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DIE FAMILIENSTIFTUNG ALS INSTRUMENT DER UNTERNEHMENS­NACHFOLGE - STRUKTUR, ERRICHTUNG UND STAATLICHE AUFSICHT

AUTOHAUS ARTIKEL VOM 06.09.2021
In unserem letzten Beitrag hatten wir bereits die wichtigsten Vorteile der Familienstiftung als Unternehmensträgerin dargestellt. Hieran anknüpfend wollen wir nun einige allgemeine Fragen zur Familienstiftung im Überblick beantworten. Wie ist die Familienstiftung strukturiert? Wer leitet die Stiftung und wer profitiert von ihr? Wie wird sie gegründet und welche Rolle spielen die staatlichen Behörden bei der Gründung und der Aufsicht der Stiftung? Auch wenn die Familienstiftung sich in der Beratungspraxis bereits zunehmender Popularität erfreut, so haben bislang doch nur wenige Unternehmer bereits eine konkrete Vorstellung bezüglich dieser grundlegenden Themen.

Stiftungserrichtung und Vermögensausstattung

Die Familienstiftung kann entweder schriftlich durch Stiftungsgeschäft zu Lebzeiten oder von Todes wegen durch Testament oder Erbvertrag errichtet werden.
Der Stifter gibt der Stiftung eine Satzung, die insbesondere Name, Sitz, Zweck, Vermögensausstattung und Organe der Stiftung bestimmt. Die rechtsfähige Stiftung entsteht allerdings erst, sobald die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde die Stiftung anerkennt.
Bei der Stiftung von Todes wegen empfiehlt es sich, im Testament einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Dieser kann u.a. das behördliche Anerkennungsverfahren begleiten und etwaige notwendige Änderungen oder Ergänzungen an der Satzung vornehmen. In gewissen Grenzen kann der Testamentsvollstrecker bis zur Anerkennung der Stiftung ggf. auch steuerliche Optimierungen im Hinblick auf das übertragene Vermögen vornehmen. Der Stifter kann sich zudem darauf beschränken, nur das Wesentliche zur Stiftung in seinem Testament zu regeln und die weitere Ausgestaltung der Einzelheiten dem Testamentsvollstrecker überlassen.
Die Stiftung erhält ihr Grundstockvermögen durch unentgeltliche Zuwendung des Stifters (etwa Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage oder Schenkung). Bei der unternehmensverbundenen Stiftung wird eine (idealerweise erbschaftsteuerbegünstigte) Beteiligung auf die Stiftung übertragen. Das Grundstockvermögen der Familienstiftung muss dabei ausreichend sein, um die dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks zu gewährleisten.

Stiftungszweck

Jede Stiftung muss zumindest einen Zweck verfolgen. Bei der Familienstiftung ist dieser Zweck üblicherweise die Förderung bzw. Versorgung der Familie des Stifters über die Generationen hinweg. Der Stifter kann entscheiden, welche Familienmitglieder Begünstigte (sogenannte Destinatäre) der Stiftung sein sollen. Zudem kann geregelt werden, wer den Destinatären bei deren Versterben nachfolgen soll.
Daneben können auch weitere Zwecke durch die Stiftung verfolgt werden, allerdings sind jeweils die Besonderheiten des Stiftungsrechts zu beachten. Gemeinnützige Nebenzwecke führen etwa regelmäßig zu einer erhöhten Stiftungsaufsicht. Bei Interesse des Stifters an der Verfolgung sowohl privat- als auch gemeinnütziger Zwecke wäre im Einzelfall zu prüfen, ob nicht eine „Doppelstiftung“ sinnvoll wäre (d.h. es werden zwei Stiftungen errichtet – eine Familienstiftung, die das Unternehmen lenkt und eine gemeinnützige Stiftung, die Teile der Unternehmenserträge für gemeinnützige Zwecke verwendet).
Die Stiftung erfüllt ihren Zweck grundsätzlich durch Verbrauch der Erträge aus dem Grundstockvermögen. Wird also eine Unternehmensbeteiligung auf die Familienstiftung übertragen, so umfasst dies insbesondere die Zuwendung von Unternehmensgewinnen an die Destinatäre. Den Destinatären kann damit je nach Ausgestaltung der Stiftung eine vergleichbare Rolle wie den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft zukommen – allerdings mit dem wesentlichen Unterschied, dass die Destinatäre keinen Gesellschaftsanteil halten, den sie übertragen oder verkaufen könnten.

