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BESONDERHEITEN BEI DER UMSATZSTEUER­VORANMELDUNG UND DER VERSICHERUNGSTEUER­ANMELDUNG

RAW-Aktuell 03/2023
Da ab dem 1.1.2023 abgeschlossene entgeltliche Garantieverträge der Versicherungsteuer unterliegen, stellen sich zunehmend Fragen nach der richtigen Meldung dieser Umsätze. Zum einen müssen diese Umsätze in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen (Zeile 22, Geld 48) gemeldet werden. Darüber hinaus sind diese Umsätze auch in der Versicherungsteueranmeldung anzugeben, wobei hier verschiedene Punkte zu beachten sind.

Die Versicherungsteueranmeldung ist grundsätzlich monatlich abzugeben. Erst, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr die Versicherungsteuer weniger als EUR 6.000 betragen hat, ändert sich der Anmeldungszeitraum hin zum Kalendervierteljahr. Betrug die Versicherungsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr sogar weniger als EUR 1.000, ist der neue Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr.

Zu beachten ist weiterhin, dass bei entsprechender Registrierung im Zweifelsfall eine Nullmeldung abzugeben ist, wenn keine versicherungsteuerpflichtigen Entgelte vereinnahmt oder angefordert wurden.

Die Anmeldefrist ist stets bis spätestens zum 15. Tag nach Ablauf des jeweiligen Anmeldezeitraums. Fristverlängerungen sind nicht möglich. Bei Nichtabgabe der Steueranmeldung droht ein Verspätungszuschlag.

Besonderheiten gelten bei der Meldung von Entgeltminderungen. Im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung sind grundsätzlich positive Bemessungsgrundlagen mit den Entgeltminderungen (z. B. Skonti etc.) zu saldieren und der Saldo dann in die entsprechenden Felder einzutragen (bei 19% steuerpflichtigen Umsätzen Feld 81 usw.). Zusätzlich sind in der Umsatzsteuervoranmeldung nachrichtlich noch Entgeltminderungen bei der Umsatzsteuer und der Vorsteuer zu melden, wenn die Minderung der Bemessungsgrundlagen daraus resultiert, dass das umsatzsteuerpflichtige Entgelt uneinbringlich geworden ist. (Dies betrifft aber nicht Reverse Charge-Umsätze (§ 13b UStG) oder innergemeinschaftliche Erwerbe.)


Uneinbringlichkeit in diesem Sinne liegt dann insbesondere vor, wenn
  • der Schuldner zahlungsunfähig ist,
  • den Forderungen die Einrede des Einforderungsverzichts entgegengehalten werden kann oder
  • wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung ganz oder teilweise jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann.
Uneinbringlichkeiten in diesem Sinne können z. B. auch sogenannte Sicherungseinbehalte für Baumängel sein, soweit dem Unternehmer nachweislich die Absicherung dieser Gewährleistungsansprüche durch Gestellung von Bankbürgschaften im Einzelfall nicht möglich war und er dadurch das Entgelt insoweit für einen Zeitraum von über zwei bis fünf Jahren noch nicht vereinnahmen kann. Auch soweit der Leistungsempfänger das Bestehen oder die Höhe des vereinbarten Entgelts substantiiert bestreitet, kommt – übereinstimmend mit der Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger – beim Leistenden eine Berichtigung der Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit in Betracht. Eine Berichtigung kommt weiterhin in Betracht, wenn der Leistungsempfänger zwar nicht die Entgeltforderung selbst bestreitet, sondern mit einer vom Leistenden substantiiert bestrittenen Gegenforderung aufrechnet, und wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung ganz oder teilweise jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung oder ertragsteuerrechtlich zulässige pauschale Wertberichtigungen begründen keine Uneinbringlichkeit in diesem Sinne.

Die Berichtigung der Bemessungsgrundlagen ist in der Umsatzsteuervoranmeldung vorzunehmen, in deren Zeitraum die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.

Im Rahmen der Versicherungsteueranmeldung muss dagegen die Saldierung der positiven versicherungsteuerpflichtigen Entgelte mit den Entgeltminderungen offen vorgenommen werden. Hier sind zunächst nur die positiven Beträge zu einer Summe der versicherungsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage zusammenzurechnen. Je nachdem, ob der Steuerpflichtige für die Versicherungsteuer die Soll- oder Ist-Versteuerung anwendet, sind anschließend die Entgeltminderungen in unterschiedlichen Feldern abzusetzen.

Bei der Soll-Versteuerung sind Minderungen der vereinbarten Entgelte im Feld der „Bemessungsgrundlage für Erstattungen gemäß § 9 Abs. 4 VersStG“ offen abzusetzen und der Grund hierfür im Erläuterungsfeld anzugeben.


Bei der Ist-Versteuerung sind Rückzahlungen der versicherungsteuerpflichtigen Entgelte im Feld der „Bemessungsgrundlage für Erstattungen gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 VersStG“ offen abzusetzen und der Grund hierfür im Erläuterungsfeld anzugeben.

Üblicherweise fallen hierunter Rückzahlungen der versicherungsteuerpflichtigen Entgelte, weil das Versicherungsverhältnis vorzeitig geendet hat oder das Versicherungsentgelt bzw. die Versicherungssumme herabgesetzt wurden.









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