Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 21.07.2026 Stellung zur neuen Strompreispauschale genommen.
Bei der steuerlichen Behandlung des Ladestroms für Elektro- oder Hybridfahrzeug ist zu differenzieren, wo das Fahrzeug geladen wird. Sofern ein Arbeitnehmer das Elektro- oder Hybridfahrzeug an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers auflädt, ist der geldwerte Vorteil nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei, sofern der gewährte Vorteil zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht wird. Lädt der Arbeitnehmer sein Elektro- oder Hybridfahrzeug mit seinem privaten Strom und wird diese Aufwendung vom Arbeitgeber erstattet, so ist diese Aufwendung nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei. Für diesen Aufwendungsersatz des § 3 Nr. 50 EStG müssen die Stromkosten aufgezeichnet und nachgewiesen werden.
Zum Nachweis der entstandenen Kosten hat die Finanzverwaltung die bisherigen monatlichen Pauschalen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für selbst getragene Stromkosten lohnsteuerfrei erstatten kann, abgeschafft und durch eine Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungen und dem tatsächlichen individuellen Strompreis oder einer Stromkostenpauschale abgelöst.
So führt das BMF aus:
Wird ein betriebliches Elektro‑ oder Hybridelektrofahrzeug an einer zur Wohnung des Steuerpflichtigen gehörenden häuslichen Ladevorrichtung aufgeladen, kann der betriebliche Anteil an der Gesamtstrommenge aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung grundsätzlich mit Hilfe eines gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachgewiesen werden. Dieser Zähler muss nicht eichrechtskonform sein. Zum Nachweis des betrieblichen Anteils an der Gesamtstrommenge werden Aufzeichnungen für einen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten als ausreichend angesehen, soweit dieser Anteil nicht ohne Weiteres ausgelesen werden kann (z. B. anhand einer fahrzeuginternen konkreten Erfassung und Zuordnung der Strommenge). Die Strommenge ist mit dem individuellen Strompreis zu multiplizieren. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchten Kilowattstunden Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen; die Einspeisung durch eine private Photovoltaik-Anlage ist dabei aus Vereinfachungsgründen nicht zu beachten. Bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif bestehen keine Bedenken, die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grund preis zugrunde zu legen.
Aus Vereinfachungsgründen kann der Ermittlung des betrieblich veranlassten Anteils an den ansonsten privaten Stromkosten in allen Anwendungsfällen (einschließlich der Anwendung bei dynamischem Stromtarif und bei Nutzung einer privaten Photovoltaik-Anlage) der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen) zugrunde gelegt werden. Dabei ist für das gesamte Wirtschaftsjahr auf den für das 1. Halbjahr des dem Wirtschaftsjahr vorangegangenen Kalenderjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen (Strompreispauschale). Dieser Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden und anschließend mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge zu multiplizieren. Das Wahlrecht zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Stromkosten oder der Strompreispauschale muss für das Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden (Jahrespauschale). Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Steuerpflichtigen aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.
Die Neuregelungen gelten für nach dem 31. Dezember 2025 beginnende Wirtschaftsjahre. Bis zum 31. Juli 2026 durfte jedoch noch nach den bisherigen Vorschriften verfahren werden.
Hinweis in eigener Sache:
Die SteuerLuchs-Redaktion verabschiedet sich in die Sommerpause. Wir werden Sie wie gewohnt im September wieder über aktuelle steuerrechtliche und rechtliche Themen informieren.