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CORONA-REGELN IN IHREM BUNDESLAND

SONDERNEWSLETTER 22/2020 VOM 27.11.2020
Nachfolgend wollen wir Ihnen die aktuellen Corona-Regeln in den einzelnen Bundesländern aufzeigen, wobei wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich die Regeln kurzfristig ändern können. Die Zusammenstellung bezieht sich auf die aktuell von Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen. Die neuen Regeln treten grundsätzlich am 1. Dezember in Kraft und gelten vorerst bis zum 20. Dezember.

Corona-Regeln in Baden-Württemberg
  • Kontaktbeschränkung: Ab 1. Dezember sind nur Treffen mit einem weiteren Haushalt erlaubt (max. 5 Personen). Während der Feiertage ist der Zusammentreff von bis zu 10 Personen erlaubt, unabhängig von Haushalten.
  • Schulen und Kitas: An Schulen in Baden-Württemberg soll es bei sehr hohen Fallzah­len künftig Wechselunterricht geben. Um die Zahl der Kontakte direkt vor den Feierta­gen und damit die Ansteckungsgefahr im Familienkreis zu verringern, sollen die Weih­nachtsferien am 19. Dezember beginnen, dem Samstag vor Heiligabend.
  • Private Reisen: Auf private Reisen sowie Besuche von und zu Verwandten, Bekannten und Freunden soll verzichtet werden. Das gilt auch im Inland und für überregionale touristische Ausflüge.
  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Es darf kein Silvesterfeuerwerk auf belebten Plätzen stattfinden.
  • Geschäfte bleiben geöffnet - unter Hygieneauflagen. Die Einzelhändler müssen den Zutritt so steuern, dass Wartschlangen vermieden werden. Es darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche im Geschäft aufhalten. In großen Geschäften ist ein Kunde pro 20 Quadratmetern erlaubt.
  • Körpernahe Dienstleistungen: Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios, Nagelstudios und ähnliche Betriebe bleiben weiterhin geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen wie etwa Physiotherapie, Ergotherapie oder medizinisch indizierte Fußpflege ist weiterhin möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Hygie­neauflagen geöffnet.
  • Restaurants, Gaststätten, Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtun­gen bleiben weiterhin geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abho­lung von Speisen für den Verzehr zuhause. Betriebskantinen können unter Auflagen weiter geöffnet bleiben.
  • Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen bleiben weiterhin geschlossen. Dazu zählen: Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Museen, Messen, Kinos, Freizeitparks, Anbieter von Freizeitaktivitäten drinnen und draußen, etwa Indoor-Spielplätze, Escape Rooms, Laser-Tags etc., Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtun­gen, Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen. Davon ausgenommen ist der Sport alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand, Profisportsveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.

