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DIE FAMILIENSTIFTUNG - VOM SELTENEN "EXOTEN" ZUM "BIG PLAYER" FÜR DIE UNTERNEHMENS­NACHFOLGE IM DEUTSCHEN MITTELSTAND

AUTOHAUS ARTIKEL VOM 16.08.2021
Unter dem Terminus „Familienstiftung“ können bis heute nur wenige sofort etwas anfangen. Wer den Begriff früher zum ersten Mal hörte, der dachte vielleicht zunächst an gemeinnützige Tätigkeiten oder an Bankkonten in einer Alpenrepublik. Doch die Familienstiftung spielt schon seit vielen Jahren für einige der größten deutschen Familienunternehmen eine wichtige Rolle - und durch die äußerst stiftungsfreundliche Gesetzgebung der letzten Jahre (zuletzt hat der Bundestag am 24.6.2021 eine weitere Reform des Stiftungsrechts beschlossen) ist die Familienstiftung nun endgültig in den Fokus der Unternehmensnachfolgeplanung im deutschen Mittelstand gerückt. Die Familienstiftung wird dabei nicht zu Unrecht unter anderem als große Gewinnerin der letzten Erbschaftsteuerreform bezeichnet. Die besonderen Vorteile der Familienstiftung als Unternehmensträgerin finden sich nachfolgend im Überblick.

Erbschaftsteueroptimierung

Durch den richtigen Einsatz einer Familienstiftung in der Unternehmensnachfolge können bei großen Erbschaften bzw. Schenkungen hohe Erbschaftsteuerbelastungen und damit auch entsprechende Belastungen für das Unternehmen einschließlich des möglichen Abbaus von Arbeitsplätzen vermieden werden.
Begünstigtes Betriebsvermögen kann grundsätzlich bis zu einer Höhe von insgesamt 26 Millionen Euro je Erwerber (und je 10 Jahre) steuerfrei vererbt bzw. verschenkt werden. Überschreitet der Erwerb diesen Wert, schmilzt die Steuerbefreiung kontinuierlich ab. Ab einem Wert von 90 Millionen Euro wird grundsätzlich keine Steuerbefreiung mehr erteilt. Eine Ausnahme gibt es dann nur noch, soweit der Erwerber ausschließlich begünstigtes Vermögen erhält und er nachweist, dass er nicht in der Lage ist, die Erbschaftsteuer aus verfügbarem Vermögen zu begleichen.
Vor diesem Hintergrund kann die Familienstiftung als „optimierter Erwerber“ einspringen. Verfügt die Familienstiftung selbst über kein Vermögen, so kann sie praktisch unbegrenzt (auch in Milliardenhöhe) begünstigtes Betriebsvermögen aufnehmen, ohne das Erbschaftsteuer anfiele. Alternativ könnten auch schlicht Unternehmensteile, soweit sie die 26 Millionen Euro Grenze überschreiten, auf die Familienstiftung übertragen werden. In der Praxis gibt es hierzu bereits viele Gestaltungsmodelle.

Wegzugsbesteuerung

Verlegt ein deutscher Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft ins Ausland, ohne nach Deutschland zurückkehren zu wollen, so kann dies in den meisten Fällen zu einer sogenannten Wegzugsbesteuerung führen. Steuerlich wird hierbei ein Verkauf der Beteiligung unter Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven fingiert – und dies, obwohl dem Gesellschafter keinerlei Verkaufserlös zufließt. Die Steuer auf den Verkaufsgewinn ist grundsätzlich über 7 Jahre verteilt zu entrichten.
Bislang konnte diese Steuer noch unbegrenzt gestundet werden, wenn der Gesellschafter in einen EU-Mitgliedsstaat oder in einen Vertragsstaat des EWR-Abkommens wegzog.
Mit dem am 25.6.2021 in Kraft getretenen ATAD-Umsetzungsgesetz hat der Bundesgesetzgeber die Wegzugsbesteuerung aber weiter verschärft. Die bisherige Stundungsmöglichkeit wurde auch für EU-Länder gestrichen.
Vor diesem Hintergrund ist es für Unternehmer umso wichtiger, für einen möglichen Wegzug (auch der nächsten Generation) vorausschauend zu planen, um steuerliche Schäden größeren Ausmaßes zu verhindern.
Die Familienstiftung kann hier eine sinnvolle Lösung bieten: Da es keine Anteile an der Stiftung gibt, an denen Deutschland das Besteuerungsrecht im Falle eines Wegzugs verlieren könnte, gilt die Stiftung als „wegzugssicher“. Der Stifter und seine Nachkommen werden durch die Stiftung von steuerlichen Risiken befreit und können – je nach Wegzugsstaat und Doppelbesteuerungsabkommen – bei den Erträgen aus der Stiftung ggf. noch Steuern sparen.

Asset Protection – Zusammenhalt und Schutz des Unternehmens vor Gläubigern

Die Stiftung ist für die „Ewigkeit“ – ein einmal gestiftetes Unternehmen bleibt damit in der Stiftung dauerhaft erhalten, während die Erträge den Destinatären (nach Wahl des Stifters, üblicherweise der Stifter und seine Nachkommen/Familienangehörigen) zufließen. Damit bleibt auch das einmal gestiftete Vermögen dem Grunde nach ewig in der Familie. Zugleich ist das Unternehmen vor Zersplitterung geschützt, da die Stiftung stets den gesamten vom Stifter übernommenen Anteil am Unternehmen hält. Gerade bei einer Vielzahl von Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel) werden – je nach testamentarischen Regelungen – irgendwann nur noch kleine Anteile gehalten, die dann ggf. auch an Dritte verkauft werden könnten.
Soweit hingegen weniger der Unternehmenserhalt und mehr die dauerhafte Versorgung der Familie im Fokus steht, kann der Stifter aber auch Vermögensumschichtungen – etwa Verkauf eines Autohauses und Reinvestition in Immobilien oder Aktien – zulassen. Da es keine Anteile an der Stiftung gibt, ist das Vermögen der Stiftung grundsätzlich dem Zugriff von Gläubigern der Destinatäre entzogen. Gerät also z.B. ein Nachkomme des Stifters später in eine schwierige finanzielle Situation, so kann das Vermögen der Stiftung dennoch für spätere Generationen geschützt bleiben.

