Ihre Privatsphäre ist uns wichtig
Mit Ihrer Einwilligung (Akzeptieren) möchten wir zwei Cookies nutzen, um unsere Website den Kundenwünschen anpassen zu können. Dazu nutzen wir ein auf unserem Server installiertes Werkzeug (Matomo). Die anonymisierten Statistikdaten werden weder Dritten übermittelt noch für eine Profilbildung genutzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.
Cookie Informationen
  • Technisch notwendige Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Mehr Informationen
Technisch notwendige Cookies

Es handelt sich um ein technisches Sitzungs-Cookie der Software, die die Webseite ausliefert und ggf. ein Cookie, das Ihre Einwilligung dokumentiert.

Statistik-Cookies

Mit einem Sitzungs-Cookie (_pk_ses.1…) können wir verstehen, welche Seiten besucht werden und wo es ggf. Probleme gibt (sog. Abbrüche).

Mit einem dauerhaften Cookie (_pk_id.1…, 13 Monate) möchten wir erkennen, ob Sie zur Gruppe der Wiederbesucher gehören.

Mehr Informationen

Details zu den Cookies finden Sie hier: Cookies

Details zur Statistik finden Sie hier: Matomo

Datenschutzerklärung

Impressum

CORONA - VERLÄNGERUNG DER AUSSETZUNG DER INSOLVENZ-­ANTRAGSPFLICHT

STEUERLUCHS VOM 10.02.2021
Es ist geplant, dass das Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz geändert wird. Unternehmen, die staatliche Hilfeleistungen aus den zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie aufgelegten Hilfsprogrammen erwarten können, müssen danach bis zum 30.04.2021 keinen Insolvenzantrag stellen.

Als Voraussetzung müssen staatliche Hilfeleistungen im Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 28.02.2021 gestellt worden sein. Soweit in diesem Zeitraum aus rechtlichen, vor allem beihil­ferechtlichen oder tatsächlichen Gründen, besonders IT-technischen Gründe, noch keine Anträge gestellt werden konnten, wird die Insolvenzantragspflicht auch für Unternehmen ausgesetzt, welche nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberech­tigten fallen.

Ausgenommen bleiben solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewäh­rung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.

Ebenfalls soll der Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen verlängert werden. Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28.2.2021 gewährt worden sind, gelten als nicht gläubigerbenachteiligend. Vo­raussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist. Mit einer Stundung geht re­gelmäßig auch eine Vereinbarung über Ratenzahlung einher, die über einen längeren Zeit­raum gewährt und ebenfalls von der Regelung umfasst wird.


Hinweis:

Der Gesetzesänderung muss noch der Bundesrat zustimmen (voraussichtlich in der nächs­ten Sitzung am 12.02.2021).



Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin



DOWNLOAD DRUCKEN