Corona-Regeln in Bayern
  • Kontaktbeschränkung: Für private Kontakte gilt künftig dieselbe Regel wie in der Bund-Länder-Vereinbarung vom 25.11.2020 beschlossen: Private Zusammenkünfte werden auf den eigenen und einen weiteren Haushalt begrenzt, jedoch in jedem Fall auf maxi­mal fünf Personen, Kinder bis 14 Jahre ausgenommen.
  • Schulen und Kitas bleiben geöffnet, ebenso wie Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe. In bayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Corona-Inzidenz von mehr als 200 müssen Schulklassen ab Stufe acht vom 1. Dezember an in der Regel geteilt werden, wenn Mindestabstände nicht eingehalten werden können. Es soll dann auf Wechsel- oder Hybridunterricht umgestellt werden. Ausnahmen sind Abschlussklassen und Förderschulen. Grundschulen und Kitas bleiben offen, auch bis zur siebten Klasse ändert sich nichts. Das Personal an staatlichen und kommunalen Schu­len sowie an den privaten Förderschulen bekommt ein einmaliges Kontingent von FFP2-Masken kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Weihnachtsferien beginnen be­reits am 19. Dezember.
  • Reisen: Wintersportler und andere Tagestouristen, die auch nur kurz in ein Corona-Risikogebiet im Ausland reisen, müssen in Bayern künftig verpflichtend in Quarantäne. Eine Ausnahmeregelung für Aufenthalte unter 24 Stunden soll nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe gelten, insbesondere Arbeit, Schule, Arztbesuche, familiäre Angelegenheiten und Geschäfte des täglichen Bedarfs. Auch bei Tagesausflügen nur zum Skifahren greife künftig die normale Quarantänepflicht.
  • Geschäfte bleiben geöffnet. Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Es darf sich in den Geschäften aber weiterhin nur ein Kunde je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten.
  • Veranstaltungen: Veranstaltungen bleiben untersagt, touristische Übernachtungsangebote verboten. Neu hinzu kommt: In Bayern müssen auch Bibliotheken und Archive (ausgenommen Hochschulbibliotheken) schließen, ebenso Volkshochschulen und ver­gleichbare Angebote. Hochschulen und Universitäten sollen grundsätzlich auf digitale Lehre umstellen, mit Ausnahmen beispielsweise für Labortätigkeiten oder Prüfungen.
  • Freizeit- und Kultureinrichtungen aller Art sowie die Gastronomie müssen demnach zunächst bis mindestens 20. Dezember geschlossen bleiben - wobei eine Verlänge­rung über den Jahreswechsel höchstwahrscheinlich ist, aber noch nicht rechtlich um­gesetzt werden kann.
  • Sport: Untersagt ist auch jeglicher Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand. Profisportveranstaltungen wie Fußball dürfen weiterhin nur ohne Zuschauer stattfinden.
  • Dienstleistungen: Betriebe mit besonderer körperlicher Nähe wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen weiterhin nicht öffnen. Medizinisch notwendige Behandlungen wie etwa Physio- und Ergotherapie, Logopädie oder Fußpflege bleiben weiter möglich. Auch Friseursalons dürfen unter den bestehen­den Auflagen zur Hygiene geöffnet bleiben.
  • Weihnachten und Silvester: Familien und enge Freunde sollen zusammen Weihnach­ten und höchstwahrscheinlich auch Silvester feiern können. Vom 23. Dezember 2020 an bis längstens 1. Januar 2021 sollen Treffen "im engsten Familien- und Freundes­kreis" möglich sein, bis maximal zehn Personen insgesamt, Kinder bis 14 Jahre aus­genommen. Wobei es möglich erscheint, dass die Regelungen für Silvester verschärft werden. Auf Silvesterfeuerwerk soll verzichtet werden, und auf belebten Plätzen und Straßen wird die Verwendung von Pyrotechnik untersagt.
  • Weitere Auflagen in Hotspots: Zudem müssen in diesen besonderen Hotspot-Regionen über der Marke 200 Musik- und Fahrschulen schließen, und es soll ein ganztägiges Alkoholverbot auf bestimmten öffentlichen Plätzen gelten. Märkte und Wochenmärkte müssen schließen, ausgenommen der Lebensmittelverkauf.
  • In Kreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 300 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner sollen die Behörden vor Ort laut Kabinettsbeschluss noch weitere strikte Auflagen und Beschränkungen erlassen können, darunter Ausgangsbeschränkungen und weitere Einschränkungen an Schulen.
  • In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von deutlich unter 50 an sie­ben aufeinanderfolgenden Tagen und einer sinkenden Tendenz können die Behörden Erleichterungen der Infektionsschutzmaßnahmen zulassen.