Publizität

Nicht jeder Unternehmer und nicht jedes Unternehmen möchte seinen Jahresabschluss bzw. Konzernabschluss und damit seine wichtigsten Unternehmenskennzahlen gerne im Bundesanzeiger veröffentlichen müssen.
Auch in diesem Bereich kann die Familienstiftung Lösungen bieten. Denn diese ist nicht nach dem (strengen) HGB, sondern (wenn überhaupt) nur nach dem PublG offenlegungspflichtig. Durch den Einsatz von Familienstiftungen können daher die Publizitätsanforderungen ggf. gesenkt oder bisweilen auch ganz vermieden werden.
Die Pflichten nach dem Transparenzregister gelten hingegen auch für Stiftungen.

Mitbestimmung

Kapitalgesellschaften können bereits ab 500 Arbeitnehmern der Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz unterliegen. In diesem Falle ist ein Aufsichtsrat zu bilden, der zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern besetzt werden muss. Eine noch stärkere Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz tritt ab 2.000 Arbeitnehmern ein.
Die Implementierung einer Familienstiftung kann eine solche Mitbestimmung ggf. verhindern, da sie nicht zu den gesetzlich enumerierten Kapitalgesellschaften zählt.

Vermeidung von Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüchen

Bei der Nachfolgeplanung mittelständischer Unternehmen sollen oft nicht alle Nachkommen (gleichermaßen) am Unternehmen beteiligt werden. Schließlich möchte auch nicht jeder Nachkomme in unternehmerische Fußstapfen treten. Dadurch kann es allerdings zu einer ungleichen Verteilung der Erbmasse und damit zu einer Belastung der Unternehmenserben (und damit ggf. auch des Unternehmens) mit Pflichtteilsansprüchen kommen. Die Familienstiftung kann dies verhindern, wenn ihr das Unternehmen (idealerweise) 10 Jahre vor dem Versterben des Stifters übertragen wird. Jedes Jahr nach der Stiftung sinken etwaige Ausgleichsansprüche um 10%. Durch die Familienstiftung kann der Stifter (etwa als Vorstand der Familienstiftung) das Unternehmen dann weiter lenken, ohne es bereits aus der Hand geben zu müssen und er hat dennoch bereits für den Erbfall vorgesorgt.
Auch Zugewinnausgleichsansprüche lassen sich durch die rechtzeitige Implementierung einer Familienstiftung reduzieren.

Weitere Themen

Bei der Familienstiftung sind eine Vielzahl weiterer Themen zu beachten. So wird diese u.a. laufend wie eine Körperschaft besteuert mit 15% Körperschaftsteuer zuzüglich Gewerbesteuer. Die laufenden Zuwendungen an Destinatäre unterliegen gewöhnlich der Kapitalertragsteuer mit 25%. Alle 30 Jahre fällt eine Erbersatzsteuer an. Zudem ist auf eine mögliche Stiftungsaufsicht zu achten, die derzeit je nach Bundesland unterschiedlich gehandhabt wird. Es würde allerdings den Rahmen dieses Beitrages sprengen auf sämtliche Themen einzugehen. Insofern kann auch auf den Beitrag „Die Familienstiftung – Gestaltung der Nachfolge“ in der Autohaus Heft 22 / 2016 verwiesen werden.
Wichtig ist aber noch Folgendes: die Familienstiftung kann viele Vorteile ermöglichen. Aus guten Gründen wird sie daher immer populärer. Ist sie aber erst einmal errichtet, ist ein „Zurück“ für den Stifter schwer. Da der Stifter die Stiftung in der Hand hat, braucht er sich deswegen aber auch nicht zu große Sorgen zu machen. Es gilt schlicht Vor- und Nachteile gut abzuwägen und eine unternehmerische Entscheidung zu treffen.


Dr. Thomas Bley
Rechtsanwalt | Steuerberater




Kurzfassung:

1. Die Familienstiftung als Unternehmensträgerin bietet mittelständischen Familienunternehmen eine Vielzahl von besonderen steuerlichen, aber auch rechtlichen Vorteilen.

2. Die Vorteile sind ihrer Art nach abhängig von den Wünschen des Stifters und der konkreten Situation des Unternehmens und der Stifterfamilie.

3.Nicht jeder Unternehmer ist stiftungsreif. Es lohnt sich aber, sich mit den Vor- und Nachteilen, die die Familienstiftung bietet, auseinanderzusetzen.




Kommentar:

Der Generationenwechsel steht, gerade auch in vielen Au­tomobilbetrieben in den nächsten Jahren an.
Die Familienstiftung kann ein probates Mittel für die Unter­nehmensnachfolge sein, so kann das Unternehmen weitergeführt und Arbeitsplätze erhalten und zugleich die Familienmitglieder versorgt werden. Somit kann eine durch­dachte Lösung dazu führen, dass das berufliche und famili­äre Lebenswerk erhalten und weiterge­führt wird. Wie bei jeder unternehmerischen Entscheidung gilt, dass man Vor- und Nachteile abwägen und bewerten muss.



Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater






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