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CORONA - ÜBERBRÜCKUNGS­HILFEN, WICHTIGE FRISTEN BEACHTEN!

STEUERLUCHS VOM 13.10.2021
Bitte beachten Sie, dass die Anträge für die Überbrückungshilfe III (FörderzeitraumNo­vember 2020 bis Juni 2021)spätestens bis zum 31.10.2021 einzureichen sind. Sollten Sie noch einen Antrag stellen wollen, dann ist jetzt höchste Zeit, die entsprechenden Unterlagen vorzubereiten.

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus (FörderzeitraumJuli 2021 bis Dezember 2021) wurde bis zum 31.12.2021 verlängert. Alle Unternehmen, die antragsberechtigt sind und bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Juli bis Dezember 2021 stellen.

Überbrückungshilfe III Plus kann nur für diejenigen Monate im Zeitraum Juli 2021 bis De­zember 2021 beantragt werden, in denen ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindes­tens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht wird. Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z.B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Nicht als coronabedingt gelten bei­spielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allge­meiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Um­satzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht coronabedingt. Im Falle von Betriebsferien sind die Umsatzausfälle nicht coronabe­dingt.


Hinweis:

Spätestens bis zum 30.06.2022 sind die Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfe I, II, III und III Plus vorzulegen. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die jeweilige Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.



Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin




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