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DAS LIEFERKETTENGESETZ AB 01.01.2023

RAW-AKTUELL 11/2022
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kurz Lieferkettengesetz, verpflichtet Unternehmen in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten zu beachten. Das Gesetz gilt ab 01.01.2023 für Unternehmen mit 3.000 Arbeitnehmern. Brisanz erlebt das Gesetz für Unternehmen des Mittelstands ab 01.01.2024. Dann sind auch Unternehmen ab 1.000 Arbeitnehmern verpflichtet, das Lieferkettengesetz zu beachten.

Welches Ziel verfolgt das Lieferkettengesetz?

Die menschenrechtliche Lage entlang der Lieferketten soll verbessert und überwacht werden. Daher werden Unternehmen verpflichtet neben menschenrechtlichen auch umweltbezogenen Sorgfaltspflichten einzuhalten, um Risiken in den eigenen Lieferketten zu verhindern. Wichtig: Das Gesetz begründet eine Bemühungs- und keine Erfolgspflicht. Das heißt, es muss nicht garantiert werden, dass in den Lieferketten keine Menschenrechte verletzt werden. Unternehmen müssen vielmehr nachweisen, dass sie die gesetzlich vorgesehenen Sorgfaltspflichten umsetzen. Missachtet ein Unternehmen diese Verpflichtung, drohen umsatzabhängige Bußgelder oder ein befristeter Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Welche Unternehmen sind betroffen?

In den Anwendungsbereich des Lieferkettengesetzes fallen Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, Verwaltungssitz oder satzungsmäßigen Sitz in Deutschland haben. Nicht entscheidend ist die Rechtsform. Betroffen sind Unternehmen, die mindestens 3.000 Arbeitnehmer beschäftigen. Ab dem 01.01.2024 reduziert sich der Schwellenwert auf 1.000 Arbeitnehmer.

Besondere Vorsicht gilt bei sogenannten „verbundenen Unternehmen“. Bei verbundenen Unternehmen, die sich vielfach durch ihre konzernartige Struktur kennzeichnen, sind die beschäftigten Arbeitnehmer zusammenzurechnen. Besteht bei Ihnen die Möglichkeit, dass bei einer Gesamtrechnung der Schwellenwert überschritten werden könnte, sollte ein besonderes Augenmerk auf den Anwendungsbereich der verbundenen Unternehmen gerichtet werden.

Wer zählt zu den Arbeitnehmern?

Für den Schwellenwert wird „Pro-Kopf“ gerechnet. Daher wird nicht zwischen einem teilzeitbeschäftigten oder vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer unterschieden. Leitende Angestellte, Arbeitnehmer in Probezeit, ins Ausland Entsandte oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder Mutterschaftsurlaub sind zu berücksichtigen. Auch Leiharbeitnehmer mit einer Einsatzdauer von über sechs Monaten sind hinzuzurechnen.

Was bedeutet Lieferkette?

In Auslegung dieses Gesetzes bezieht sich die Lieferkette auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Umfasst sind alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind. Angefangen bei der Gewinnung der Rohstoffe bis hin zur Lieferung an den Endkunden.
Dieser Begriff ist derart weitreichend, dass auch beispielsweise der Transport oder die Zwischenlagerung von Waren in den Anwendungsbereich fällt.
Das Unternehmen muss jedoch nicht sämtliche Risiken (wie beispielsweise notwendiges Büromaterial oder Softwaresysteme) vertieft betrachten. Je nach Ergebnis der Risikoanalyse sind die Sorgfaltspflichten entsprechend gering.

Welche Sorgfaltspflichten haben die Unternehmen?

Die Anforderungen und Sorgfaltspflichten orientieren sich an internationalen Leitprinzipien. Zu den Sorgfaltspflichten gehören:

  • Einrichtung eines Risikomanagements und Durchführung einer Risikoanalyse
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung der unternehmerischen Menschenrechtsstrategie
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen
  • Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
  • Dokumentations- und Berichtspflicht

Vorgenannte Sorgfaltspflichten sind je nach tatsächlicher Einflussmöglichkeit abgestuft, sodass zwischen dem eigenen Geschäftsbereich, dem Handeln eines direkten Vertragspartners oder dem Handeln eines mittelbaren Zulieferers unterschieden wird. Je stärker die Einflussmöglichkeit eines Unternehmens ist, je wahrscheinlicher und schwerer die zu erwartenden Verletzung der geschätzten Rechtspositionen und je größer der Verursachungsbeitrag eines Unternehmens, desto größere Anstrengungen können einem Unternehmen zur Vermeidung einer Verletzung zugemutet werden. Je anfälliger eine Geschäftstätigkeit nach Produkt und Produktionsstätte für menschenrechtliche Risiken ist, desto wichtiger ist die Überwachung der Lieferkette.

Was bedeutet Risikomanagement – Risikoanalyse?

Zu einem funktionierendem Risikomanagement bedarf es zunächst einer Risikoanalyse, durch die das Unternehmen ihre menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken für den eigenen Geschäftsbereich bzw. der unmittelbaren Zulieferer identifizieren, bewerten und priorisieren müssen. Auf Grundlage dieser Risikoanalyse sind dann Präventions- und Abhilfemaßnahmen festzulegen.