Corona-Regeln in Berlin
  • Kontaktbeschränkung: Zum 1. Dezember werden die Kontaktbeschränkungen in Berlin analog zum Bund-Länder-Beschluss verschärft. Private Zusammenkünfte mit Freun­den, Verwandten und Bekannten sind wegen der Infektionslage dann auf maximal fünf Personen des eigenen und eines weiteren Haushalts beschränkt.
  • Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 gleichzeitig Anwesenden sind verboten, Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 gleichzeitig Anwesenden sind verboten. Weihnachts- und Jahrmärkte dürfen nicht öffnen.
  • Geschäfte bleiben geöffnet - unter Wahrung des Mindestabstandes für eine Person pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche gestattet.
  • Schulen und Kitas bleiben geöffnet. Vor diesem Hintergrund soll den Berliner Schulen ermöglicht werden, in höheren Klassen auf freiwilliger Basis auf sogenannten Hybridunterricht umzustellen, bei dem Schüler abwechselnd in der Schule und zu Hause ler­nen. Das soll an Gymnasien und Sekundarschulen ab Klasse 8 gelten, jedoch nicht für Abschlussjahrgänge.
  • Gaststätten dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Erlaubt sind weiter Lieferdienste und Essen zum Mitnehmen. Auch Kantinen dürfen öffnen. Von 23 Uhr bis sechs Uhr darf kein Alkohol verkauft werden.
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Museen, Theater und Schwimmbäder bleiben weiter geschlossen.
  • Reise: Touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben sind untersagt.
  • Dienstleistung: Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege (Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios), werden nicht für den Publikumsverkehr geöffnet beziehungsweise dürfen keine Dienste anbieten. Dies gilt nicht für Friseurbetriebe sowie medizinisch notwendige Behandlungen wie Physiotherapie.
  • Sport darf ansonsten nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei unter Ein­haltung der Abstandsregeln ausgeübt werden. Professioneller sportlicher Wettkampf­betrieb in der Bundesliga und den internationalen Ligen bzw. vergleichbaren professi­onellen Wettkampfsystem darf im zulässigen Rahmen stattfinden, allerdings sind Zu­schauende untersagt. Der Amateursport wird ausgesetzt. Für Kinder bis zwölf Jahren ist weiter Training an der frischen Luft in festen Gruppen von bis zu zehn Personen möglich.
  • Fitnessstudios, Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder, Thermen und ähnliche Einrichtun­gen sowie entsprechende Bereiche in Hotels und ähnlichen Einrichtungen sind ge­schlossen zu halten.
  • Weihnachten und Silvester: Über die Feiertage dürfen sich maximal fünf Personen zu privaten Zusammenkünften treffen, wobei keine Vorgaben gemacht werden, aus wie vielen Haushalten sie kommen. Hinzu kommen Kinder im Alter bis 12 Jahren. Bund und Länder hatten sich hingegen am Mittwoch für Treffen "im engsten Familien- oder Freundeskreis" vom 23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 auf eine Obergrenze von zehn Personen plus Kinder bis 14 Jahren verständigt. Zu Silvester wird es in Berlin kein generelles Böllerverbot wegen der Corona-Pandemie geben. Auf belebten Plät­zen, wo sich normalerweise zum Jahreswechsel besonders viele Menschen versam­meln, sollen Böllerverbotszonen ausgewiesen werden.

Corona-Regeln in Brandenburg
  • Kontaktbeschränkung: Private Zusammenkünfte werden auf den eigenen und einen weiteren Haushalt begrenzt, jedoch in jedem Fall auf maximal fünf Personen, Kinder bis 14 Jahre ausgenommen.
  • Gaststätten und Einrichtungen der Freizeitgestaltung wie Kinos, Theater und Museen bleiben geschlossen.
  • Touristische Übernachtungen bleiben verboten.
  • Sport: Freizeit- und Amateursportbetrieb sind verboten, mit Ausnahme des Individualsports. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.
  • Schulen und Kitas bleiben offen. In den Brandenburger Schulen soll künftig eine Maskenpflicht für alle Schüler ab der 7. Klasse gelten.

Corona-Regeln in Bremen
  • Kontaktbeschränkung: Bei privaten Zusammenkünften dürfen im Dezember maximal fünf Personen aus zwei Haushalten zusammenkommen. Bisher waren bis zu zehn Per­sonen erlaubt. Kinder bis 14 Jahren seien davon allerdings ausgenommen. Für die Zeit vom 23. Dezember bis 1. Januar gibt es eine Lockerung: Im engsten Familien- und Freundeskreis sind dann Treffen bis maximal zehn Personen möglich.
  • Veranstaltungen: Kulturelle, sportliche oder sonstige Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind verboten. Andere Veranstaltungen dürfen mit maximal 100 Personen stattfinden. Dabei muss sichergestellt sein, dass der Abstand von 1,5 Metern zueinander eingehalten werden kann. Außerdem muss ein Schutz- und Hygienekon­zept erstellt werden. Messen können nicht stattfinden.
  • Sport: Nur Individualsport ist gestattet, dabei dürfen maximal zwei Personen oder Personen aus einem Hausstand zusammenkommen.
  • Einrichtungen für Freizeit und Kultur bleiben geschlossen, dazu zählen Clubs und Diskotheken, Festhallen und ähnliche Vergnügungsstätten, Theater, Opern, Kinos, Konzerthäuser und Museen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge, Schwimmbäder, Saunen und Fitnessstudios.
  • Gastronomie: Gastronomiebetriebe bleiben geschlossen, der Außerhausverkauf von Speisen und Getränken bleibt zulässig.
  • Dienstleistungen: Dienstleistungsbetriebe im Bereich der nichtmedizinischen Körper­pflege wie Kosmetikstudios, Tattoo-Studios, Nagelstudios bleiben geschlossen. Friseursalons bleiben geöffnet.
  • Reisen: Übernachtungen zu touristischen Zwecken in Hotels und anderen Beherbergungseinrichtungen sind verboten.
  • Geschäfte: Im Groß- und Einzelhandel findet eine Begrenzung der Kundendichte statt. Es dürfen sich nur so viele Kundinnen und Kunden gleichzeitig in den Verkaufsräumen aufhalten, dass je Kunde eine Fläche von zehn Quadratmetern zur Verfügung steht.
  • Schulen und Kitas bleiben offen. In Corona-Hotspots mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 200 sollen darüber hinaus weitere Maßnahmen wie Wechselunterricht ergrif­fen werden.

