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CORONA-KONJUNKTUR­PROGRAMM

SONDERNEWSLETTER 15/2020 VOM 04.06.2020
In der Nacht vom 03. Juni 2020 haben sich die Spitzen der Großen Koalition nach zwei Tagen Verhandlung auf ein 130 Milliarden Euro Konjunkturprogramm geeinigt. Das sind die wichtigsten Eckpunkte:

I. Auszug aus den steuerlichen Maßnahmen
1.Befristete Senkung der Mehrwertsteuer
Die Spitzen von CDU, CSU und SPD haben eine befristete Senkung der Mehrwert­steuer beschlossen, um den Binnenkonsum zu stärken. Damit hat wohl niemand ge­rechnet. Erst Ende Mai wurde beschlossen, dass der Umsatzsteuersatz in der Gastro­nomie für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt wird. Nun wurde der Mehrwertsteuersatz für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 Prozent auf 16 Prozent und der ermä­ßigte Steuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt.
Welche Auswirkungen diese Senkung im Einzelnen haben, können Sie in unserem zweiten Teil des heutigen Sondernewsletter nach­lesen, der sich nur mit der Umsatz­steuerthematik befasst.

2.Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags
Der Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Millionen Euro bzw. 10 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage soll ein Mechanismus eingeführt werden, so dass der Rücktrag unmittelbar schon in der Steuererklärung 2019 geltend gemacht werden kann. Die Auflösung der Rücklage erfolgt spätestens Ende 2022.

3.Degressive AfA
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll für die Wirtschaftsjahre 2020 und 2021 eine degressive AfA mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit gelten­den AfA und maximal 25 Prozent pro Jahr eingeführt werden.

4.Kfz-Steuer
Für Neuzulassungen zum 01.01.2021 soll die Bemessungsgrundlage für die Kfz-Steuer hauptsächlich auf die CO2-Emissionen pro km bezogen und oberhalb 95g CO2/km in Stufen angehoben werden. Die derzeitige Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge soll bis zum 31.12.2030 verlängert werden.

5.Erhöhung der Umweltprämie
Die bestehende Umweltprämie für klima- und umweltfreundliche Elektrofahrzeuge wird befristet bis zum 31.12.2021 von derzeit 3.000 Euro auf 6.000 Euro verdoppelt. Die Prämie der Hersteller bleibt davon unberührt. Bei der Besteuerung rein elektrischer Dienstwagen mit 0,25 % wird die Kaufpreisgrenze von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht. Eine Kaufprämie für Diesel und Benziner gibt es hingegen nicht.

6.Modernisierung der Körperschaftsteuer
Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, ist vorgesehen, u.a. ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften einzufüh­ren. Daneben soll der Ermäßigungsfaktor bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrages angehoben werden.

7.Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer
Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. Des Folgemonats verschoben, um den Unternehmen mehr Liquidität zu geben.

8.Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Für die Jahre 2020 und 2021 soll der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von der­zeit 1.908 Euro auf 4.000 Euro angehoben werden.


II. Auszug aus den nichtsteuerlichen Maßnahmen
1. Programm für Überbrückungshilfen
Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen mit einem Volumen von maximal 25 Milliarden Euro aufgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Grundsätzlich kann jede Branche diese beantragen, wobei ein Schwerpunkt auf besonders betroffene Branchen, wie etwa Hotel- und Gaststättengewerbe, Reisebüros, Schausteller, Messeveranstalter, etc. gelegt wird. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsatz Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Bei Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.

2. Kinderbonus
Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird einmalig ein Kinderbonus von 300 Euro pro Kind gezahlt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet. Er wird aber nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

3. Entlastung bei den Stromkosten
In Deutschland wurde vor Jahren die EEG-Umlage zur Förderung von erneuerbaren Energien eingeführt. Von anfangs 0,2 Cent ist sie auf deutlich über 6 Cent pro Kilowattstunde gestiegen und würde unter den derzeitigen Gegebenheiten weiter steigen. Daher wird der Bund durch Zuschüsse die EEG-Umlage senken, so dass sie im Jahr 2021 6,5 ct/kwh und im Jahr 2022 bei 6,0 ct/kwh liegen wird.

Entgegen erster Meldungen wird die Abschaffung des Solidaritätszuschlages nicht vorgezogen. Es bleibt hier bei der Teil-Abschaffung für rund 90 % der Steuerpflichtigen im Jahr 2021.

Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

Stand 04.06.2020








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