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AUßERORDENTLICHE WIRTSCHAFTSHILFE

SONDERNEWSLETTER 19/2020 VOM 06.11.2020
Für Unternehmen, die aufgrund der strengen Corona-Maßnahmen im November 2020 schlie­ßen müssen, wird eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewährt.

Antragsberechtigung
  • Direkt betroffen und damit antragsberechtigt sind alle Unternehmen (auch öffentliche) Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund der staatlichen Anordnung (Schließungsverordnungen der Bundesländer aufgrund der Be­schlüsse von Bund und Ländern vom 28.10.2020) den Geschäftsbetrieb einstellen muss­ten.
  • Indirekt betroffen und damit antragsberechtigt sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungen betroffenen Unter­nehmen erzielen.
  • Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen o­der Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des ver­bundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundun­ternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (ge­schlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Not­hilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holding­gesellschaft beitragen.

Erstattungsbetrag
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Bezugs­punkt ist der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Der Erstattungsbe­trag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterin­nen und Mitarbeiter bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilfe­rechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU). Zu­schüsse über 1 Millionen Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Ge­nehmigung der EU-Kommission. Daher werden die entsprechenden Prozentsätze fürgrößere Unternehmen nach Maß­gabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorga­ben der EU ermittelt.

Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November
Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

Besonderheiten für die Gastronomie und Hotellerie
Der Verkauf von Speisen außer Haus ist trotz des Teil-Lockdown noch erlaubt. Die außeror­dentliche Wirtschaftshilfe wird daher allein nach dem Umsatz berechnet, den die Gastronomen im November 2019 an den Restauranttischen erzielt haben, sprich zum vollen Umsatzsteuer­satz. Im Gegenzug werden die Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begüns­tigen.

Beispiel nach dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Eine Pizzeria hatte im No­vember 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außer­hausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

Ähnliches gilt für Hotels, die noch Geschäftsreisende beherbergen dürfen. Solange sie damit nicht mehr als 25 Prozent des Umsatzes aus dem November 2019 generieren, bleibt ihr An­spruch ungeschmälert.

Unterstützung für junge Unternehmen und Soloselbstständige
Für nach dem 31.10.2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Es kann auch der monatliche Durchschnittsumsatz seit Grün­dung gewählt werden.

Soloselbständige haben generell ein Wahlrecht, sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.

Verrechnung mit anderen Hilfen
Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistun­gen für den Zeitraum November 2020, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungs­hilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.

Beantragung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe
Die Anträge sollen voraussichtlich ab Mitte November über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können. Die Antragstellung erfolgt wie bei den Über­brückungshilfen grundsätzlich durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte. Al­lerdings sollen Soloselbständige bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 EUR unter beson­deren Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individu­elle Beratung im Einzelfall.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Voll­ständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung feh­lerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausge­schlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Ver­schulden vorliegt.

Stand 05.11.2020




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