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CORONA ARBEITSSCHUTZ-VERORDNUNG SEIT DEM 01.10.2022

AUTO-SERVICE-PRAXIS VOM 07.11.2022
Seit dem 01.10.2022 gilt die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung, danach werden Arbeitge­ber erneut verpflichtet, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekon­zepte zu erstellen und die entsprechenden Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen.

Nach der Verordnung hat der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:
  1. die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
  2. die Sicherstellung der Handhygiene,
  3. die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
  4. das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen,
  5. die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten,
  6. das Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung aus­zuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen,
  7. das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, sich re­gelmäßig kostenfrei zu testen.

Unabhängig von der Gefährdungsbeurteilung sollen die Arbeitgeber die Beschäftigten dabei unterstützen, Impfangebote wahrzunehmen.

Und was muss der Arbeitgeber im Einzelnen machen?

Gefährdungsbeurteilung

Ausgangspunkt für den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit in der Corona-Arbeits­schutzverordnung ist die Gefährdungsbeurteilung im Betrieb. Folgende Aspekte sind bei der Gefährdungsbeurteilung unter anderem zu berücksichtigen:

  • Die Gefährdungsbeurteilung ist tätigkeits-, beziehungsweise arbeitsplatzbezogen durchzuführen, so muss geprüft werden, inwieweit eine Infektion möglichst am Arbeits­platz verhindert werden kann. Dabei gilt folgende Reihenfolge für Maßnahmen, zu­nächst sind technische Maßnahmen umzusetzen, dann organisatorische und dann per­sonenbezogene Maßnahmen. Sind technische und organisatorische Maßnahmen nicht umsetzbar, sind erst im letzten Schritt personenbezogene Maßnahmen, wie etwa eine Maskenpflicht umzusetzen.
  • Bei der Gefährdungsbeurteilung sind auch betriebsfremde Personen, wie z.B. Kunden und Lieferanten miteinzubeziehen. So sollten auch Schutzmaßnahmen festgelegt wer­den, wenn die Beschäftigten mit betriebsfremden Personen in Kontakt treten.
  • Aktuelle Daten vom RKI bezüglich Inzidenzen und Infektionsgeschehen sind ebenfalls mit ein­zubeziehen.
Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern

Zunächst muss vom Arbeitgeber geprüft werden, ob die Mitarbeiter im Betrieb den Mindestab­stand von 1,5 Metern einhalten können. So sollten Arbeitsplätze möglichst so angeordnet sein, dass zwischen den anwesenden Personen ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehal­ten werden kann. Diese Abstandsregeln sollten auch in Pausen- und Sanitärräumen sowie auf den Verkehrswegen eingehalten werden, gegebenenfalls sind Markierungen am Boden oder Schilder für die Sichtbarkeit hilfreich.

Kommen Sie auf Grund Ihrer Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss, dass der Mindestab­stand von 1,5 Metern unterschritten wird und somit diese technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, müssen Sie Ihren Mitarbeitern medizinische Gesichts­masken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen und die Beschäftigten müssen diese auch tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Maske kann auch Geschäftspartner, Kunden, Besuchern, Lieferanten, etc. auferlegt werden.

Sicherstellung der Handhygiene

Zur Sicherstellung der Handygiene wird empfohlen, dass die Hände regelmäßig mit Seife ge­waschen werden, wobei die Seife mindestens 20 Sekunden auf der Haut verrieben werden soll.

Einhaltung der Hust- und Niesetikette

Weiterhin ist die Hust- und Niesetikette einzuhalten, danach sollte sich beim Husten und Nie­sen stets von anderen Personen weggedreht werden. Zudem soll in die Armbeuge genießt werden. Dementsprechend sollte auch weiterhin das Händeschütteln vermieden werden.

Infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen

Zudem soll sichergestellt werden, dass die Innenräume infektionsschutzgerecht gelüftet wer­den. So kann ein effektiver Luftaustausch die Aerosolkonzentration in einem Raum entschei­dend vermindern.

Verminderung von betriebsbedingten Personalkontakten
Darüber hinaus sollen Arbeitgeber sicherstellen, dass der betriebsbedingte Personalkontakt vermindert wird. So wird empfohlen, um weiterhin produktionsfähig zu sein, dass feste Teams gebildet werden und der Kontakt zwischen diesen Arbeitsgruppen möglichst vermieden wer­den sollte.

Mobiles Arbeiten
Wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen, sollen Arbeitgeber ihren Beschäftig­ten anbieten, geeignete Tätigkeiten in der Wohnung ausführen.

Kostenfreie Tests
Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, sollen das Angebot bekommen, sich regelmäßig zu testen. Die Testangebote sind aber freiwillig, d.h. die Beschäftigten müssen sich nicht testen, eine allgemeine Testpflicht im Betrieb gibt es gerade nicht. Wenn der Test positiv ist, gibt es auch keine Pflicht dies dem Arbeitgeber mitzuteilen.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater


Kommentar:

Nach über zwei Jahren Pandemie gibt es in Deutschland weiterhin die obigen Vorschriften, während andere europäische Länder die Pandemie bereits für beendet erklärt haben. Neben der Einhaltung der obigen Vorschriften müssen die Unternehmen derzeit mit einer viel größe­ren Herausforderung, der enorm steigenden Energiekosten zu Recht kommen. Auf diese Prob­lematik sollte von der Politik ein viel größeres Augenmerk gelegt werden, da viele Unterneh­men diese enormen Energiekosten bald kaum mehr stemmen können.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater




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