CORONA - ÜBERBRÜCKUNGSHILFE II AUCH MÖGLICH OHNE VERLUSTNACHWEIS
SONDERNEWSLETTER 5/2021 VOM 04.02.2021
Seit dem 02.02.2021 können betroffene Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe II flexibler agieren, das Bundeswirtschaftsministerium hat insoweit die FAQ zur Überbrückungshilfe II wieder geändert. Die Überbrückungshilfe II umfasst den Zeitraum September 2020 bis Dezember 2020.
Unternehmen können rückwirkend bei der Schlussabrechnung von einem Wahlrecht Gebrauch machen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihre Anträge für die Gewährung der Überbrückungshilfe II stützen. Damit ist eine Verlustrechnung nicht in jedem Fall nötig.
Ermöglicht wird diese Flexibilisierung durch die aktuelle Erweiterung der beihilferechtlichen Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000 Euro). Für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro ausreicht, bedeutet das, dass sie bei der Schlussabrechnung keine Verluste nachweisen müssen. Sie können sich stattdessen auf die Kleinbeihilfenregelung stützen, die einen solchen Verlustnachweis nicht verlangt. Und dies war bisher nicht möglich. Bisher verlangte das Bundeswirtschaftsministerium, dass für die Leistungen aus der Überbrückungshilfe II ein Verlust nachzuweisen ist.
Für bereits auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestellte Anträge ist kein separater Änderungsantrag nötig. Die entsprechenden Bescheide behalten bis zur Schlussabrechnung ihre Gültigkeit. Für neue Anträge erfolgt die Antragstellung zwar zunächst unverändert auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020. Eine Verlustrechnung wäre jedoch erst im Rahmen Schlussabrechnung vorzulegen, falls das Wahlrecht dann tatsächlich so ausgeübt wird, dass die Überbrückungshilfe II dauerhaft auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewährt werden soll. Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe II ist noch bis zum 31.3.2021 möglich.
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Stand 04.02.2021