AUCH KEINE VERFASSUNGS-RECHTLICHEN BEDENKEN GEGEN DIE HÖHE DER AUSSETZUNGSZINSEN
STEUERLUCHS VOM 12.04.2023

Letzte Woche haben wir Sie im SteuerLuchs bereits darüber informiert, dass der Bundesfinanzhof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Säumniszuschläge hat, nun hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Höhe der Aussetzungszinsen verfassungsgemäß ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (wir berichteten), dass aufgrund der Niedrigzinsphase die Höhe der Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat ab 2014 verfassungswidrig ist, das Gesetz aber erst ab 2019 unanwendbar ist. Durch eine Gesetzesänderung beträgt der Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen nunmehr 0,15 % pro Monat.
Die Abgabenordnung regelt aber, dass bei der Aussetzung der Vollziehung weiterhin ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat anzusetzen ist.
In zwei Verfahren vor dem Finanzgericht Münster haben sich die Kläger gegen die Höhe des Aussetzungszinssatzes von 0,5 % pro Monat gewendet und vorgebracht, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit von Nachzahlungszinsen auch auf Aussetzungszinsen anzuwenden sei.
Sowohl der 3. Senat als auch der 6. Senat des Finanzgerichts Münster haben keine verfassungswidrigen Bedenken und lehnen eine Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf Aussetzungszinsen ab.
- Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Nachzahlungszinsen durch eine verzögerte Bearbeitung der Finanzämter anfallen können, ohne dass der Steuerpflichtige hierauf Einfluss nehmen kann. Demgegenüber besteht anstelle der Aussetzung der Vollziehung die Möglichkeit, den streitigen Steuerbetrag, gegebenenfalls mit einem zinsgünstigen Kredit zu bezahlen und damit die Aussetzungszinsen zu vermeiden.
- Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu Steuerschuldnern, bei denen keine Aussetzungszinsen anfallen, liegt aufgrund dieser bewussten Entscheidung nicht vor.
- Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat seine ablehnende Entscheidung zusätzlich darauf gestützt, dass das im Aussetzungsverfahren wegen verfassungsrechtlicher Zweifel erforderliche besondere Aussetzungsinteresse fehlt, denn weder hat das Bundesverfassungsgericht Aussetzungszinsen oder einen vergleichbaren Tatbestand für nichtig erklärt noch drohen dem Antragsteller irreparable Nachteile aus der Verzinsung.
Hinweis:
Das Urteil des 3. Senates ist rechtskräftig, gegen das Urteil des 6. Senates ist eine Revision beim BFH anhängig.