Für die Risikoanalyse ist im ersten Schritt ein Überblick darzustellen, welche Beschaffungsprozesse, Strukturen und Beteiligte in der Lieferkette des eigenen Unternehmens vorhanden sind. Hierbei kann die Aufteilung in Geschäftsfelder, Standort, Produkt oder Herkunftsländer helfen. Für die Informationsbeschaffung und Bewertung liegt es im Ermessen des Unternehmens, welche Maßnahmen notwendig sind. Sinnvoll kann eine Selbstauskunft des Lieferanten, eine Inspektion vor Ort oder Gespräche mit Arbeitnehmern oder deren gewerkschaftlichen Vertretung etc. sein. Das Ermessen des Unternehmens kann sich beispielsweise nach dem Einkaufsvolumen, nach der Produktionsstätte oder auch Art des Produkts richten.

Wie oft muss eine Risikoanalyse durchgeführt werden?

Treten neue Umstände hinzu, die zu Risiken im eigenen Geschäftsbereich, bei den unmittelbaren Zulieferern oder auch bei den mittelbaren Zulieferern führen könne bzw. wesentlich verändern, so ist eine Risikoanalyse anlassbezogen durchzuführen. Mindestens ist einmal im Jahr der eigene Geschäftsbereich und die unmittelbaren Zulieferer im Rahmen einer Risikoanalyse neu zu überprüfen.

Was ist im Rahmen der Grundsatzerklärung zu beachten?

Basierend auf die durch die Risikoanalyse gewonnenen Erkenntnisse beugen Unternehmen mithilfe der Präventionsmaßnahmen menschenrechtliche Risiken im eigenen Geschäftsbereich und beim unmittelbaren Zulieferer vor.
Ein Teil der Präventionsmaßnahmen ist die verpflichtende Grundsatzerklärung, für die die Geschäftsleitung zuständig ist. Mit der Grundsatzerklärung soll gewährleistet werden, dass die Unternehmensleitung sich klar zur Unterstützung der Menschenrechte positioniert und das eigene Engagement zur Achtung der Menschenrechte und umweltbezogenen Pflichten zum Ausdruck bringt.
Dabei sind insbesondere interne und auch externe Verhaltensvorschriften bzw. Richtlinie für die Risikobereiche zu erstellen, welche sich durch die Risikoanalyse offenbart und manifestiert haben.

Welche Präventions- und Abhilfemaßnahmen sind relevant?

Die Grundsatzerklärung stellt einen Teil der notwendigen Präventionsmaßnahmen dar. Weitere Präventionsmaßnahmen können Beschaffungsstrategien sein und die Entwicklung von Einkaufspraktiken oder auch die Schulung und Fortbildung von Mitarbeitern relevanter Geschäftsbereiche.
Ein wesentlicher Baustein wird die vertragliche Zusicherung der unmittelbaren Zulieferer sein, dass dieser die von der Geschäftsleitung entwickelten Grundsätze und menschenrechtsbezogenen Erwartungen einhält.

Was umfasst die Sorgfaltspflicht „Dokumentation und Berichterstattung“?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle überwacht die Einhaltung der Sorgfaltspflichten. Dazu ist jährlich ein Bericht über die Umsetzung der Sorgfaltspflichten dem Bundesamt vorzulegen und online zu veröffentlichen. Diese Berichtspflicht erfolgt über einen Fragebogen, den das Bundesamt erstellt und auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt.
Die Frist hierzu ist vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres. Erstmalig ist demnach ein Bericht für das Geschäftsjahr abzugeben, welches im Laufe des Kalenderjahres 2023 endet.

Welche Maßnahmen sind bei einem mittelbaren Zulieferer notwendig?

Das Risikomanagement und die Risikoanalyse sind für mittelbare Zulieferer nicht durchzuführen. Lieferanten der Lieferanten sind lediglich passiv zu überwachen und es ist ein Beschwerdeprozess einzurichten. Hat das Unternehmen jedoch Anhaltspunkte von einer möglichen Menschenrechtsverletzung, so ist eine Risikoanalyse durchzuführen und eventuelle Kontrollen und weitere Präventionsmaßnahmen zu ergreifen.

Wie muss das Beschwerdeverfahren ausgestaltet werden?

Das Unternehmen muss dafür Sorge tragen, dass ein unternehmensinternes Beschwerdeverfahren eingerichtet ist. Damit soll es sämtlichen Personen ermöglicht sein, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken bzw. Verletzungen hinzuweisen. Zur Überwachung und Durchsetzung des Verfahrens ist ein Beauftragter zu bestellen. Die betraute Person muss unparteiisch handeln können, sodass die Unternehmensleitung für das Beschwerdeverfahren nicht geeignet ist. Möglich ist eine unternehmensübergreifender Beschwerdemechanismus, bspw. über einen Branchenverband.

Anmerkung:

Auch wenn die angestrebten Ziele des Lieferkettengesetzes erstrebenswert sind, führt das in der Umsetzung zu einer erheblichen Zunahme von Bürokratie. Nicht nur muss sich anfangs ein grundlegendes Konzept überlegt werden, sondern es bedarf einer stetigen Überprüfung und Aktualisierung. Zu berücksichtigen ist die Unterscheidung zwischen einem unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer.


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