Ihre Privatsphäre ist uns wichtig
Mit Ihrer Einwilligung (Akzeptieren) möchten wir zwei Cookies nutzen, um unsere Website den Kundenwünschen anpassen zu können. Dazu nutzen wir ein auf unserem Server installiertes Werkzeug (Matomo). Die anonymisierten Statistikdaten werden weder Dritten übermittelt noch für eine Profilbildung genutzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.
Cookie Informationen
  • Technisch notwendige Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Mehr Informationen
Technisch notwendige Cookies

Es handelt sich um ein technisches Sitzungs-Cookie der Software, die die Webseite ausliefert und ggf. ein Cookie, das Ihre Einwilligung dokumentiert.

Statistik-Cookies

Mit einem Sitzungs-Cookie (_pk_ses.1…) können wir verstehen, welche Seiten besucht werden und wo es ggf. Probleme gibt (sog. Abbrüche).

Mit einem dauerhaften Cookie (_pk_id.1…, 13 Monate) möchten wir erkennen, ob Sie zur Gruppe der Wiederbesucher gehören.

Mehr Informationen

Details zu den Cookies finden Sie hier: Cookies

Details zur Statistik finden Sie hier: Matomo

Datenschutzerklärung

Impressum

AUSWIRKUNGEN AUF GRUND DES REFORMIERTEN INFEKTIONSSCHUTZ­GESETZES

SONDERNEWSLETTER 21/2021 VOM 19.11.2020
Am 18.11.2020 wurde das „Dritte Gesetze zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ von Bundestag und Bundesrat verabschiedet

Die wichtigsten Regelungen im Überblick
So werden Corona-Entscheidungen getroffen
  • Nur wenn der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt, kann das Bundesgesundheitsministerium bzw. die Bundesregierung anhand festgeleg­ter Kriterien spezifische Corona-Verordnungen erlassen.
  • Der Bundestag kann jederzeit die epidemische Lage von nationaler Tragweite für beendet erklären.
  • Nur wenn alle Schutzmaßnahmen – von Abstandsgebot bis Veranstaltungsverbot – nicht helfen, um das Corona-Virus wirksam einzudämmen, können umfassendere Maßnahmen (z.B. Ausgangsbeschränkungen) durch die Länder getroffen werden.
  • Rechtsverordnungen der Länder sind zu begründen und zeitlich zu befristen. Die Gel­tungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen, kann aber verlängert werden.
  • Das Recht des Bundestages, Rechtsverordnungen zu verändern, bleibt erhalten.

Weitere Unterstützung für erwerbstätige Eltern
  • Die mit dem ersten Bevölkerungsschutzgesetz im März 2020 geschaffene Entschädi­gungsregelung für Eltern wird fortgeführt, bei einem unter Quarantäne gestellten Kind ist ebenfalls eine Entschädigungszahlung für die Eltern möglich. Arbeitnehmer haben seit dem 30. März 2020 gemäß 56 Abs. 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie während einer Schul- oder Kitaschließung ihre Kinder selbst betreuen müs­sen. Der Arbeitgeber muss einem Arbeitnehmer nach dieser Regelung den Verdienst­ausfall in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro erstatten. Diese Verdienstausfallentschädigung kann für maximal zehn Wochen pro Elternteil gezahlt werden. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf bis zu 20 Wochen. Arbeitgeber müssen die Entschädigung längstens sechs Wochen für die zuständige Behörde auszahlen, danach ist der Antrag bei der Behörde selbst zu stellen. Die Unternehmen können sich das ausgezahlte Geld von der zuständigen Behörde zurückholen.


