien Versicherungsumsatz an den Garantie- = Versicherungsnehmer aus. Der Händler erhält hier eine umsatzsteuerfreie Vermittlungsprovision.
- Zum anderen ist es möglich, dass der Händler zu Gunsten des Kunden eine Versicherung abschließt. Obwohl der Händler Versicherungsnehmer ist, erhält der Kunde aus dem Vertrag einen Reparaturkostenerstattungsanspruch ausschließlich gegenüber dem Versicherungsunternehmen. Ein Anspruch gegenüber dem Händler besteht wie im ersten Fall nicht.
- Weiterhin vergeben manche Händler eine reine Eigengarantie, bei denen sie die Funktionstüchtigkeit (von bestimmten Baugruppen) des betroffenen Fahrzeugs und im Schadensfall die Behebung des Schadens garantieren. Das Entgelt für die Gewährung der Eigengarantie wurde bislang in der Regel als umsatzsteuerpflichtig angesehen. Aus den Eingangsleistungen wurde die Vorsteuer geltend gemacht.
- Am weitesten in der Praxis verbreitet ist das sogenannte Kombinationsmodell. Hier erhält der Garantienehmer üblicherweise vom Händler eine Garantie(verlängerung), welche durch eine Versicherung rückversichert ist. Der Garantienehmer hat dabei das Wahlrecht, entweder vom Händler die Schadensbeseitigung oder von der Versicherung eine Kostenerstattung zu verlangen. Die Versicherung hat hierbei einen umsatzsteuerfreien Umsatz gegenüber dem Händler. Das Entgelt, welches der Händler vom Kunden erhält, wird auf Basis eines Urteils des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 2010 umsatzsteuerpflichtig behandelt. Daher hat der Händler aus seinen Aufwendungen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auch einen Vorsteueranspruch.
- Auf Grund eines Urteils des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 2018 liegt darüber hinaus ein umsatzsteuerfreier Versicherungsumsatz des Kfz-Händlers vor, wenn er eine Eigengarantie vergibt, die im Schadensfall lediglich einen Kostenerstattungsanspruch verspricht. Folgerichtig hat der Händler aus den damit in Verbindung stehenden Aufwendungen keinen Vorsteueranspruch.
Auf Basis des zuletzt genannten BFH-Urteils aus dem Jahre 2018 hat sich nun die Finanzverwaltung mit dem Thema der Kfz-Garantien auseinandergesetzt. Dabei hat sie zunächst die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs übernommen, dass entgeltliche Garantiezusagen umsatzsteuerlich stets ein eigener Umsatz sind. Damit dürfte auch endgültig klar sein, dass bei Fahrzeugverkäufen mit entgeltlicher Garantiezusage die Erlöse zumindest getrennt gebucht und auch getrennt steuerlich gewürdigt werden müssen.
Darüber hinaus ist die Finanzverwaltung zu dem Schluss gekommen, dass die Garantiegewährung – und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Kostenerstattung, um eine Sacheinstandspflicht oder auch eine Kombination dieser Varianten handelt – stets eine umsatzsteuerfreie Versicherungsleistung ist. Insbesondere hält die Finanzverwaltung das BFH-Urteil zur Umsatzsteuerpflicht des Kombinationsmodells für überholt.
Lediglich Garantien im Zusammenhang mit sogenannten Vollwartungsverträgen sollen auch weiterhin umsatzsteuerpflichtig sein.
Dies hat für die Händler gravierende Auswirkungen. Da entgeltliche Garantiezusagen nunmehr als umsatzsteuerfreie Versicherungsumsätze gelten sollen, besteht auch kein Vorsteuerabzugsrecht mehr für Aufwendungen zur Erfüllung der eigenen Garantieverpflichtungen. Dies betrifft insbesondere die Ersatzteile, welche für Reparaturen im Rahmen von Garantiearbeiten für zukünftig abgeschlossene Garantien anfallen. Um Unklarheiten im Rahmen von Betriebsprüfungen zu vermeiden, sind daher diese Aufwendungen separat buchhalterisch zu erfassen. Dies umfasst insbesondere auch die Unterscheidung, ob die Garantieleistung einen ursprünglich umsatzsteuerpflichtigen oder einen umsatzsteuerfreien Garantievertrag betrifft. Für Aufwendungen für Reparaturen zur Erfüllung fremder Garantieverpflichtungen (z. B. anderer Händler) bleibt der Vorsteuerabzug bestehen.
Wichtig:
Ab dem 01.01.2023 darf somit für umsatzsteuerfreie Leistungen keine Umsatzsteuer mehr in Rechnungen offen ausgewiesen werden. Wird sie doch in Rechnungen ausgewiesen, wird sie – gegebenenfalls zusätzlich zur anfallenden Versicherungsteuer – dem Fiskus geschuldet. Entscheidend dafür, ob es sich um einen umsatzsteuerpflichtigen Alt- oder versicherungsteuerpflichtigen Neufall handelt, ist dabei nicht die Laufzeit der Garantie, sondern der Tag des Vertragsabschlusses.
