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DAS SOZIALSCHUTZ-PAKET

SONDERNEWSLETTER 10/2020 VOM 23.04.2020
Der Bundestag hat am 25. März 2020 ein umfangreiches Sozialschutz-Paket verabschiedet, das für Arbeitnehmer und Selbständige vielfältige Unterstützungsmaßnahmen während der Corona-Krise und danach vorsieht.

Im Einzelnen sieht dieses Gesetz folgendes vor:
  • Der Zugang in die Grundsicherungssysteme wird vorübergehend erleichtert, durch eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen,eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen und Erleich­terungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entschei­dung.
  • Die Bemessung des Kinderzuschlags wird vorübergehend an die gegenwärtige Situation angepasst, um Familien mit geringem Einkommen und Selbständige ohne oder mit nur wenigen Angestellten abzusichern.
  • Es wird eine Verordnungsermächtigung ins Arbeitszeitgesetz eingefügt, um arbeitsrecht­liche Ausnahmeregelungen zu erlassen, die dazu beitragen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Ver­sorgung, der Daseinsvorsorge sowie die Versorgung der Bevölkerung in der derzeitigen Situation sicherzustellen.
  • Die Hinzuverdienstgrenzen in systemrelevanten Berufen werden im Rahmen der Kurzar­beit gelockert. Durch den vorübergehenden Verzicht auf die vollständige Anrechnung des Entgelts, aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen Beschäftigung auf das Kurz­arbeitergeld, wird ein Anreiz geschaffen, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen, wie z. B. Pflege, Lebensmittelhandel, der Landwirtschaft, etc. aufzunehmen.
  • Die Hinzuverdienstgrenze in der Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Land­wirte wird gelockert. Auch die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt soll erleichtert werden. Im Jahr 2020 können statt bisher 6.300 Euro 44.590 Euro hinzuverdient werden, ohne dass die Altersrente gekürzt wird.
  • Soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge werden im Rahmen eines besonde­ren Sicherstellungsauftrages durch Bund, Länder und Sozialversicherungsträger finanziell unterstützt, damit sie sich an Maßnahmen zur Bewältigung von Auswirkungen der Pande­mie beteiligen. Diese Maßnahmen tragen dazu bei, die in der Krise relevante Infrastruktur zu stärken.
  • Die Zeitgrenzen für die geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäfti­gung wird befristet auf eine Höchstdauer von fünf Monaten oder 115 Tagen ausgeweitet.
  • Können Eltern wegen der behördlichen Kita- und Schulschließungen nicht arbeiten, erhal­ten sie unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigung (näheres erfahren Sie in un­serem nachfolgenden Newsletter-Beitrag).

Weitere Einzelheiten finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:


Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individu­elle Beratung im Einzelfall.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Voll­ständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung feh­lerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausge­schlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Ver­schulden vorliegt.

Stand 23.04.2020






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