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CORONA-STEUERHILFEGESETZ

SONDERNEWSLETTER 13/2020 VOM 20.05.2020
Am 06.05.2020 hat die Bundesregierung das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen. Im Bundestag hat die 1. Lesung zum Gesetz bereits stattgefunden und auch der Bundesrat hat sich am 15.05.2020 in verkürzter Frist mit dem Gesetz befasst.

Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte:
  • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden bis zu 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Somit sind zukünftig Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis zu 80 Prozent sowohl sozialversicherungs-, als auch steuerfrei. Die Steuerfreiheit gilt für Zuschüsse, die nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021 gezahlt werden. Wird mehr gezahlt, ist nur der darüber hinaus gehende Teil steuer- und sozialversicherungspflichtig.
  • Der Umsatzsteuersatz für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird in der Zeit nach dem 30.06.2020 bis zum 01.07.2021 von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Die Steuersenkung gilt aber nicht für Getränke.
  • Im Umwandlungsgesetz wurden durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 bereits die Rückwirkungszeiträume von 8 auf 12 Monate verlängert. Nun werden auch im Umwandlungssteuerrecht die steuerlichen Rückwirkungszeiträume von 8 auf 12 Monate verlängert.
Der Bundesrat hat keine wesentlichen Einwände gegen das Corona-Steuerhilfegesetz. Der Bundestag wird sich jetzt noch in 2. und 3. Lesung am 28.05.2020 mit dem Gesetz befassen.

Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

Stand 20.05.2020






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