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DIE BEFRISTETE STEUERSATZSENKUNG VON GAS- UND WÄRMELIEFERUNGEN

RAW-AKTUELL 12/2022
Zur Abmilderung der Folgen aus der Ukraine-Krise hat die Bundesregierung unter anderem auch den Umsatzsteuersatz für Lieferungen von Gas und Wärme befristet in der Zeit vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 von 19% auf 7% gesenkt. Mit etwas zeitlicher Verspätung hat infolgedessen das Bundesfinanzministerium ein Schreiben zur Anwendung dieser befristeten Umsatzsteuersatzsenkung veröffentlicht.

Die Steuersatzsenkung gilt vereinfacht ausgedrückt für die Lieferungen jeder Art von Gas (inkl. Biogas) und jegliche Art des Transports bzw. Einspeisung sowie auch für das Legen eines Gasanschlusses. Darüber hinaus gehende Leistungen sind von der befristeten Steuersatzsenkung nicht betroffen.

Dabei sind im Prinzip dieselben Grundsätze wie bereits bei der befristeten Umsatzsteuersatzsenkung in 2020 zu beachten.

Entscheidend für die Anwendung des reduzierten Steuersatzes ist, dass die Gas- bzw. Wärme-Lieferung in der Zeit vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 ausgeführt wurde. Entscheidend ist dabei grundsätzlich das Leistungsdatum, welches dem Ablesedatum entspricht – und zwar unabhängig davon, welcher Steuersatz bei Beginn des Ablesezeitraums galt und zu welchem Steuersatz Abschlagsrechnungen gestellt und bezahlt wurden.

Bei Anzahlungen zu anderen Steuersätzen erfolgt eine Korrektur mit der Schlussabrechnung. Insoweit ist es auch zulässig, den Vorsteuerabzug aus den geleisteten Anzahlungen zunächst mit 19% vorzunehmen, sofern die Rechnung für die Abschläge noch mit 19% gestellt wurde.

Beispiel 1:
Der Ablesezeitraum läuft vom 1.12.2021 bis zum 30.11.2022. Es wurden monatliche Abschläge mit 19% in Rechnung gestellt und gezahlt.
Da der Lieferzeitraum in der Zeit vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 endet, unterliegen grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Lieferzeitraums dem ermäßigten Steuersatz von 7%.

Beispiel 2:
Der Ablesezeitraum läuft vom 1.7.2023 bis zum 30.6.2024. Es wurden monatliche Abschläge mit 7% in Rechnung gestellt und gezahlt.
Da der Lieferzeitraum nicht in der Zeit vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 endet, unterliegen grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Lieferzeitraums dem Regelsteuersatz von 19%.

Werden nach dem 30.9.2022 und vor dem 1.4.2024 ausgeführte Gas- und Wärmelieferungen gesondert abgerechnet, wird seitens der Finanzverwaltung eine gewichtete Aufteilung nach der Anzahl der Tage akzeptiert.

Für Jahresboni/-rückvergütungen gelten gesonderte Regelungen.

Auf Grund der kurzfristigen Einführung der befristeten Steuersatzsenkung gibt es eine Übergangsregelung für ausgestellte B2B-Rechnungen für im Oktober 2022 erbrachte Gas- und Wärmelieferungen, welche den falschen Steuersatz ausweisen (19% statt 7%). Hier ist ausnahmsweise keine Rechnungsberichtigung notwendig. Vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger dürfen auch die eigentlich fälschlicherweise ausgewiesene 19% Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.

Besondere Vorsicht sollten hierbei (teilweise) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger von Gas- und Wärmelieferungen walten lassen. Denn gemäß Finanzverwaltung muss der Leistungsempfänger lediglich Unternehmer sein. Die Finanzverwaltung macht diese Vereinfachungsregelung nicht davon abhängig, dass der Leistungsempfänger vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt sein muss. Für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer wäre die (fälschliche) Rechnung mit einem überhöhten Steuerausweise aber nachteilig, da diese insoweit mit höheren Kosten belastet wären. Daher sollten nicht (vollständig) vorsteueranzugsberechtigte Leistungsempfänger Rechnungen für im Oktober 2022 erbrachte Gas- und Wärmelieferungen genau prüfen und gegebenenfalls auf die Nicht-Anwendung der Oktober-Kulanzregelung dringen.

Sämtliche Regelungen gelten nicht nur für die Steuersatzsenkung zum 1.10.2022, sondern analog für die Wiedereinführung des Regelsteuersatzes zum 1.4.2024. Ob hiervon allerdings auch die einmonatige Nichtbeanstandungsregelung betreffend die in Oktober 2022 ausgestellten Rechnungen erfasst ist, lässt sich dem Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung jedoch leider nicht entnehmen.




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