CORONA – VERLÄNGERUNG DES KFW-SONDERPROGRAMMS BIS ZUM 30.04.2022
SONDERNEWSLETTER 27/2021
Die Bundesregierung und die KfW haben mitgeteilt, dass die Frist zur Antragstellung im KfW-Sonderprogramm verlängert und die Kreditobergrenzen erhöht werden.
Das KfW-Sonderprogramm ist am 23.3.2020 gestartet. Zum Stichtag 25.11.2021 wurden Zusagen an über 145.000 Unternehmen mit einem Gesamtvolumen von über 52 Mrd. € getätigt.
Die Bundesregierung hat sich auf folgende Änderungen geeinigt:
- Den Unternehmen wird zusätzliche Planungssicherheit, indem die Antragsfrist im KfW-Sonderprogramm, inklusive des KfW-Schnellkredits, über den 31.12.2021 hinaus bis zum 30.04.2022 verlängern.
- Im KfW-Schnellkredit betragen die Kreditobergrenzen künftig:
- für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten 2,3 Mio. € (bisher 1,8 Mio. €)
- für Unternehmen mit über zehn bis 50 Beschäftigten 1,5 Mio. € (bisher 1,125 Mio. €),
- für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 850.000 Euro (bisher 675.000 €).
- Die maximale Kreditobergrenze je Unternehmensgruppe von 25 % des Jahresumsatzes 2019 wird beibehalten.
- Im KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit mit Laufzeiten von mehr als sechs Jahren wird die Kreditobergrenze von bisher 1,8 Mio. € auf 2,3 Mio. € erhöht.
- Die Maßnahmen werden von der KfW zum 01.01.2022 umgesetzt.
Das KfW-Sonderprogramm steht Unternehmen zur Verfügung, die den Vorgaben des „Temporary Framework“ entsprechend nachweislich vor Ausbruch der Corona-Krise noch nicht in Schwierigkeiten waren. Eine Finanzierung von Unternehmen in Schwierigkeiten oder ohne tragfähiges Geschäftsmodell ist ausgeschlossen.
Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne an unseren Standorten München, Bad Wörishofen, Berlin und Gera zur Verfügung.
Haftungsausschluss:
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Stand 29.12.2021