Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 21.05.2026 zu der Thematik Stellung genommen, wann ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen gem. § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit sein. Reine Schönheitsoperationen fallen grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 14 UStG. Die Abgrenzung hat in der Praxis bislang erhebliche Probleme bereitet.
Der BFH hat sich in der Vergangenheit mit dieser Abgrenzung befasst (BFH, Urt. v. 04.12.2014 – V R 16/12 und BFH, Urt. v. 04.12.2014 – V R 33/12). Das Bundesministeriums der Finanzen (BMF) hat mit seinem Schreiben diese Entscheidungen des BFH und damit die Anforderungen an die Umsatzsteuerbefreiung von Schönheitsoperationen klargestellt und verschärft.
1. Rechtliche Grundlagen des § 4 Nr. 14 UStG
Der infolge einer EU-Richtlinie umgesetzte § 4 Nr. 14 UStG befreit Leistungen im Bereich der Heilbehandlung von der Umsatzsteuer. Zentrales Merkmal dieser Umsatzsteuerbefreiung ist das Vorliegen von Heilbehandlungen. Solche liegen vor, wenn bei einem Menschen Leistungen zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen durchgeführt werden.
2. Entscheidungen des BFH
Das BMF bezieht sich in seinem Schreiben konkret auf die vorausgegangenen Entscheidungen des BFH:
- Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen sind nur dann als Heilbehandlungen gem. § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist.
- Zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist es bei Überprüfung der Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungsleistungen erforderlich, das für die richterliche Überzeugungsbildung gebotene Regelbeweismaß auf eine „größtmögliche Wahrscheinlichkeit“ zu verringern. Zugleich hat der Steuerpflichtige im gesteigerten Maß den ihn nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO treffenden Mitwirkungspflichten nachzukommen. Dies erfordert – in anonymisierter Form -detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung.
Zudem hat der BFH entschieden, dass ästhetische Behandlungen auch dann als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen zu qualifizieren sind, wenn diese zur Beseitigung auftretender Folgen einer medizinisch indizierten Behandlung erfolgen (BFH, Urt. v. 19.03.2015 – V R 60/14).
Diese Grundsätze wurden durch den BFH in einer späteren Entscheidung nochmal bestätigt (BFH, Urt. v. 25.09.2024 – XI R 17/21).
3. Konkretisierung des BMF-Schreibens
Mit dem ergangenen Schreiben hat das BMF die vorausgegangenen Entscheidungen des BFH zu der Umsatzsteuerbefreiung von ästhetischen Operationen und Behandlungen klargestellt und diese in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen.
Damit wurde übernommen, dass eine Schönheitsoperation dann als umsatzsteuerbefreite Heilbehandlung eingestuft wird, wenn diese dazu dienen, „Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit – auch psychischer Art -, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist“.
Besonders praxisrelevant sind die geänderten Nachweis- und Dokumentationspflichten von medizinischem Fachpersonal, die für jeden einzelnen Patienten ergehen müssen. Erforderlich ist eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung, die insbesondere Angaben zu der Grundlage der fachlichen Beurteilung, der Methode der Tatsachenerhebung, der Diagnose, dem Schweregrad sowie der Folgen der Erkrankung enthält.
4. Fazit
Das Schreiben des BMF stellt die vorausgegangenen Entscheidungen des BFH zur umsatzsteuerlichen Behandlung von ästhetischen Operationen und ästhetischen Behandlungen unter dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 14 UStG klar.