Corona-Regeln in Hamburg
  • Kontaktbeschränkungen: Bei privaten Zusammenkünften werden künftig nur noch maximal fünf Personen aus zwei Haushalten zusammenkommen. Ausgenommen seien nur Kinder bis 14 Jahre. Vom 23. Dezember bis zum 1. Januar seien bei privaten Zusammenkünften bis zu zehn Menschen zulässig.
  • Touristische Reisen sollen unterbleiben, auch Tagesausflüge und Besuche von Verwandten.
  • Restaurants, Kneipen, Bars, Clubs und Diskotheken müssen schließen. Die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause bleibt zulässig. Veranstaltungen, die der Unterhaltung und der Freizeit dienen, werden untersagt. Freizeitparks und An­bieter von Freizeitaktivitäten dürfen nicht mehr öffnen.
  • Freizeit- und Amateursportbetrieb: Indoor-Sportanlagen, und Sporthallen, Fitnessstu­dios oder vergleichbare Einrichtungen, Schwimm- und Spaßbäder sowie Saunen müs­sen schließen. Sport ist alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Haushalts im Freien, auch auf Sportanlagen, erlaubt. Besondere Ausnahmen gelten für Berufssport­lerinnen und -sportler sowie für Kaderathletinnen und -athleten. Im Profisport dürfen Spiele nur noch ohne Zuschauer stattfinden.
  • Dienstleistungsbetriebe im körpernahen Bereich – dazu gehören Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios – müssen schließen. Medizinisch notwendige Behandlungen sind weiterhin möglich.
  • Theater, Kinos, Opern, Konzerthäuser und Museen sind geschlossen. Die Bücherhal­len bleiben geöffnet.
  • Religiöse Stätten bleiben geöffnet, Gottesdienste können unter den bestehenden Auf­lagen stattfinden. Für Trauerfeiern gibt es weiterhin keine Begrenzung der Teilnehmerzahl, sofern die Abstände eingehalten werden können.
  • Schulen und Kitas bleiben geöffnet.
  • Erweiterung der Maskenpflicht in Schule: Alle Schülerinnen und Schüler müssen ab Klasse 5 auch im Unterricht und in Ganztagskursen eine Mund-Nasen-Bedeckung tra­gen. Um die Belastung durch die Maskenpflicht zu verringern, dürfen Schüler und Lehr­kräfte künftig in den Pausen außerhalb des Schulgebäudes ihre Masken absetzen. Weitere Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten für den Sport- und Musikunterricht, wenn ein Mindestabstand eingehalten werden kann. Auch alle Prüfungen, Präsentati­onen und Klausuren dürfen ohne Mund-Nasen-Bedeckung stattfinden, wenn ein Min­destabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
  • Geschäfte bleiben geöffnet: Hier gelten die Hygienekonzepte weiter mit einer Ergän­zung: Pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche darf nur ein Kunde das Geschäft betreten, um dichtes Gedränge zu vermeiden. Friseursalons, Reinigungen und Waschsalons dürfen unter bestimmten Auflagen offenbleiben. Auch Apotheken, Banken, Poststellen, Tankstellen, Handwerksbetriebe und Baumärkte dürfen weiterhin öffnen.

