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BEFRISTETE SENKUNG DER MEHRWERTSTEUER­SÄTZE AB DEM 01.07.2020

STEUERLUCHS VOM 10.06.2020
Am 03.06.2020 hat die Regierungskoalition alle mit einer Senkung der Mehrwertsteuersätze überrascht. Ab dem 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 werden die Mehrwertsteuersätze von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt. Welchen Umstellungsaufwand das aber mit sich bringt, wurde von der Politik wohl nicht beachtet. Vor allem ist daran zu denken, dass die ganze Umstellarbeit in 6 Monaten nochmal erfolgen muss.
Hieraus ergeben sich – soweit nichts anderes bestimmt werden sollte – auf Basis der allge­meinen Regelungen folgende Konsequenzen:
  • Entscheidend für die Anwendung der jeweiligen Steuersätze ist stets das Liefer- bzw. Leistungsdatum. Dies ist regelmäßig der Tag der Übergabe der Ware bzw. der Tag der Abnahme der Leistung. Auf das Bestell- oder Rechnungsdatum sowie den Tag der Vereinnahmung kommt es final nicht an. Da wir davon ausgehen, dass die korrekte Anwendung der Umsatzsteuersätze Prüfungsschwerpunkt der Finanzverwaltung in späteren Betriebsprüfungen sein wird, ist dringend zu empfehlen, das korrekte Liefer- bzw. Leistungsdatum sauber zu dokumentieren, z.B. über ein ordnungsgemäß ausge­fülltes Übergabeprotokoll, quittierten Lieferschein, Versandprotokolle etc.

Beispiel:
Am 02. Juni 2020 wird ein Kaufvertrag über eine Fahrzeuglieferung geschlossen. Als Liefertermin geplant – und dann auch so realisiert – ist die zweite Juli-Woche.
Da die Auslieferung im Juli erfolgt, ist der niedrigere Regelsteuersatz von 16% anzu­wenden. Es ist unbeachtlich, dass im Kaufvertrag noch 19% Umsatzsteuer ausgewie­sen werden. Bei der üblichen Vereinbarung eines Nettokaufpreises zuzüglich der ge­setzlichen Mehrwertsteuer reduziert sich durch die Auslieferung im Juli der Bruttokauf­preis. Eine Anpassung des Steuersatzes und Steuerbetrages im Kaufvertrag ist nicht notwendig.

  • Weiterhin sind unter anderem folgende Anpassungen vorzunehmen:
  • Sämtliche Kassensysteme sind auf die neuen Steuersätze umzustellen
  • In der Buchhaltung werden neue Konten benötigt
  • Bei der Eingangsrechnungskontrolle muss verstärkt auf die ausgewiesene Umsatz­steuer geachtet werden
  • Dauerrechnungen (Miete, Pacht, etc.) müssen angepasst werden

Hinweis:
Nachdem schon in den letzten Wochen die Fahrzeugverkäufe, unter anderem auch auf Grund der Diskussion über eine Abwrackprämie stark zurückgegangen sind, wird jetzt der Fahrzeug­verkauf an Privatpersonen sicherlich bis zum Juli zum Erliegen kommen, da jeder die 3 % Mehrwertsteuersenkung mitnehmen möchte.

Barbara Lux-Krönig
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater




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