Stiftungsstruktur

Bei der Wahl der Stiftungsstruktur genießt der Stifter ein großes Maß an gestalterischer Freiheit. Lediglich die Existenz eines Vorstands ist gesetzlich vorgeschrieben. Üblicherweise bieten sich zwei Organe wie bei einer GmbH (Vorstand und Stiftungsrat) oder drei Organe wie bei einer AG (Vorstand – Stiftungsrat – Familienversammlung) an. Letzteres ist zumindest bei einer Vielzahl von Destinatären (ggf. auch nach einigen Generationen) sinnvoll. Bei der Stiftungserrichtung zu Lebzeiten kann der Stifter die Stiftung selbst kontrollieren (etwa als Vorstand). Nach seinem Tode kann er die Kontrolle z.B. in die Hände der Destinatäre oder eines designierten Unternehmensnachfolgers oder auch eines gemischten Boards legen.

Stiftungsaufsicht

Die Stiftungsaufsicht ist Ländersache – dementsprechend wird sie von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt.
Grundsätzlich unterliegen Familienstiftungen dabei nur einer Rechts- und keiner Fachaufsicht. D.h. die Aufsichtsbehörde überprüft lediglich ob die gesetzlichen Vorgaben und die Regelungen der Stiftungssatzung gewahrt sind.
Nach den Landesstiftungsgesetzen einiger Bundesländer hält sich der Umfang der Rechtsaufsicht für rein privatnützige Familienstiftungen dabei eher in Grenzen. In Bayern etwa unterliegen ausschließlich privatnützige Familienstiftungen keiner Rechtsaufsicht. Vor diesem Hintergrund kann der Ort des Stiftungssitzes eine wichtige Rolle spielen.
Neben der Stiftungsaufsicht und der Anerkennung der Stiftung sind die Stiftungsaufsichtsbehörden zuständig für die Anerkennung von Satzungsänderungen und der Auflösung der Stiftung.

Dauer, Auflösung der Stiftung und Vermögensumschichtung

Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Stiftungen: die Ewigkeitsstiftung und die Verbrauchsstiftung.
Eine Verbrauchsstiftung ist für bestimmte Zeit errichtet (mindestens 10 Jahre). Sie verbraucht ihr Stiftungsvermögen zur Zweckerfüllung. Als Unternehmensträgerin ist die Verbrauchsstiftung daher eher ungeeignet.
Die üblichere Stiftungsform ist die „Ewigkeitsstiftung“. Diese ist ihrem Wesen nach auf unbestimmte Dauer errichtet. Sie muss ihr Grundstockvermögen erhalten und verwendet nur die Erträge aus dem Grundstockvermögen zur Erfüllung ihres Stiftungszwecks. Eine Auflösung dieser Stiftung erfordert behördliche Mitwirkung und ist nur in Ausnahmefällen zulässig (etwa, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird).
Der Stifter kann allerdings Vermögensumschichtungen zulassen (z.B. Verkauf der Unternehmensbeteiligung und Reinvestition in Immobilien). So bleibt trotz der „Ewigkeit“ der Stiftung ein unternehmerischer Spielraum für künftige Entwicklungen.

Zusammenfassung

Der Stifter genießt bei der Errichtung seiner Stiftung große Freiheiten. Gleichzeitig sollte er sich der Tatsache bewusst sein, dass er schon beim Stiftungsgeschäft Entscheidungen trifft, die vielleicht noch Jahrzehnte später Auswirkungen für seine Nachkommen haben können. Der Weg in die Stiftung und die Ausgestaltung der Stiftung sollten daher gut erwogen und geprüft werden. Ist einmal die „Stiftungsreife“ des Stifters gegeben, empfiehlt es sich, Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung mit der zuständigen Stiftungsbehörde und ggf. auch der Finanzverwaltung im Vorfeld abzustimmen.


Dr. Thomas Bley
Rechtsanwalt | Steuerberater



Kurzfassung:

1. Die Familienstiftung kann schriftlich oder durch Verfügung von Todes wegen (etwa Testament, Erbvertrag) errichtet werden. Stets ist eine behördliche Anerkennung notwendig. Ob und inwieweit die Familienstiftung einer Rechtsaufsicht unterliegt, hängt vom Stiftungszweck und vom jeweiligen Bundesland ab.

2. Die Familienstiftung kann relativ frei strukturiert werden. In Betracht kommt etwa eine Struktur wie bei einer GmbH oder AG, bei der die begünstigten Familienmitglieder an die Stelle der Gesellschafter/Aktionäre treten.

3.Die Stiftung ist grundsätzlich ein Konstrukt für die „Ewigkeit“. Einsatz und Ausgestaltung der Stiftung sollten daher gut geplant sein.




Kommentar:

Die „klassische“ Regelung, die es früher bei Familienunternehmen oftmals gab, das ein oder zwei Kinder allmählich in die Rolle des Unternehmers hineinwachsen können, ist seltener an­zutreffen. Häufig haben die Kinder andere berufliche Inte­ressen oder wollen die Verantwortung und auch Belastung eines Unternehmerdaseins nicht mehr auf sich nehmen. In einer solchen Situation muss der Unternehmensverkauf nicht die einzige Lösung sein. Vielmehr bietet es sich an, eine Familienstiftung als Alternative durchzuspielen.



Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater





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