Corona-Regeln in Hessen
  • Kontaktbeschränkung: Die Kontakte im öffentlichen Raum werden auf fünf Personen aus zwei Hausständen beschränkt. Dazugehörige Kinder unter 14 Jahren sind ausgenommen. Da Wohnungen ein besonders geschützter und privater Bereich sind, beschränkt Hessen sich auf die dringende Empfehlung, auch hier die Kontakte in gleicher Weise zu begrenzen.
  • Erweiterte Maskenpflicht in Schulen, der Öffentlichkeit und in Fahrzeugen: Es gilt weiterhin Maskenpflicht auf stark frequentierten Straßen und Plätzen unter freiem Himmel, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sichergestellt werden kann. Das gilt insbesondere in Fußgängerzonen. Mund-Nasen-Bedeckungen sind ebenfalls in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, zu tragen. Das gilt auch in öffentlichen Verkehrsmitteln und an Haltestellen.
  • Schulen und Kitas: Die Regeln für die Schulen ändern sich nicht. Es gilt eine Maskenpflicht außerhalb des Klassenraums, also auf dem Schulhof und in den Gängen und ab der Klasse 5 auch im Unterricht.
  • Veranstaltungen und Feiern: Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, bleiben geschlossen. Dazu zählen Theater, Schwimmbäder und auch Restaurants. Speisen für den Verzehr zu Hause dürfen aber abgeholt oder gelie­fert werden. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, bleiben untersagt.
  • Geschäfte: In großen Läden und Einkaufszentren darf ab Dezember laut Staatskanzlei auf die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche höchstens eine Person je Verkaufs­fläche von 10 Quadratmetern und auf die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufs­fläche höchstens eine Person je 20 Quadratmeter eingelassen werden. Für kleinere Läden bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass ein Kunde pro zehn Quadratmeter im Laden sein darf.
  • Reisen: Übernachtungsangebote im Inland werden nach wie vor nur für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke erlaubt. Für Verwandtenbesuche über die Weihnachtsfeiertage will Hessen private Übernachtungen in Hotels ermöglichen.
  • Dienstleistungen: Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagepraxen oder Tattoo-Studios bleiben geschlossen, Fri­seursalons unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.
  • Besuche in Krankenhäusern, Seniorenheimen und Pflegeeinrichtungen bleiben unter strengen Vorgaben möglich. Dabei wird stets berücksichtigt, dass die jeweiligen Regelungen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen dürfen.

Corona-Regeln in Mecklenburg-Vorpommern
  • Kontaktbeschränkungen: Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind künftig auf den eigenen und einen weiteren Haushalt und in jedem Fall auf fünf Personen zu beschränken, Kinder bis 14 Jahre sind ausgenommen. Vom 23. Dezember bis zum 1. Januar werden mehr Kontakte erlaubt. Treffen von Freunden und Familien bis maximal zehn Personen seien dann unabhängig von den Hausständen erlaubt. Kinder bis 14 Jahre sind auch hier ausgenommen.
  • Tourismusstopp: Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche, auch von Verwandten zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland wer­den nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.
  • Freizeit und Sport: Im November sind die Außenbereiche von Tierparks und Zoos geöffnet. Dies soll weiterhin gelten, wie auch eine grundsätzliche Ausnahme für den Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport. Die Entscheidungen zum Sport werden jedoch in den Landkreisen und kreisfreien Städten getroffen, es kann also unterschiedliche Vorgehensweisen im Bundesland geben.
  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.
  • Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen bleiben ebenfalls geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Ab­holung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe bleiben geschlossen, weil in diesem Be­reich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.
  • Geschäfte: Grundsätzlich ist der Bund-Länder-Einigung zufolge vorgesehen, dass in Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern sich höchstens eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten soll. Bei Geschäften, die größer sind, darf auf die zusätzliche Fläche dann höchstens eine Person pro 20 Quad­ratmeter Verkaufsfläche kommen. Ob Mecklenburg-Vorpommern davon und ebenfalls bei der neu beschlossenen Maskenpflicht vor Einzelhandelsgeschäften und auf Park­plätzen abweicht, ist derzeit noch nicht klar.
  • Schulen und Kitas bleiben geöffnet. Die Weihnachtsferien sollen wie geplant am 19. Dezember starten.

