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DIE AUSWEITUNG DER ARBEITNEHMER­MITBESTIMMUNG

RAW-AKTUELL 7/2022
Unternehmen, insbesondere GmbH & Co. KGs mit mehr als 500 Beschäftigten sind nun im Visier der Bundesregierung. Die unternehmerische Arbeitnehmermitbestimmung ist ein hervorgehobenes Thema der Koalitionsverträge der Ampel-Regierung. Die Politik möchte die Mitbestimmung der Arbeitnehmer stärken und gesetzliche Regelungen ändern.

Bisher sieht das Gesetz die unternehmerische Mitbestimmung von Arbeitnehmern in Kapitalgesellschaften vor. Ab einer bestimmten Beschäftigtenanzahl sind Arbeitnehmervertreter in einem zu bildenden Aufsichtsrat vorgesehen. Anders als die betriebliche Mitbestimmung, die insbesondere auf die Kontrolle und Einhaltung von Gesetzen und Betriebsvereinbarungen u.a. im Bereich Kündigungsschutz oder Arbeitsschutz gerichtet ist, gewährleistet die unternehmerische Mitbestimmung den Einfluss in Planung und Lenkung der Unternehmensziele.

Das Erfordernis eines Aufsichtsrates richtet sich nach den gesetzlich festgelegten Schwellenwerten. Bei einer Arbeitnehmeranzahl von über 2.000 ist nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) ein Aufsichtsrat zu gründen, der zur Hälfte aus Arbeitnehmern besteht. Bei einer Arbeitnehmeranzahl zwischen 500 und 2.000 ist nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) ein Aufsichtsrat zu bilden, der zu 1/3 mit Arbeitnehmern besetzt ist. Diese Regelungen sind bisher für Kapitalgesellschaften anzuwenden. Nicht mitumfasst sind bisher Stiftungen oder Personengesellschaften. Lediglich die GmbH & Co. KG hat eine Sonderrolle. Jedoch nur bei einer Arbeitnehmeranzahl von über 2.000. Hierbei sind die Arbeitnehmer der KG der Komplementär-GmbH zuzurechnen, wenn die Mehrheit der Kommanditisten auch in der Komplementärgesellschaft die Mehrheit hat, das betrifft insbesondere auch die Einheits-KG.

Eine Ausnahme ist auch in Konzernstrukturen zu beachten. Bei einem Überschreiten des Schwellenwertes von 500 Beschäftigten findet eine Konzernzurechnung nur statt, wenn zusätzlich ein Beherrschungsvertrag zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft vorliegt. Diese Zurechnung kann bisher durch einen Entherrschungsvertrag vermieden werden. Sobald absehbar ist, dass der maßgebliche Schwellenwert überschritten wird, ist diese Vereinbarung ein oft genutztes Instrument in der Praxis.

Ein Aufsichtsrat ist auch bei der Umwandlung in eine Stiftung nicht zu gründen. Da Stiftungen nicht vom gesetzlichen Anwendungsbereich der Arbeitnehmermitbestimmung erfasst sind, müssen keine Mitbestimmungsregelungen beachtet werden. Auch Einzelhandelsunternehmen wie Kaufland und Lidl nutzen die Konstruktion der Stiftung & Co. KG.

Neben der Stiftung & Co. KG hat die europarechtliche Vernetzung des Gesellschaftsrecht ihren Vorteil. Kurz vor Erreichen des Schwellenwertes wird sich vielfach für eine Umwandlung in die Rechtsform der SE (Societas Euopaea) entschieden. Bei Gründung der SE muss mit den Mitarbeitern verhandelt werden, wie eine Mitbestimmung im Unternehmen aussehen soll. Das Gesetz sieht als Konfliktlösung vor, dass das bisherige Mitbestimmungsverhalten weiter fortzuführen ist, wenn es zu keiner Einigung kommt. Der ursprüngliche Zustand wird „eingefroren“. Ist zuvor kein Aufsichtsrat notwendig, ist auch bei Überschreiten der Schwellenwerte weiterhin der vorherige Zustand entscheidend. So haben Veränderungen des Mitarbeiterbestands keine Auswirkungen auf die Mitbestimmungsregelungen.

Die genannten Stellschrauben sind nun im Fokus der Bundesregierung. Mitbestimmungsrechte sollen nicht missbräuchlich umgangen werden. Die gesetzlichen Regelungen sollen so angepasst werden, so dass es „nicht mehr zur vollständigen Mitbestimmungsvermeidung beim Zuwachs von SE-Gesellschaften kommen kann (Einfriereffekt).“ Da die Gesetzesänderung auf europäischer Ebene stattfinden muss, ist von einem langwierigen Entscheidungsprozess auszugehen. Hierbei ist auch zweifelhaft, ob Mitgliedsstaaten überhaupt diesem strengen Mitbestimmungsmodus folgen möchten, da Deutschland bereits im Vergleich ein hohes Maß an Mitbestimmung vorsieht. Zudem möchte die Bundesregierung an gesetzlich vorgesehenen Zurechnungsnormen ansetzen und diese verschärfen. Konkret äußert das Koalitionspapier, dass eine Zurechnung innerhalb des Konzerns unabhängig von einem Beherrschungsvertrag stattfinden soll.

Eine große Auswirkung hätte die Zurechnungsreform für die Fälle der GmbH & Co. KG. Wie zuvor erläutert, betrifft dies bisher nur Unternehmen mit einer Arbeitnehmeranzahl von über 2.000. Wenn die gesetzliche Grundlage der Zurechnung innerhalb der GmbH & Co. KG auch auf Unternehmen mit über 500 Beschäftigten erstreckt wird, wären viele Unternehmen neuerdings verpflichtet, einen Aufsichtsrat zu gründen. In Fachkreisen steht auch die Erweiterung der Mitbestimmungsgesetze auf Stiftungen zur Diskussion. So könnte dann nicht mehr auf Konstruktionen, wie einer Stiftung & Co. KG, zurückgegriffen werden.

Was ist nun zu tun?
Obwohl bisher keine Gesetzesänderungen konkret anstehen und angesichts der Weltpolitik andere Maßnahmen Priorität erfahren, ist trotzdem zu empfehlen, sich gegebenenfalls mit der Konstruktion einer Stiftung oder einer SE zu beschäftigen. Insbesondere bei Unternehmen mit Beschäftigtenzahlen um die 500 ist zu erwarten, dass auf lange Sicht das Thema Mitbestimmung noch mehr Aufmerksamkeit bekommt.




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