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CORONA-SCHLAGZEILEN RUND UM STEUERN UND RECHT

RAW-AKTUELL 12/2020
Corona-Schlagzeilen rund um Steuern und Recht
Gerade auch Ende dieses Jahrs beschäftigt uns alle weiterhin die Corona-Krise. Daher wurden noch einige Regelungen angepasst.


Verlängerung der Insolvenzantragsplicht bei Überschuldung
Bis zum 30.9.2020 wurde die Insolvenzantragspflicht insgesamt ausgesetzt. Diese Pflicht ist ab dem 01.10.2020 grundsätzlich wiederaufgelebt, es ist aber zu differenzieren.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde ursprünglich bis zum 31.12.2020 verlän­gert, dies gilt aber nur für Unternehmen, die überschuldet sind. Damit sollen Unternehmen, deren Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, Gelegenheit erhalten, noch einmal sämtliche Optionen auszuschöpfen, um sich trotz Corona-Krise zu sanieren und zu refinanzieren, beispielsweise durch Inanspruchnahme staatlicher Corona-Hilfen.
Die Insolvenzantragspflicht gilt aber seit dem 01.10.2020 wieder in vollem Umfang für diejenigen Unternehmen, die zahlungsunfähig sind. Hier gibt es keine Verschonungen mehr für zah­lungsunfähige Unternehmen, also gilt vor allem auch wieder die Drei-Wochen-Frist für die Insolvenzantragsstellung.


Die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung wurde nun bis zum 31.01.2021 verlän­gert.
Damit soll sichergestellt werden, dass Unternehmen keine Insolvenz beantragen müssen, weil die außerordentlichen Wirtschaftshilfen für November 2020 und Dezember 2020 auf Grund von Problemen bei der Auszahlung verspätet, voraussichtlich erst im Januar 2021 gezahlt werden.
Dringender Handlungsbedarf auch für gesunde Unternehmen
Eine Insolvenzwelle wird auch Unternehmen Probleme bereiten, die bisher gut durch die Krise gekommen sind. Die nächsten Wochen werden entscheidend sein. Wie das Jahr 2021 wirtschaftlich laufen wird, kann wohl niemand seriös vorhersagen. Das A und O in dieser herausfordernden Zeit ist eine aussagekräftige Finanz- und Liquiditätsplanung. Diese muss in jedem Unternehmen vorhanden sein. Es ist davon auszugehen, dass die Banken für das Rating zu­künftig mehr Unterlagen verlangen werden. Daher muss jeder Unternehmer eine Finanz- und Liquiditätsplanung vorlegen können. Gehen Sie bei der Planung auch von verschiedenen Szenarien aus, eine Planung nach dem Motto, worst Szenario, best Szenario und ein Szenario in der Mitte kann Ihnen weiterhelfen.


Sanktionsaussetzung für verspätete Offenlegung des Jahresabschlusses 2019
Das Bundesamt für Justiz hat am 15.12.2020 eine Sanktionsaussetzung für die verspätete Offenlegung des Jahresabschlusses 2019 verkündet.

„Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.“

Damit wird die offizielle Frist nach § 325 HGB von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag zwar nicht vom Gesetzgeber verlängert, die Justiz wird allerdings die Einhaltung der Frist zumindest für die konkret benannten Fälle nicht sanktionieren.

Von einer verspäteten Offenlegung sollte allerdings nur in Ausnahmefällen gebraucht machen, da es durchaus möglich ist, dass eine verspätete Offenlegung von den Adressaten der Offenlegung als negatives Signal aufgefasst werden könnte.


Bundesfinanzministerium (BMF) - Erweiterung der Corona-Hilfen
Die Überbrückungshilfe III wird ausgeweitet. Die verbesserten Konditionen unterstützen auch die Unternehmen, Soloselbständigen und Freiberufler, die direkt und indirekt von den Schlie­ßungen ab 16.12.2020 betroffen sind.

Das BMF führt hierzu u.a. aus:
  • Es gibt zum einen die Novemberhilfe. Sie unterstützt die von den temporären Schließungen direkt, indirekt und mittelbar betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbststän­digen, Vereine und Einrichtungen. Diese Hilfe wird nun - aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 10.01.2021 - als Dezemberhilfe für die Dauer der Schlie­ßung im Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert.
  • Zum anderen gibt es die Überbrückungshilfe III (inkl. Neustarthilfe). Sie unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von der Corona-Krise betroffen sind. Dabei handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31.12.2020. Anträge hierfür können rückwirkend bis 31.01.2021 gestellt werden. Das Programm wird nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erwei­tert.
  • Weiterhin soll es – außerhalb der Überbrückungshilfe III – einen Sonderfonds für Kulturveranstaltungen geben. Zu diesem Sonderfonds werden derzeit die Details erarbei­tet.
  • Den KfW-Schnellkredit können künftig auch Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten nutzen. Auf diesem Weg können Unternehmen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihrer Hausbank zügig einen Kredit in Höhe von bis zu 300.000 € erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.
  • Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt – wie bereits seit dem 19.3.2020 – bis zum 31.3.2021 einen Antrag auf (Anschluss-)Stundung grundsätzlich aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens stellen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30.6.2021. Damit wer­den die Regelungen des BMF-Schreibens v. 19.3.2020, die bis 31.12.2020 befristet waren, angemessen verlängert. Zu den Einzelheiten werden noch im Laufe des Monats Dezember entsprechende BMF-Schreiben veröffentlicht.


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