Corona-Regeln in Niedersachsen
  • Kontaktbeschränkung: Ministerpräsident Weil hält die zu Weihnachten geplanten Lockerungen der coronabedingten Kontaktbeschränkungen für sehr wahrscheinlich. Man sehe gute Chancen, dass die von Bund und Ländern bis zum 20. Dezember getroffe­nen Maßnahmen einen deutlichen Rückgang der Infektionen bewirken und wisse um den hohen Stellenwert von Weihnachten. Bund und Länder hatten sich darauf verstän­digt, dass über die Feiertage bis zu zehn Personen im Familien- und Freundeskreis zusammenkommen können, Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt. In den Wochen da­vor soll die Obergrenze bei fünf Menschen aus maximal zwei Haushalten liegen.
  • Tourismus und private Reisen: Hotelübernachtungen für Weihnachtsbesuche sollen in Niedersachsen möglich sein. Noch nicht definitiv klar ist, ob Hotelübernachtungen auch für Silvesterbesuche erlaubt sind.
  • Freizeitgestaltung: Theater, Kinos, Opern- und Konzerthäuser und ähnliche Einrichtun­gen bleiben geschlossen.
  • Sport: Verboten ist auch der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen; geschlossen werden Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen. Im Profisport wird es wieder ausschließlich „Geisterspiele“ geben können.
  • Gastronomiebetriebe, Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen. Weiter möglich bleibt die Lieferung und Abholung mitnahmefähi­ger Speisen für den Verzehr zu Hause.
  • Geschäfte: Der Groß- und Einzelhandel bleibt mit strengen Hygieneauflagen geöffnet.
  • Schulen und Kindergärten bleiben offen. Niedersachsen hält am Präsenzbetrieb fest.
  • Maskenpflicht: Eine Maskenpflicht gilt unter anderem in allen geschlossenen Räumen, in Verkehrsmitteln, bei der Fahrschulausbildung und bei einer erhöhten Zahl von Corona-Infektionen unter freiem Himmel dort, wo sich viele Menschen bewegen, bei­spielsweise in Fußgängerzonen. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Veranstal­tungen, bei denen alle Besucher sitzen oder etwa die Einzelausbildung in der Musik­schule an einem Blasinstrument oder zum Gesang.

Corona-Regeln in Nordrhein-Westfalen
  • Kontaktbeschränkungen: Ein Treffen aus maximal fünf Menschen bestehend aus zwei Haushalten ist erlaubt. Für Weihnachten werden die Kontakte auf maximal zehn Menschen ausgeweitet, Kinder bis 14 Jahre nicht eingerechnet.
  • Veranstaltungen: Veranstaltungen und Versammlungen sind grundsätzlich untersagt.
  • Geschäfte bleiben geöffnet - unter Wahrung des Mindestabstandes von 1,5 Metern.
  • Schulen und Kitas bleiben weiterhin geöffnet.
  • Mindestabstand: Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) einzuhalten. Der Mindestabstand darf etwa unterschritten werden beim Zusammentreffen mit den Angehörigen des ei­genen und eines weiteren Hausstandes.
  • Amateursport: Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen bleibt unzulässig. Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen. Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt.
  • Freizeit und Vergnügung: Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Saunen und Thermen und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnli­chen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spiel­banken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen, Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Zoologische Gärten und Tierparks dürfen nicht für Besucher geöffnet werden. Das Angebot von Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kut­schen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen ist weiterhin unzulässig.
  • Gastronomie: Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen bleibt untersagt. Betriebskantinen und Men­sen in Bildungseinrichtungen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten bzw. der Nut­zerinnen und Nutzer der Bildungseinrichtungen betrieben werden. Speisen und Ge­tränke dürfen aber zum Mitnehmen verkauft werden.

Corona-Regeln in Rheinland-Pfalz
  • Kontaktbeschränkungen: Ab Dezember dürfen maximal fünf Personen aus zwei Haushalten zusammenkommen, Kinder bis 14 sind ausgenommen.
  • Tourismus: Verzicht nicht notwendiger privater Reisen und Besuche. Übernachtungsangebote im Inland bleiben nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke erlaubt.
  • Freizeit: Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios, Freizeitparks, Kinos, Konzerthäu­sern, Museen, Saunen, Spielbanken, Spielhallen, Schwimm- und Spaßbädern, The­atern sowie Wettannahmestellen bleiben geschlossen.
  • Sport: Möglich bleibt der Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand.
  • Gastronomie: Gastronomiebetriebe wie Bars, Kneipen, Clubs und ähnlichen Einrich­tungen bleiben geschlossen. Lieferungen und Abholungen bleiben möglich.
  • Schulen und Kitas bleiben, je nach Infektionsgeschehen, geöffnet.
  • Geschäfte: Der Einzelhandel bleibt unter Auflagen geöffnet: Maximal ist ein Kunde pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche erlaubt. Geschlossen werden: Kosmetikstu­dios, Massagepraxen und Tattoo-Studios. Geöffnet bleiben: Physio-, Ergo-, und Lo­gotherapien sowie medizinische Fußpflege und Friseursalons.
  • Büros: Arbeitgeber sollen, wo immer umsetzbar, Homeoffice ermöglichen. Hygienekonzepte sind in jedem Fall notwendig, um Kontakte auch auf der Arbeit zu vermei­den.

