Ihre Privatsphäre ist uns wichtig
Mit Ihrer Einwilligung (Akzeptieren) möchten wir zwei Cookies nutzen, um unsere Website den Kundenwünschen anpassen zu können. Dazu nutzen wir ein auf unserem Server installiertes Werkzeug (Matomo). Die anonymisierten Statistikdaten werden weder Dritten übermittelt noch für eine Profilbildung genutzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.
Cookie Informationen
  • Technisch notwendige Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Mehr Informationen
Technisch notwendige Cookies

Es handelt sich um ein technisches Sitzungs-Cookie der Software, die die Webseite ausliefert und ggf. ein Cookie, das Ihre Einwilligung dokumentiert.

Statistik-Cookies

Mit einem Sitzungs-Cookie (_pk_ses.1…) können wir verstehen, welche Seiten besucht werden und wo es ggf. Probleme gibt (sog. Abbrüche).

Mit einem dauerhaften Cookie (_pk_id.1…, 13 Monate) möchten wir erkennen, ob Sie zur Gruppe der Wiederbesucher gehören.

Mehr Informationen

Details zu den Cookies finden Sie hier: Cookies

Details zur Statistik finden Sie hier: Matomo

Datenschutzerklärung

Impressum

DAS ENDE DER STEUERLICHEN ÜBERGANGSFRIST BEI KFZ-GARANTIEN

RAW-AKTUELL 10/2022
Im Mai 2021 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) die gesamte Kfz- und Versicherungsbranche überrascht als es seine neue Rechtsauffassung veröffentlichte, wonach Kfz-Garantien - vereinfacht gesagt - nicht mehr der Umsatzsteuer, sondern der Versicherungsteuer unterliegen sollen. Nachdem zunächst nur eine sehr kurze Übergangsfrist bis zum 30.06.2021 gewährt werden sollte, wurde diese im weiteren Jahresverlauf zunächst bis Ende 2021 und später nochmals bis Ende 2022 verlängert. Da mit einer weiteren Fristverlängerung aktuell nicht mehr zu rechnen ist, wird die Finanzverwaltung die neue rechtliche Auffassung für alle ab dem 1.1.2023 abgeschlossenen Garantien anwenden.

Bislang existieren in der Praxis verschiedene Modelle bei der Vergabe von Kfz-Garantien.


Neue Besteuerung von Garantien

Jenes zuletzt genannte BFH-Urteil aus dem Jahre 2018 nahm die Finanzverwaltung zum Anlass, sich grundlegend mit der Besteuerung von Garantien auseinander zu setzen. Dabei hat sie zunächst die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs übernommen, dass entgeltliche Garantiezusagen umsatzsteuerlich stets ein eigener Umsatz sind. Damit wurde auch endgültig klargestellt, dass bei Fahrzeugverkäufen mit entgeltlicher Garantiezusage die Erlöse zumindest getrennt gebucht und auch steuerlich getrennt gewürdigt werden müssen.

Darüber hinaus ist die Finanzverwaltung zu dem Schluss gekommen, dass die entgeltliche Garantiege­währung – und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Kostenerstattung, um eine Sach­ein­standspflicht oder auch eine Kombination dieser Varianten handelt – stets eine umsatz­steu­erfreie Versicherungsleistung ist. Insbesondere hält die Finanzverwaltung das BFH-Ur­teil zur Umsatzsteuerpflicht des Kombinationsmodells für überholt. Lediglich Garantien im Zusammenhang mit sogenannten Vollwartungsverträgen sollen auch weiterhin umsatzsteuerpflichtig sein. Allerdings sind diese in der Kfz-Branche bislang praktisch nicht verbreitet.

Dies hat für die Händler gravierende Auswirkungen. Da entgeltliche Garantiezusagen nun­mehr als umsatzsteuerfreie Versicherungsumsätze gelten sollen, besteht auch kein Vorsteu­erabzugsrecht mehr für Aufwendungen zur Erfüllung der eigenen Garantieverpflichtun­gen. Dies betrifft insbesondere Fremdleistungen sowie die Ersatzteile, welche für Reparaturen im Rahmen von Garantiearbeiten für zukünftig abgeschlossene Garantien anfallen. Um Unklarheiten im Rah­men von Betriebsprüfungen zu vermeiden, sind daher diese Aufwendungen separat buch­halterisch zu erfassen. Dies umfasst insbesondere auch die Unterscheidung, ob die Garan­tieleistung einen ursprünglich umsatzsteuerpflichtigen oder einen umsatzsteuerfreien Garan­tievertrag betrifft. Für Aufwendungen für Reparaturen zur Erfüllung fremder Garantieverpflich­tungen (z.B. anderer Händler) bleibt der Vorsteuerabzug bestehen.

