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AKTUELLES AUS DEM STEUERRECHT

AUTOHAUS ARTIKEL VOM 12.06.2023
Erbschaftsteuer

Der Freistaat Bayern will im Juni einen Antrag auf ein Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht wegen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes stellen.

Unter anderem will Bayern erreichen, dass es zukünftig höhere Freibeträge gibt, wenn etwa ein Familienheim vererbt wird. So müssen in Bayern oftmals Erben das geerbte Haus veräußern, um die Steuer bezahlen zu können.

Daher fordert Bayern
  • eine Erhöhung der persönlichen Freibeträge
  • eine Senkung der Steuersätze und
  • eine Öffnung für eine Regionalisierung der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Seit dem Jahr 2008 sind die Freibeträge nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz nicht mehr erhöht worden.

Folgende Freibeträge gibt es:


Im Gegenzug sind seit 2008 die Boden- und Immobilienpreise sowie die Inflation enorm gestiegen.
Weiterhin verweist die bayerische Staatsregierung aus CSU und Freien Wählern auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1995. Damals hätten die Karlsruher Richter den Bundesgesetzgeber verpflichtet, sich bei den Freibeträgen der Steuerklasse I - diese betreffen die engsten Familienangehörigen - an den Werten durchschnittlicher Einfamilienhäuser zu orientieren. Diese Vorgabe sei jedoch seit der Erbschaftsteuerreform 2008 nicht mehr berücksichtigt worden.
Daher sei jetzt der Zeitpunkt für Reformen.


Überbrückungshilfen Schlussabrechnungen – Fristende 30.06.2023

Bis zum 30.06.2023 sind die Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe (Paket 1) und für die Überbrückungshilfe III Plus und IV (Paket 2) abzugeben. Werden diese nicht abgegeben, sind die „Coronahilfen“ in voller Höhe zurückzuzahlen.
Die Schlussabrechnungen sind notwendig, da die Corona-Wirtschaftshilfen vielfach auf der Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten beantragt wurden, damit die Antragsberechtigten Unternehmen frühzeitig auf der Basis von Prognosedaten Zuschüsse beantragen konnten.
In der Schlussabrechnung erfolgt für jedes Förderprogramm eine gesonderte Ermittlung des endgültigen Förderbetrages, dadurch kann sich je nach Förderprogramm eine Nachzahlung von Zuschüssen an die Antragstellenden oder eine Rückforderung von Zuschüssen ergeben.
Dabei ist die Schlussabrechnung zwingend durch einen prüfenden Dritten oder eine prüfende Dritte im Namen des Antragstellenden über das digitale Antragsportal einzureichen. In einem ersten Schritt legt der prüfende Dritte, der die ursprünglichen Anträge eingereicht hat, hierzu ein Organisationsprofil für den Antragstellenden an. Im Organisationsprofil werden die aktuell gültigen Stammdaten des Antragstellenden und im Falle eines verbundenen Unternehmens, alle übrigen Unternehmen des Verbundes, zentral erfasst.
Werden in der Schlussabrechnung falsche Angaben gemacht, ist zu berücksichtigen, dass bei vorsätzlich oder leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben sowie vorsätzlichem oder leichtfertigem Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Antragstellenden (Antragsberechtigten Unternehmen) mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) und weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen müssen.

Hinweis:
Nach den FAQ des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz kann, falls im Einzelfall eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, eine „Nachfrist“ bis zum 31. Dezember 2023 im digitalen Antragsportal beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist die Anlage des Organisationsprofils.


Whistleblower-Richtlinie – aktuell

Im Februar 2023 hat der Bundesrat dem Hinweisge­berschutzgesetz nicht zugestimmt. Nun haben sich Vertreter von Bundestag und Bundesrat am 09.05.2023 im Vermittlungsausschuss auf Änderungen am Hinweisgeberschutzgesetz geeinigt, am 11.05.2023 verabschiedete der Bundestag das Gesetz, am 12.05.2023 stimmte auch der Bundesrat zu. Mitte Juni 2023 kann das Gesetz somit in Kraft treten.

Insbesondere folgende Punkte wurden vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagen und umgesetzt:
  • Auf eine Pflicht zur Ermöglichung der Abgabe anonymer Meldungen wird verzichtet. Dies gilt sowohl für interne als auch für externe Meldestellen. Es wird lediglich vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollen. Zudem wurde eine Regelung aufgenommen, dass Whistleblower in Fällen, in denen intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann und keine Repressalien zu befürchten sind, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen sollen.
  • Informationen über Verstöße fallen nur noch in den Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der der Whistleblower beruflich im Kontakt stand, beziehen, d.h. Beschränkung auf den beruflichen Kontext.
  • Die maximale Höhe, der für Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz angedrohten Bußgelder wurde von 100.000 € auf 50.000 € gesenkt. Darüber hinaus wird die Bußgeldandrohung erst sechs Monate nach Veröffentlichung des Hinweisgeberschutzgesetzes in Kraft treten.

Hinweis:
Arbeitgeber mit mehr als 250 Mitarbeitenden haben ab Mitte Juni 2023 eine interne Meldestelle einzurichten, kleinere Arbeitgeber mit mehr als 50 Mitarbeitenden ab dem 17.12.2023.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater


Kurzfassung:

1. Der Freistaat Bayern will im Juni einen Antrag auf ein Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht wegen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes stellen.

2. Bis zum 30.06.2023 sind die Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe (Paket 1) und für die Überbrückungshilfe III Plus und IV (Paket 2) abzugeben.

3. Arbeitgeber mit mehr als 250 Mitarbeitenden haben ab Mitte Juni 2023 eine interne Meldestelle einzurichten, kleinere Arbeitgeber mit mehr als 50 Mitarbeitenden ab dem 17.12.2023.


Kommentar:

Neben den obigen Neuerungen, die im Juni 2023 zu berücksichtigen sind, muss bis zum 31.07.2023 das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) umgesetzt werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte es nämlich für verfassungswidrig erklärt, dass die Zahl der Kinder bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung nicht berücksichtigt wird. Demnach soll der gesetzliche Beitragssatz zum 1. Juli 2023 von derzeit 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent steigen. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose soll zum 1. Juli 2023 von derzeit 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent steigen. Damit ergibt sich ein Beitragssatz für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr von 4,0 Prozent. Eltern mit mehr als einem Kind sollen laut Entwurf entlastet werden. Der Beitrag soll ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt werden. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Prozent.


Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin





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