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AUCH KEINE VERFASSUNGS-RECHTLICHEN BEDENKEN GEGEN DIE HÖHE DER AUSSETZUNGSZINSEN

STEUERLUCHS VOM 12.04.2023
Letzte Woche haben wir Sie im SteuerLuchs bereits darüber informiert, dass der Bundesfi­nanzhof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Säumniszuschläge hat, nun hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Höhe der Aussetzungszinsen ver­fassungsgemäß ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (wir berichteten), dass aufgrund der Niedrig­zinsphase die Höhe der Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat ab 2014 verfas­sungswidrig ist, das Gesetz aber erst ab 2019 unanwendbar ist. Durch eine Gesetzesände­rung beträgt der Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen nunmehr 0,15 % pro Monat.

Die Abgabenordnung regelt aber, dass bei der Aussetzung der Vollziehung weiterhin ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat anzusetzen ist.

In zwei Verfahren vor dem Finanzgericht Münster haben sich die Kläger gegen die Höhe des Aussetzungszinssatzes von 0,5 % pro Monat gewendet und vorgebracht, dass der Be­schluss des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit von Nachzahlungszinsen auch auf Aussetzungszinsen anzuwenden sei.

Sowohl der 3. Senat als auch der 6. Senat des Finanzgerichts Münster haben keine verfas­sungswidrigen Bedenken und lehnen eine Übertragung der Rechtsprechung des Bundesver­fassungsgerichts auf Aussetzungszinsen ab.
  • Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Nachzahlungszinsen durch ei­ne verzögerte Bearbeitung der Finanzämter anfallen können, ohne dass der Steuer­pflichtige hierauf Einfluss nehmen kann. Demgegenüber besteht anstelle der Ausset­zung der Vollziehung die Möglichkeit, den streitigen Steuerbetrag, gegebenenfalls mit einem zinsgünstigen Kredit zu bezahlen und damit die Ausset­zungszinsen zu vermeiden.
  • Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu Steuerschuldnern, bei denen keine Aussetzungszinsen anfallen, liegt aufgrund dieser bewussten Entscheidung nicht vor.
  • Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat seine ablehnende Entscheidung zusätz­lich darauf gestützt, dass das im Aussetzungsverfahren wegen verfassungsrechtli­cher Zweifel erforderliche besondere Aussetzungsinteresse fehlt, denn weder hat das Bundesverfassungsgericht Aussetzungszinsen oder einen vergleichbaren Tatbestand für nichtig erklärt noch drohen dem Antragsteller irreparable Nachteile aus der Ver­zinsung.

Hinweis:
Das Urteil des 3. Senates ist rechtskräftig, gegen das Urteil des 6. Senates ist eine Revision beim BFH anhängig.


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