Ihre Privatsphäre ist uns wichtig
Mit Ihrer Einwilligung (Akzeptieren) möchten wir zwei Cookies nutzen, um unsere Website den Kundenwünschen anpassen zu können. Dazu nutzen wir ein auf unserem Server installiertes Werkzeug (Matomo). Die anonymisierten Statistikdaten werden weder Dritten übermittelt noch für eine Profilbildung genutzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.
Cookie Informationen
  • Technisch notwendige Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Mehr Informationen
Technisch notwendige Cookies

Es handelt sich um ein technisches Sitzungs-Cookie der Software, die die Webseite ausliefert und ggf. ein Cookie, das Ihre Einwilligung dokumentiert.

Statistik-Cookies

Mit einem Sitzungs-Cookie (_pk_ses.1…) können wir verstehen, welche Seiten besucht werden und wo es ggf. Probleme gibt (sog. Abbrüche).

Mit einem dauerhaften Cookie (_pk_id.1…, 13 Monate) möchten wir erkennen, ob Sie zur Gruppe der Wiederbesucher gehören.

Mehr Informationen

Details zu den Cookies finden Sie hier: Cookies

Details zur Statistik finden Sie hier: Matomo

Datenschutzerklärung

Impressum

BUNDESSOZIAL­GERICHT - NEUES ZUR BEITRAGSPFLICHT

RAW-AKTUELL 3/2021
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Tankgutscheine, die auf einen bestimmten Euro-Betrag lauten und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten PKWs, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sozial­versiche­rungspflichtiges Arbeitsentgelt sind und demnach der sozialversicherungsrechtlichen Beitrags­pflicht unterliegen.

Nach dem Gesetz können Sachzuwendungen des Arbeitgebers steuer- und beitragsfrei sein, so z.B. Sachzuwendungen von monatlich 44 Euro je Mitarbeiter bei Einhaltung der Voraus­set­zungen nach dem Einkommensteuergesetz.
In dem vom Bundessozialgericht zu beurteilenden Urteilsfall wurde im Zuge einer sogenann­ten Nettolohnoptimierung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern vereinbart, dass die Mit­arbei­ter individuell auf einen Teil des Bruttoentgelts verzichten und im Gegenzug „neue Ge­haltsan­teile“ in Form von Tankgutscheinen über 40 Euro pro Monat und Mietzahlungen für die Bereit­stellung von Werbeflächen in Höhe von monatlich 21 Euro erhalten. Die bisherige Bruttover­gütung wurde zur Berechnung künftiger Gehaltsansprüche weitergeführt.

Das Bundesozialgericht führte hierzu aus:
Im Zuge der Vereinbarung eines Lohnverzichts traten die vertraglich als "neue Gehaltsantei­le" bezeichneten Tankgutscheine und die Werbeeinnahmen teilweise an die Stelle des ur­sprüng­lichen Bruttolohns und glichen den Verzicht teilweise aus. Sie sind damit als teilwei­ses Sur­rogat für den Entgeltverzicht geleistet worden. Aus diesem Grund sind die Tank­gutscheine auch nicht von der Zurechnung zum Arbeitsentgelt ausgenommen. Denn sie wurden nicht "zu­sätzlich" zum Lohn oder Gehalt gewährt, sondern als integraler Bestandteil der vereinbarten neuen Vergütung. Als Geldsurrogat waren die auf einen bestimmten Betrag begrenzten Tank­gutscheine keine Sachbezüge, die bei Unterschreitung der steuerlichen Bagatellgrenze bei­tragsfrei wären.

Die Werbeflächenentgelte wurden ungeachtet der Rechtsnatur ihrer vertraglichen Grundlage (es gab separate Mietverträge) "im Zusammenhang" mit der Beschäftigung erzielt. Auch sie wurden als "neue Gehaltsanteile" im Gegenzug zum Lohnverzicht vereinbart und damit als Surrogat für den Lohnverzicht nicht "zusätzlich" gewährt.

Hinweis:
Auch in der Kfz-Branche waren einige Unternehmensberatungen mit dem Projekt Netto­lohnop­timierung unterwegs. Je nachdem wie die „Optimierung“ im Einzelnen umgesetzt wur­de, kann es auf Grund des aktuellen Urteils des Bundessozialgerichts zu Nachforderungen kommen.





DOWNLOAD DRUCKEN