Corona-Regeln im Saarland
  • Kontaktbeschränkung: Private Zusammenkünfte mit Freunden und Verwandten sind demnach ab Dezember auf den eigenen und einen weiteren Haushalt beschränkt, maximal auf fünf Personen, Kinder unter 14 Jahren sind generell davon ausgenom­men. Generell gelte: Alle nicht notwendigen Kontakte sollten weiter unterbleiben. Vom 23. Dezember bis spätestens 1. Januar sollen Treffen bis zu einer Obergrenze von zehn Personen auch aus mehr als zwei Haushalten ermöglicht werden.
  • Maskenpflicht: Ab sofort werde auch an öffentlichen belebten Plätzen eine Masken­pflicht gelten. Eine Mund-Nasen-Bedeckung müsse auch am Arbeitsplatz getragen werde, wenn der Abstand von 1,50 Meter nicht eingehalten werden könne.
  • Auf nicht notwendige private Reisen soll verzichtet werden.
  • Gastronomie sowie Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen. Betroffen sind Kneipen, Restaurants, Fitnessstudios, Schwimmbäder, Kinos, Mu­seen und Theater. Speisen und Getränke dürfen aber zum Mitnehmen verkauft wer­den.
  • Schulen und Kitas sollen offenbleiben.
  • Auch Geschäfte bleiben offen, erlaubt ist ein Kunde pro zehn Quadratmeter.

Corona-Regeln in Sachsen
  • Kontaktbeschränkung: Hier soll die Bund-Länder-Regelung umgesetzt werden, ma­ximal fünf Personen aus zwei Haushalten, Kinder bis 14 sind von der Regel ausge­nommen.
  • Private Reisen: Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche -auch von Verwandten- zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Ver­fügung gestellt.
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind geschlossen: Dazu gehören Theater, Opern, Konzerthäuser, Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsstätten Bordelle und ähnliche Einrichtungen, der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Therme, Fitnessstudios und ähnliche Ein­richtungen.
  • Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.
  • Geschäfte: Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steue­rung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Da­bei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhält.
  • Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen sollen im Normalbetrieb offenbleiben. Alle Schüler ab Klassenstufe 5 sind verpflichtet, außerhalb der Klassenzimmer eine Maske zu tragen, falls der erforderliche Abstand nicht möglich ist.

Corona-Regeln in Sachsen-Anhalt
  • Kontaktbeschränkung: Hier soll die Bund-Länder-Regelung umgesetzt werden, ma­ximal fünf Personen aus zwei Haushalten, Kinder bis 14 sind von der Regel ausge­nommen.
  • Private Reisen: Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche -auch von Verwandten- zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Ver­fügung gestellt.
  • Freizeit-Einrichtungen bleiben geschlossen. Dazu gehören Theater, Opern, Konzert­häuser, Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrich­tungen, Prostitutionsstätten Bordelle und ähnliche Einrichtungen, der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Therme, Fitnessstudios und ähnliche Ein­richtungen.
  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.
  • Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abho­lung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kan­tinen.
  • Dienstleistungsbetriebe: Alle Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege sollen offenbleiben, auch Kosmetiker und Sonnenstudios.
  • Geschäfte: Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steue­rung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Da­bei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhält.
  • Schulen und Kindergärten bleiben offen.