Besonders kompliziert kann es werden, wenn ein Händler hinsichtlich des Reparaturkostenersatzes einen Versicherungsvertrag auf fremde Rechnung zu Gunsten des Käufers abgeschlos­sen hat, aus dem der Kunde als versicherte Person im Garantiefall Ansprüche gegenüber dem Versicherer hat. Hier erbringt der Händler zwar üblicherweise eine umsatz- und versicherungsteuerfreie Versicherungs-
vermittlungs-/verschaffungsleistung. Nichtsdestotrotz kann der Händler unter Umständen je nach Höhe des dem Kunden in Rechnung gestellten Betrages selbst zum Entrichtungsschuldner für einen Teil der Versicherungsteuer werden.

Versicherungsteuer

Die Erbringung versicherungsteuerpflichtiger Leistungen bringt darüber hinaus verschiedene administrative Verpflichtungen mit sich. So sind für versicherungsteuerpflichtige Leistungen 19% Versicherungsteuer in der Rechnung offen auszuweisen. Zusätzlich ist die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Versicherungsteuernummer, zu der die Steuer ab­geführt wird, anzugeben. Diese muss also im Vorfeld beantragt werden. Weiterhin muss die Versicherungsteuer vom Händler innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraum beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch gemeldet und gezahlt werden.

Stichtag

Wichtig: Für ab dem 1.1.2023 abgeschlossene Garantieverträge darf somit für umsatzsteuerfreie Garantieleistungen keine Umsatzsteuer mehr in Rechnungen offen ausgewiesen werden. Andernfalls wird sie – gegebenenfalls zusätzlich zur anfallenden Versicherungsteuer – bis zu einer wirksamen Rechnungsberichtigung dem Fiskus geschuldet. Entscheidend dafür, ob es sich um einen umsatzsteuerpflichtigen Alt- oder versicherungsteuerpflichtigen Neufall handelt, ist dabei nicht die Laufzeit der Garantie, sondern der Tag des Vertragsabschlusses.

Vermittelt beispielsweise ein Händler im November 2022 einen noch im selben Monat ausgelieferten Neuwagen im Agenturgeschäft und verkauft dem Kunden als Garantiegeber gleichzeitig eine entgeltliche dreijährige Anschlussgarantie („Kombinationsmodell“), welche nach Ablauf der Herstellergewährleistung von 2 Jahren beginnt, so handelt es sich bei dieser entgeltlichen Anschlussgarantie noch um einen umsatzsteuerpflichtigen Altfall. Tritt während der Garantiezeit (November 2024 bis November 2027) ein Garantiefall ein, ist aus den eigenen Garantiaufwendungen der Vorsteuerabzug noch möglich.

Verkauft ein Gebrauchtwagenhändler dagegen im Januar 2023 einen Gebrauchtwagen sowie eine separate entgeltliche Garantie, handelt es sich um einen sogenannten versicherungsteuerpflichtigen Neufall. Tritt während der Garantiezeit (Januar 2023 bis Januar 2025) ein Garantiefall ein, ist aus den eigenen Garantiaufwendungen der Vorsteuerabzug nicht mehr möglich.

Gestaltungsmöglichkeiten?

Sofern Händler zukünftig als Garantiegeber gegen gesondertes Entgelt Garantieleistungen erbringen, unterliegen diese zukünftig regelmäßig der Versicherungsteuer. Alternativen hierzu sind lediglich die umsatzsteuerfreue Reparaturkostenversicherungsvermittlung oder ein Versicherungsvertrag zu Gunsten Dritter. Darüber hinaus hat das Bundesfinanzministerium in mehreren Schreiben an verschiedene Verbände die Möglichkeit skizziert, Garantien auch unentgeltlich anzubieten.

Veranstaltungshinweis

Wenn Sie noch mehr zu diesem Thema wissen wollen, können Sie gerne an unserem Webinar „Die Garantie im Steuerrecht – aktuelle umsatz- und versicherungsteuerrechtliche Entwicklungen“ teilnehmen, das wir am 09.11.2022 von 13 bis 14 Uhr im Rahmen der Webinarreihe AUTOHAUS RECHT & STEUERN-TALK powered by RAW-Partner durchführen werden. Für unsere Mandanten wird die Teilnahme kostenfrei möglich sein. Genauere Informationen zu der Veranstaltung mit den entsprechenden Zugangsdaten werden wir einige Tage vor dem Seminar versenden.


DOWNLOAD DRUCKEN