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AUßERORDENTLICHE WIRTSCHAFTSHILFE - UPDATE

SONDERNEWSLETTER 20/2020 VOM 13.11.2020
Für Unternehmen, die aufgrund der strengen Corona-Maßnahmen im November 2020 schließen müssen, wird eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewährt.

Problem daran ist nur, dass eine Beantragung (Stand 13.11.2020) noch nicht möglich ist. Die Programmierung der Internet-Seite wird sich auch noch hinziehen. Daher wurde am 12.11.2020 beschlossen, dass ab Ende November 2020 Abschlagszahlungen fließen sollen.

Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:
  1. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
  2. Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
  3. Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich 25. November 2020).
  4. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
  5. Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.
Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

Nachfolgend nochmal die grundsätzlichen Voraussetzungen:

Antragsberechtigung
  • Direkt betroffen und damit antragsberechtigt sind alle Unternehmen (auch öffentliche) Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund der staatlichen Anordnung (Schließungsverordnungen der Bundesländer aufgrund der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28.10.2020) den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
  • Indirekt betroffen und damit antragsberechtigt sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungen betroffenen Unternehmen erzielen.
  • Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.
Erstattungsbetrag
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Bezugspunkt ist der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU). Zuschüsse über 1 Millionen Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Daher werden die entsprechenden Prozentsätze für größere Unternehmen nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt.

Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November
Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

Besonderheiten für die Gastronomie und Hotellerie
Der Verkauf von Speisen außer Haus ist trotz des Teil-Lockdown noch erlaubt. Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird daher allein nach dem Umsatz berechnet, den die Gastronomen im November 2019 an den Restauranttischen erzielt haben, sprich zum vollen Umsatzsteuersatz. Im Gegenzug werden die Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Beispiel nach dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

Ähnliches gilt für Hotels, die noch Geschäftsreisende beherbergen dürfen. Solange sie damit nicht mehr als 25 Prozent des Umsatzes aus dem November 2019 generieren, bleibt ihr An-spruch ungeschmälert.

Unterstützung für junge Unternehmen und Soloselbstständige
Für nach dem 31.10.2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Es kann auch der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.

Soloselbständige haben generell ein Wahlrecht, sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.

Verrechnung mit anderen Hilfen
Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum November 2020, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.

Beantragung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe
Die Antragstellung erfolgt wie bei den Überbrückungshilfen grundsätzlich durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte.

RAW-Partner unterstützt Sie gerne bei allen Ihren Fragen rund um die Außerordentliche Wirtschaftshilfe November und selbstverständlich – sobald ein Antrag möglich ist - auch bei der Beantragung selbst.

Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

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Stand 13.11.2020



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