Nach dem BMF-Schreiben unterliegen Garantien der Händler, bei denen der Kunde ausschließlich einen Reparaturanspruch gegen den Kfz-Händler als Garantiegeber hat, als umsatzsteuerfreie Versicherungsleistung der Versicherungsteuer. Gleiches gilt für Garantien der Händler, bei denen der Kunde ausschließlich einen Reparaturkostenersatzanspruch gegen den Kfz-Händler als Garantiegeber hat. Sofern der Händler sein Risiko selbst bei einem Versicherer versichert hat, ist diese als Rückversicherung versicherungsteuerfrei.
Hinsichtlich des bislang weit verbreiteten Kombinationsmodells, bei denen der Kunde die Wahl zwischen einem Reparaturanspruch gegen den Kfz-Händler sowie einem Reparaturkostenersatzanspruch gegen die Versicherung hat, geht die Finanzverwaltung nunmehr von zwei selbständigen Versicherungsumsätzen aus, die wohl beide der Versicherungsteuer unterliegen sollen.
Besonders kompliziert wird es, wenn ein Händler hinsichtlich des Reparaturkostenersatzes einen Versicherungsvertrag auf fremde Rechnung zu Gunsten des Käufers abgeschlossen hat, aus dem der Kunde als versicherte Person im Garantiefall Ansprüche gegenüber dem Versicherer hat und der Händler vom Kunden einen höheren Preis (Verkaufsaufschlag) verlangt, als er selbst dem Versicherungsunternehmen zahlen muss. Hier kommt es darauf an, ob der Händler dem Kunden seinen Aufpreis offenlegt oder nicht.
Legt er dem Kunden gegenüber den Aufpreis offen, erbringt der Händler nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Dienstleistung „Verschaffung von Versicherungsschutz“, für die er den Aufpreis als separates Entgelt erhält. Dieses Entgelt unterliegt nicht der Versicherungsteuer.
Legt der Händler den Aufpreis gegenüber dem Kunden nicht offen, ist er verpflichtet, den Aufpreis dem Versicherer mitzuteilen. Denn der Verkaufsaufschlag gehört in diesem Fall zum versicherungsteuerpflichtigen Entgelt des Versicherers. Der Händler haftet hierbei für die aus dem Vorgang entstandene Versicherungsteuer. Zusätzlich erbringt der Händler eine umsatzsteuerfreie Versicherungsvermittlungsleistung, für welche er vom Versicherer den Verkaufsaufschlag als Provision erhält, sodass insoweit eine Aufrechnung möglich ist.
Sollte es dazu kommen, dass der Händler eine versicherungsteuerpflichtige Leistung erbringt, sind 19% Versicherungsteuer offen ausgewiesen in Rechnung zu stellen. Zusätzlich ist die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Versicherungsteuernummer, zu der die Steuer abgeführt wird, anzugeben. Die Versicherungsteuer muss vom Händler innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraum beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch gemeldet und gezahlt werden.
Stan Guthmann
Steuerberater
Kurzfassung:
1. Durch das BMF-Schreiben vom 11.05.2021 werden Garantiezusagen umsatzsteuerlich und versicherungsteuerrechtlich grundlegend anders gehandhabt.
2.Das BMF sieht nun eine Umsetzungsfrist bis zum 01.01.2023 vor.
3.Nachdem sich das Gewährleistungsrecht zum 01.01.2022 ändert und die steuerlichen Änderungen für Kfz-Garantien zum 01.01.2023 voraussichtlich in Kraft treten, sollte sich jedes Autohaus mit der Thematik auseinandersetzen.
Kommentar:
Vor diesem Hintergrund empfehlen wir eine Bestandsaufnahme der aktuell vergebenen bzw. zukünftig zu vergebenden Garantien jeglicher Art. Dies umfasst insbesondere den Sachverhalt an sich, gibt es Garantien für selbst verkaufte bzw. vermittelte Produkte, um welche Warenart handelt es sich, auf die sich die vergebene Garantie bezieht (Fahrzeug, Reifen …), ist es Neuware oder Gebrauchtware, liegt ein Fall der Regel- oder der Differenzbesteuerung vor. Weiterhin ist zu klären, wie die Berechnung der Garantie gegenüber dem Kunden erfolgt, Rechnung ohne oder mit gesondertem Entgeltausweis, die Höhe des verlangten, einkalkulierten bzw. verbuchten Entgelts (ohne Entgelt, symbolisches Entgelt, im Vergleich zur Rückversicherung identisches, vermindertes oder erhöhtes Entgelt). Schlussendlich ist noch abzuklären, welche Garantiebedingungen gegenüber dem Kunden gelten.
Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater