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CORONA BONUS BIS ZUM 31.12.2020

SONDERNEWSLETTER 23/2020 VOM 04.12.2020
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren.

Wichtig ist, dass der Zufluss beim Arbeitnehmer bis zum 31.12.2020 sichergestellt ist. Auf Grund derzeitiger Rechtslage ist ein Zufluss im Jahr 2021 nicht mehr begünstigt (es wird derzeit aber über eine Verlängerung bis zum 31.01.2021 diskutiert).

Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Es muss also erkennbar sein, dass es sich um Leistungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Krise handelt. Aus Vorsichtsgesichtspunkten bei späteren Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsprüfungen sollte dies auch dokumentiert sein.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit beschäftigt ist oder ob es sich um einen geringfügig entlohnten Beschäftigten (Mini-Jobber) handelt.

Die Corona-Prämie kann für jedes Arbeitsverhältnis gesondert geleistet werden. Folglich darf der steuerfreie Höchstbetrag von 1.500 EUR pro Arbeitsverhältnis ausgeschöpft werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bei demselben Arbeitgeber mehrere Dienstverhältnisse ausgeübt hat.

Es ist aber zu beachten, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten ist. So muss eine Gleichbehandlung innerhalb vergleichbarer Mitarbeitergruppen sichergestellt sein. Nur Mitarbeiter in vergleichbarer Lage müssen auch gleichbehandelt werden. Differenzierungskriterien sind z.B. die besondere Belastung einer Gruppe, erhöhtes Arbeitsaufkommen, Familienstand, Kürzung bei Teilzeitkräften entsprechend der Arbeitszeit, etc.

Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungs-möglichkeiten bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 11a EStG in Anspruch genommen werden.

Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind nach § 3 Nummer 28a EStG in der Fassung des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2020 (unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (in der Rentenversicherung - West oder Ost) begünstigt und fallen grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 11a EStG. Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze (in der Rentenversicherung -West oder Ost) leistet, fallen weder unter die Steuerbefreiungen des § 3 Nummer 11, Nummer 11a noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG.



Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

Stand 04.12.2020




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