Corona-Regeln in Schleswig-Holstein
  • Kontaktbeschränkungen: Schleswig-Holstein hält an seiner bisherigen Zehn-Perso­nen-Regel auch im ganzen Dezember einschließlich Weihnachten und Neujahr fest. Das bedeutet: Es dürfen sich maximal zehn Menschen aus zwei Hausständen öf­fentlich oder im privaten Bereich treffen. Dabei bleibt undefiniert, was ein Hausstand genau ist. Günther sagte in Abgrenzung zu den Gipfel-Beschlüssen, es könnten an Weihnachten Personen aus zwei oder vielleicht auch drei Hausständen sich treffen - aber nicht aus zehn Haushalten und mit einer unbegrenzten Zahl von Kindern unter 14 Jahren.
  • Gastronomie: Hoteliers und Gastronomen müssen sich nach den Worten Günthers darauf einstellen, "dass sie auch noch über den Jahreswechsel hinaus geschlossen bleiben". Bei den Hotels sehe er "gar keine Möglichkeit", dass es anders komme. Der bundesweite Teil-Lockdown bis 20. Dezember sieht bei Hotels und Gastronomie ebenfalls keine Öffnungen vor.
  • Freizeit: Nagel- und Kosmetik- sowie Massagestudios sollen ab kommenden Montag (30. November) in Schleswig-Holstein wieder öffnen können. Das gilt auch für Tier­parks, Zoos und Wildgehege. Der Corona-Gipfel hat solche Öffnungen nicht be­schlossen.
  • Sport: Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder bleiben geschlossen. Der Ama­teursportbetrieb wird eingestellt, auch Trainingseinheiten von Vereinen müssen aus­fallen. Individualsport, also etwa alleine oder zu zweit joggen gehen, ist jedoch wei­terhin erlaubt. Profisport wie die Fußball-Bundesliga darf weiterhin stattfinden – je­doch nur ohne Zuschauer.
  • Einzelhandel: Schleswig-Holstein bleibt dabei, dass sich in Läden pro 10 Quadrat­meter ein Kunde aufhalten darf. Der Bund-Länder-Beschluss sieht dagegen vor, die Fläche in großen Geschäften pro Kunde auf 20 Quadratmeter auszuweiten.
  • Schulen und Kitas: Die Ferien enden am 6. Januar, das ist ein Mittwoch. An den beiden Folgetagen (7./8. Januar) wird es nach Angaben von Ministerin Karin Prien vom Donnerstag an Präsenzunterricht an den meisten Schulen nicht geben, sondern zwei Distanz-Lernübungstage. Formal werden die Ferien also nicht verlängert. Der bundesweit vorgezogene Beginn der Weihnachtsferien auf den 19. Dezember hat keine praktischen Folgen für Schleswig-Holstein, denn letzter Unterrichtstag im Nor­den ist der 18. Dezember, ein Freitag. Schüler müssen im Unterricht bereits ab der 1. Klasse einen Mund-Nasenschutz tragen, sofern in der Region mehr als 50 Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen festgestellt wurden. Neu ist, dass Lehrer im Unterricht und im Klassenzimmer Mas­ken tragen müssen und Visiere nur in Ausnahmefällen erlaubt sind.

Corona-Regeln in Thüringen
  • Kontaktbeschränkung: Hier soll die Bund-Länder-Regelung umgesetzt werden, ma­ximal fünf Personen aus zwei Haushalten, Kinder bis 14 sind von der Regel ausge­nommen.
  • Tourismus: Die Thüringer sind angehalten, auf nicht notwendige private Reisen und Besuche sowie auf überregionale Tagesausflüge zu verzichten. Übernachtungsan­gebote für touristische Zwecke sind untersagt.
  • Freizeit- und Kultureinrichtungen bleiben geschlossen, dazu gehören Theater, Opern, Konzerthäuser, Kinos, aber auch Messen mit Ausnahme von reinen Fach­messen. Die Schließung soll außerdem für Freizeitparks, Spielhallen und Bordelle gelten. Bäder sind ebenfalls betroffen, allerdings darf es Schulschwimmunterricht geben. Auch Zoos und Tierparks in Thüringen können noch Besucher empfangen - allerdings nur in den Außenbereichen. Eine Sonderregelung gibt es auch für Mu­seen, die zumindest für entgeltfreie, bildungsbezogene Angebote öffnen können.
  • Sport: Der Freizeit- und Amateursportbetrieb bleibt verboten. Erlaubt ist der Individualsport ohne Körperkontakt (insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport) allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haus­halts.
  • Gastgewerbe: Gaststätten und Gastronomiebetriebe sind geschlossen, ebenso wie Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Schankwirtschaften, Cafés und Eiscafés. Möglich sind die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke sowie die Öffnung von Kantinen und Mensen.
  • Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege dürfen (anders in den meisten ande­ren Bundesländern) bei Einhaltung der Hygienekonzepte weiter öffnen, dazu zählen Friseursalons, Kosmetik- und Nagelstudios.
  • Geschäfte: Änderungen soll es im Freistaat unter anderem auch im Einzelhandel geben. Wie der Ministerpräsident sagte, soll bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern eine Person pro zehn Quadratmeter erlaubt sein, bei Flächen dar­über solle eine Person 20 Quadratmeter zur Verfügung haben. "Wir wollen, dass sich im Einzelhandel keine größeren Schlangen bilden."
  • Schulen und Kitas: Keine längeren Ferien, aber eingeschränkter Betrieb und feste Gruppen: Thüringen verschärft angesichts weiterhin hoher Infektionszahlen die Re­geln für den Kita- und Schulbetrieb in der Corona-Pandemie. Demnach ist geplant, dass ältere Schüler ab Klassenstufe 7 in den Tagen vor Weihnachten - vom 21. Dezember an - bereits zu Hause bleiben und bis zum 10. Januar Distanzunterricht erteilt bekommen.

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Stand 27.11.2020


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