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DEZEMBERHILFE UND ÜBERBRÜCKUNGS­HILFE III

SONDERNEWSLETTER 23/2020 VOM 04.12.2020
Mit der Verlängerung des „Teil-Lockdown“ bis kurz vor Weihnachten und einer weiteren Verlängerung bis zum 10. Januar 2021 wird nun im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts die Überbrückungshilfe, bzw. die außerordentliche Wirtschaftshilfe erweitert. Seit Mittwoch, den 25.11.2020 kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe „Novemberhilfe“ beantragt werden und nun kommt die „Dezemberhilfe“ noch dazu.

Dezemberhilfe
  • Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen, indirekt und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.
  • Die Zuschüsse werden im Grundsatz erneut in Höhe von bis zu 75% des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember gewährt.
  • Die Antragstellung wird aktuell vorbereitet, auch die Dezemberhilfe wird weiter über die IT- Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) erfolgen können.
  • Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die bis zu 5.000 € Forderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikate direkt stellen.

Überbrückungshilfe III
  • Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020.
  • Der bisherige Förderhöchstbetrag von 50.000 € pro Monat wird auf 200.000 € erhöht und für die Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen ausgeweitet. Es sind alle Unternehmen bis maximal 500 Mio. € Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
  • Die Situation von Soloselbständigen wird besonders berücksichtigt. Da sie meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog – wie Mieten oder Leasingkosten – nachweisen können und daher von der Überbrückungshilfe bisher wenig profitierten, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die „Neustarthilfe“. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss.
  • Eine Erweiterung wurde auch in dem Katalog erstattungsfähiger Kosten um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs-, oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 € vorgenommen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 % als förderfähige Kosten anerkannt.
  • Veranstaltungs- und Kulturbrancheunternehmen können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig geltend machen.
  • Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichba-ren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absa-gen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgeho-ben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Rei-sewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halb¬jahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebil¬dete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.

Unter folgendem Link finden Sie die FAQs der Bundesregierung
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Novemberhilfe/faq-novemberhilfen.html

Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

Stand 04.12.2020




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