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DAS UNTERNEHMER­TESTAMENT

AUTO-SERVICE-PRAXIS VOM 08.02.2021
Gerade jetzt im Umfeld der Corona-Pandemie ist es unerlässlich den Rahmen für eine gesi­cherte Unternehmensnachfolge abzustecken. Und dafür benötigt jeder Unternehmer ein Tes­tament.

Eigenhändiges Testament

Weit verbreitet ist das eigenhändige Testament. Dieses muss nach dem Gesetz von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden, ansonsten ist es unwirksam. Und ein unwirksames Testament hat zur Folge, dass die gesetzliche Erbfolge wieder ein­greift oder gar ein altes Testament weiterhin Geltung hat. Diese Folge soll aber gerade aus­geschlossen werden.

Eigenhändige Niederschrift bedeutet, dass der Testierende den gesamten Wortlaut des Tes­taments mit der Hand selbst schreiben muss. Folglich ist ein Schriftstück, das per Computer oder Schreibmaschine geschrieben wurde, niemals ein formwirksames Testament, auch wenn es unterschrieben wurde.

Die zweite wichtige Voraussetzung ist die Unterschrift unter das Testament. Für die Unter­schrift genügt grundsätzlich ein kennzeichnender individueller Schriftzug. Dieser sollte aber idealerweise den Vor- und Familiennamen des Unterzeichnenden enthalten. Zu beachten ist weiterhin, dass die Unterschrift eine Abschlussfunktion hat, d. h. sie muss am Ende des Tes­taments stehen und nach außen verkörpern, dass das Testament abgeschlossen ist. Diese Abschlussfunktion dient dem Schutz des Testaments vor nachträglicher Ergänzung oder Veränderung. Jeder nicht unterschriebene Nachsatz oder Zusatz nach der Unterschrift ist dann nicht mehr vom Testament umfasst. Unterschreiben Sie also jeden Zusatz, jedes „Post Scriptum“ oder jedes „Sternchen“, mit dem in den Testamentstext verwiesen wird, mit einer eigenen Unterschrift. Nur dann ist die Abschlussfunktion gewahrt und der zusätzlich erklärte Wille wird formwirksamer Bestandteil des Testaments. Besteht das Testament aus mehreren Seiten, dann nummerieren Sie die Blätter, damit die Zusammengehörigkeit dokumentiert wird.

Weiterhin soll das Testament nach dem Gesetzeswortlaut auch eine Orts- und Datumsanga­be erhalten. Das Fehlen dieser Angaben führt hingegen nicht zur Unwirksamkeit des Testa­ments, da es sich nur um eine Soll-Vorschrift handelt. Aus Beweisgründen ist jedoch die An­gabe des Datums auf jeden Fall zu empfehlen, da so festgestellt werden kann, welches Tes­tament das Aktuelle ist.

Gemeinschaftliches Testament

Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben die Möglichkeit ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Dabei genügt es, wenn ein Ehegatte / Partner das Testament eigenhändig verfasst und unterschreibt und der andere Ehegatte / Partner das Testament nur unterschreibt. Dabei sollte Datum und Ort bei jeder Unterschrift hinzuge­setzt werden.

Widerruf von Testamenten

Privatschriftliche Testamente können jederzeit ohne Angabe von Gründen vollständig wider­rufen oder in Teilen abgeändert werden. Sei es, dass Regelungen aus einem Testament gestrichen werden oder dass ein neues Testament aufgesetzt wird, durch das das Alte wi­derrufen und ersetzt wird. Dies gilt grundsätzlich auch für privatschriftliche gemeinschaftliche Testamente. So können die Ehepartner gemeinsam jederzeit ein neues Testament errichten und das Alte widerrufen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass das gemeinschaftliche Tes­tament nach dem Tod eines Ehegatten grundsätzlich für diesen nicht mehr widerrufen wer­den kann, es sei es wird etwas anderes vereinbart.