Anspruch auf Verdienstausfall wird neu geregelt
  • Der Begriff des Risikogebiets wird legal definiert. In diesem Zusammenhang soll eine Entschädigung wegen Verdienstausfalls künftig ausgeschlossen sein, wenn der Ab­sonderung eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet zugrunde liegt. Reisen Arbeit­nehmer wissentlich in ein Land, für das eine Reisewarnung besteht, handeln sie schuldhaft im Sinne der Entgeltfortzahlungsbestimmungen, weil nach den jeweiligen Landesverordnungen der Bundesländer hieraus die Verpflichtung entsteht, sich bei der Rückkehr in Quarantäne zu begeben. Als Folge eines solchen Verhaltens seitens des Arbeitnehmers entsteht eine vorübergehende Verhinderung der Erbringung der Ar­beitsleistung gemäß § 616 BGB, die der Arbeitnehmer durch sein Verhalten verschul­det hat. Dementsprechend steht den Arbeitnehmern in einem solchen Fall kein Ent­geltfortzahlungsanspruch gemäß § 616 BGB zu. Dass auch eine Verdienstausfallent­schädigung nach dem Infektionsschutzgesetz ausgeschlossen ist, ist nun explizit im IfSG geregelt. In § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG wurde durch eine Änderung des Gesetzes, die am 19.11.2020 in Kraft getreten ist, nun ausdrücklich geregelt, dass kein Entschä­digungsanspruch besteht, wenn eine Quarantäne durch Nichtantritt einer vermeidba­ren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet hätte ver­mieden werden können. Eine Reise ist nach Definition des Gesetzes dann vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen. Falls der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, während der Quaran­tänephase seine Arbeitsleistung aus dem Homeoffice zu erbringen, bleibt sein An­spruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts natürlich bestehen.

Krankenhäuser und stationäre Reha- und Vorsorgeeinrichtungen bekommen finanzielle Hilfen
  • Die sogenannten „Freihalte-Pauschalen“ für Kliniken sollen zielgenau wiedereingeführt werden: Entscheidend für die Förderung ist, dass die Intensivkapazitäten knapp sind (weniger als 25% frei und betreibbar) und in dem Gebiet die 7-Tagesinzidenz über 70 liegt.
  • Ausgleichszahlungen sollen insbesondere an Krankenhäuser gehen, die eine Versorgungsstruktur vorhalten, die in besonderem Maße für intensivmedizinische Behand­lung geeignet ist.
  • Die Pauschalen werden für 90% der Patientinnen und Patienten gezahlt, die weniger im Krankenhaus behandelt werden als im Durchschnitt des Vorjahres.
  • Außerdem sollen Reha Einrichtungen bis zum 31.01.2021 wieder als Ersatzkrankenhäuser genutzt werden können, um COVID-Patienten bei Abklingen der Symptome o­der andere Patienten zu übernehmen und damit Intensivstationen zu entlasten.
  • Auch für stationäre Reha- und Vorsorgeeinrichtungen wird ein auf zweieinhalb Monate befristeter Rettungsschirm aufgespannt: Übernommen werden die Hälfte der Kosten­ausfälle orientiert an den durchschnittlichen Tagespauschalen.
  • Refinanziert werden die beiden Rettungsschirme über den Bundeshaushalt.

Risikogruppen erhalten Anspruch auf Schutzmasken
  • Versicherte sollen grundsätzlich einen Anspruch auf die Schutzmasken erhalten, wenn sie zu einer Risikogruppe mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Corona-Virus gehören.

Impfprogramme werden vorbereitet
  • In Bezug auf Schutzimpfungen und Testungen sollen nicht nur Versicherte, sondern auch Nichtversicherte einen entsprechenden Anspruch haben können, wenn eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit dies vorsieht.

Bessere Nachverfolgung des Infektionsgeschehens durch digitale Einreiseanmeldung
  • Die bislang vorgesehenen Regelungen zum Reiseverkehr werden für den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite angepasst. Eine digitale Einreiseanmel­dung kann nach Aufenthalt in Risikogebieten verordnet werden, um eine bessere Nachvollziehbarkeit der Quarantäneeinhaltung durch die zuständigen Behörden zu er­möglichen.

Mehr Laborkapazitäten für Corona-Tests
  • Im Sinne einer effizienten Nutzung der vorhandenen Testkapazität wird der Arztvorbe­halt modifiziert, um patientennahe Schnelltests auf das Corona-Virus umsetzen zu kön­nen und bei Bedarf auch Kapazitäten der veterinärmedizinischen Labore abrufen zu können.

Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individu­elle Beratung im Einzelfall.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.
Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Voll­ständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung feh­lerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausge­schlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Ver­schulden vorliegt.

Stand 19.11.2020




DOWNLOAD DRUCKEN