Aufbewahrung von Testamenten

Für die Aufbewahrung von Testamenten gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. So kann das Testament auch einfach in der Schreibtischschublade gelagert werden, ohne dass je­mand davon Kenntnis hat. Dies kann jedoch die Gefahr nach sich ziehen, dass das Testa­ment erst gar nicht gefunden wird oder abhandenkommt. Somit sollte zumindest eine Ver­trauensperson über den Lagerungsort informiert werden. Als weitere Variante kann es auch sinnvoll sein, das Testament seinem Berater (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechts­anwalt) zur Aufbewahrung zu übergeben. Andererseits gibt es auch die Möglichkeit das Tes­tament beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung zu geben. In den letzten beiden Varianten ist somit sichergestellt, dass das Testament auch eröffnet und der letzte Wille umgesetzt wird.

Typische Fehler vermeiden!

Auch wenn Testamente privatschriftlich verfasst werden können, sollten Sie bei der Verfas­sung des Testamentes einen Rechtsanwalt miteinbeziehen, damit es später nicht zu unge­wollten Ergebnissen kommt. Welcher rechtliche Laie kennt schon den Unterschied zwischen Schluss- und Nacherbschaft, oder den Unterschied zwischen einer Erbschaft und Vermächt­nis. So findet man in der Praxis immer wieder Formulierungen, wie, „ich vermache meinem Sohn das Haus“, gewollt war aber eigentlich, dass der Sohn Erbe wird, oder der Erblasser führt auf, welche Person welche Nachlassgegenstände erhält, vergisst aber einen Erben zu benennen. All dies führt zu Unsicherheiten und zieht Auslegungsfragen des Testaments nach sich, was nicht selten zu familiären Erbstreitigkeiten führt. Und gerade das sollte ja vermieden werden.

Pflichtteil – was ist das genau?

Nach dem Gesetz steht jedenfalls den Abkömmlingen und dem Ehegatten/Lebenspartner des Erblassers der Pflichtteil zu, wenn sie z.B. durch ein Testament von der Erbfolge ausge­schlossen sind. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Zur Veranschaulichung gehen wir von folgendem Beispiel aus. Ein verwitweter Unternehmer hat zwei Kinder und legt in seinem Testament fest, dass seine Tochter Alleinerbin sein soll. Den Sohn erwähnt er nicht. Somit ist der Sohn enterbt. Folglich steht diesem nach dem Ge­setz der Pflichtteil zu. Als gesetzlichem Erben würde dem Sohn ½ des Nachlasses zustehen. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, somit erhält er ¼ des Nachlasses als Pflichtteil. Dabei wird der Pflichtteilsanspruch in Form von Geld ausgezahlt. Angenommen das gesamte ererbte Vermögen steckt im Unternehmen, kann auch die Ausbezahlung des Pflichtteils eine Unternehmensfortführung gefährden.

In der Praxis bietet es sich an, bei Schenkungen an z.B. die Kinder zu vereinbaren, dass der Wert der Schenkung auf den Pflichtteilsanspruch angerechnet wird. Hätte jetzt im oberen Beispiel der Unternehmer bereits ein Haus an seinen Sohn verschenkt, der dem Wert seines Pflichtteils entspricht oder sogar übersteigt und ist die Anrechnungsklausel in der Schen­kungsurkunde vereinbart, hätte der Sohn bei dem Tod des Unternehmers keinen Anspruch auf Auszahlung eines Pflichtteils und somit wäre die Unternehmensfortführung auch nicht durch die Auszahlung von Pflichtteilsansprüchen belastet.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater




Kommentar:
Ein Unternehmer sollte nicht nur ein Testament haben, er muss eines haben. Die fachkundi­ge Beratung bei der Ausformulierung des Testaments ist außerordentlich wichtig. Dies senkt die Fehlerquote erheblich. Es empfiehlt sich, dass der Erblasser seine Angehörigen bereits zu seinen Lebzeiten über den Inhalt des Testaments unterrichtet. Wer dies nicht will – hierfür mag es durchaus Gründe geben – muss bei der Ausformulierung des Testaments besondere Vorsicht walten lassen und sicherstellen, dass sein Testament nicht verloren gehen kann. Enttäuschte Erben sind der häufigste Anlass für einen Erbenstreit. Und ohne klare Regelun­gen ist der Fortbestand des Unternehmens gefährdet!


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater



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